Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 27 · BT-Drs. 16/6308 · S. 324
Zu Artikel 27 (Änderung des Beratungshilfe-
Zu Artikel 27 (Änderung des Beratungshilfe- gesetzes) § 5 BerHG verweist zum Verfahren subsidiär auf die Vor- schriften des FGG. Grund für die Verweisung auf das FGG anstelle einer alternativ möglichen Verweisung auf die ZPO war, dass das FGG-Verfahren grundsätzlich flexibler und einfacher zu handhaben ist als das strengere ZPO-Verfahren. Dieser Grund rechtfertigt es, auch künftig subsidiär auf die Vorschriften des FamFG zu verweisen. Zwar schlägt der FamFG-Entwurf – etwa bei der Glaubhaftmachung (§ 31 FamFG) – teilweise eine Angleichung an die ZPO-Vorschrif- ten vor, doch bleibt das FamFG-Verfahren insgesamt, vor allem bei der Bekanntgabe von Entscheidungen (§ 15 FamFG) das einfachere und formlosere Verfahren. Allerdings sollen Verfahrenserleichterungen bei der Hinzu- ziehung von Dolmetschern, die bisher in § 9 FGG geregelt sind, nach dem FamFG künftig im GVG geregelt werden. Diese Erleichterungen sollen auch im Beratungshilfeverfah- ren weiterhin Anwendung finden. Auf § 185 Abs. 3 GVG und § 189 Abs. 3 GVG soll daher ergänzend verwiesen wer- den. Dass § 185 GVG nur auf die Person des Richters ab- stellt, während das Beratungshilfeverfahren insgesamt dem Rechtspfleger übertragen ist, ist dabei unschädlich. Das GVG verwendet den Begriff des Richters durchweg auch in Fällen, in denen nunmehr der Rechtspfleger oder der Ur- kundsbeamte zuständig ist.
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Herkunft
BT-Drs. 16/6308, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.683.451–1.684.820 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.08) +D1D2D3 · Prüfwert 15c246dc49be8a1e….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP