Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 16/6290 · S. 75
Zu Artikel 4 (Umwandlungssteuergesetz)
Zu Artikel 4 (Umwandlungssteuergesetz) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Notwendige redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht an die Aufhebung von § 10 UmwStG (Körperschaftsteuer- erhöhung). Zu Nummer 2 (§ 10 – aufgehoben –) Durch die allgemeine Ablösung der EK 02-Bestände können die bisherigen Regelungen des § 10 UmwStG entfallen. Zu Nummer 3 (§ 27 Abs. 5 – neu –) Die bisherigen Regelungen des § 38 KStG zur Körperschaft- steuererhöhung sind noch bis zum Ablauf des Kalenderjahrs 2006 anzuwenden. Entsprechend ist auch die Körperschaft- steuererhöhung in den Fällen der Umwandlung in eine Personengesellschaft oder Vermögensübertragung auf eine natürliche Person noch nach dem bisherigen Recht durchzu- führen, wenn der steuerliche Übertragungsstichtag vor dem 1. Januar 2007 liegt. Nach Satz 2 ist § 10 UmwStG über den 31. Dezember 2006 hinaus weiter anzuwenden, wenn ein Antrag nach § 34 Abs. 16 KStG gestellt wird.
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Herkunft
BT-Drs. 16/6290, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 324.100–325.022 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert c1970d9d8ed5b2e0….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP