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Artikel 27 · BT-Drs. 16/6308 · S. 324

Zu Artikel 27 (Änderung des Beratungshilfe-

Zu Artikel 27 (Änderung des Beratungshilfe-
gesetzes)
§ 5 BerHG verweist zum Verfahren subsidiär auf die Vor-
schriften des FGG. Grund für die Verweisung auf das FGG
anstelle einer alternativ möglichen Verweisung auf die ZPO
war, dass das FGG-Verfahren grundsätzlich flexibler und
einfacher zu handhaben ist als das strengere ZPO-Verfahren.
Dieser Grund rechtfertigt es, auch künftig subsidiär auf die
Vorschriften des FamFG zu verweisen. Zwar schlägt der
FamFG-Entwurf – etwa bei der Glaubhaftmachung (§ 31
FamFG) – teilweise eine Angleichung an die ZPO-Vorschrif-
ten vor, doch bleibt das FamFG-Verfahren insgesamt, vor
allem bei der Bekanntgabe von Entscheidungen (§ 15
FamFG) das einfachere und formlosere Verfahren.
Allerdings sollen Verfahrenserleichterungen bei der Hinzu-
ziehung von Dolmetschern, die bisher in § 9 FGG geregelt
sind, nach dem FamFG künftig im GVG geregelt werden.
Diese Erleichterungen sollen auch im Beratungshilfeverfah-
ren weiterhin Anwendung finden. Auf § 185 Abs. 3 GVG
und § 189 Abs. 3 GVG soll daher ergänzend verwiesen wer-
den. Dass § 185 GVG nur auf die Person des Richters ab-
stellt, während das Beratungshilfeverfahren insgesamt dem
Rechtspfleger übertragen ist, ist dabei unschädlich. Das
GVG verwendet den Begriff des Richters durchweg auch in
Fällen, in denen nunmehr der Rechtspfleger oder der Ur-
kundsbeamte zuständig ist.

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Herkunft

BT-Drs. 16/6308, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.683.451–1.684.820 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.08) +D1D2D3 · Prüfwert 15c246dc49be8a1e….

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