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Artikel 12 · BT-Drs. 16/6308 · S. 317

Zu Artikel 12 (Änderung des Personenstandsgeset-

Zu Artikel 12 (Änderung des Personenstandsgeset-
zes)
Zu Nummer 2 (§ 51 PStG)
Es handelt sich um eine Folgeänderung wegen der geänder-
ten Gesetzesbezeichnung.
Zu Nummer 3 (§ 53 PStG)
Es handelt sich um eine Folgeänderung wegen der geänder-
ten Systematik des FamFG und der Abschaffung der weite-
ren Beschwerde. Die in Absatz 1 genannten Beschlüsse wer-
den – entgegen § 40 Abs. 1 FamFG – erst mit Rechtskraft
wirksam. Eine Unterscheidung zwischen einfacher und so-
fortiger Beschwerde sieht das FamFG nicht mehr vor. Die in
Absatz 2 angeordnete formelle Beschwerdebefugnis der
Aufsichtsbehörde gibt dieser nach § 59 Abs. 3 FamFG ein
Beschwerderecht auch ohne Verletzung in eigenen materiel-
len Rechten.

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Herkunft

BT-Drs. 16/6308, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.644.605–1.645.311 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.08) +D1D2D3 · Prüfwert 15c246dc49be8a1e….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP