Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 12 · BT-Drs. 16/6308 · S. 317
Zu Artikel 12 (Änderung des Personenstandsgeset-
Zu Artikel 12 (Änderung des Personenstandsgeset- zes) Zu Nummer 2 (§ 51 PStG) Es handelt sich um eine Folgeänderung wegen der geänder- ten Gesetzesbezeichnung. Zu Nummer 3 (§ 53 PStG) Es handelt sich um eine Folgeänderung wegen der geänder- ten Systematik des FamFG und der Abschaffung der weite- ren Beschwerde. Die in Absatz 1 genannten Beschlüsse wer- den – entgegen § 40 Abs. 1 FamFG – erst mit Rechtskraft wirksam. Eine Unterscheidung zwischen einfacher und so- fortiger Beschwerde sieht das FamFG nicht mehr vor. Die in Absatz 2 angeordnete formelle Beschwerdebefugnis der Aufsichtsbehörde gibt dieser nach § 59 Abs. 3 FamFG ein Beschwerderecht auch ohne Verletzung in eigenen materiel- len Rechten.
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Herkunft
BT-Drs. 16/6308, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.644.605–1.645.311 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.08) +D1D2D3 · Prüfwert 15c246dc49be8a1e….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP