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Artikel 73 · BT-Drs. 16/6308 · S. 353

Zu Artikel 73 (Änderung des Umwandlungs-

Zu Artikel 73 (Änderung des Umwandlungs-
gesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 10 UmwG)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund
der geänderten Gesetzesbezeichnung (Buchstabe a) sowie
um Folgeänderungen aufgrund der Neuregelung des Be-
schwerderechts im FamFG und der Anbindung des Verfah-
rens an das GVG (Buchstabe b bis d).
Die Zuständigkeit des Landgerichts und der Rechtszug erge-
ben sich nun aus § 71 Abs. 2 und § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG-E
(Artikel 22 Nr. 11 Buchstabe a und Nr. 14). Die bisher in
Absatz 4 enthaltene Ermächtigung für die Landesregierun-
gen zur Konzentration der Entscheidungen bei einzelnen
Landgerichten findet sich künftig in § 71 Abs. 4 GVG-E
(Artikel 22 Nr. 11 Buchstabe b). Entfallen konnte auch der
Ausschluss der weiteren Beschwerde, die das FamFG nicht
mehr kennt. Ein Ausschluss der Rechtsbeschwerde ist nicht
vorgesehen, da diese ohnehin nur auf Zulassung erfolgt.
Zu Nummer 2 (§ 26 UmwG)
Die Vorschrift ist infolge der Neuregelung des Beschwerde-
rechts im FamFG anzupassen.
In Absatz 4 tritt anstelle des Ausschlusses der weiteren Be-
schwerde, die das FamFG nicht mehr kennt, der Ausschluss
der Rechtsbeschwerde. Auch wenn die Rechtsbeschwerde
nur auf Zulassung erfolgt, so erscheint es sachgerecht, für
Entscheidungen über die Festsetzung der angemessenen Ver-
gütung und den Ersatz der baren Auslagen eines gerichtlich
bestellten Vertreters die Rechtsbeschwerde generell auszu-
schließen. Eine höchstrichterliche Klärung dieser Fragen
dürfte nicht geboten sein.

BT-Drs. 16/6308 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 16/6308, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.830.527–1.832.030 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.08) +D1D2D3 · Prüfwert 15c246dc49be8a1e….

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