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Artikel 4 · BT-Drs. 16/6290 · S. 75

Zu Artikel 4 (Umwandlungssteuergesetz)

Zu Artikel 4 (Umwandlungssteuergesetz)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Notwendige redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht
an die Aufhebung von § 10 UmwStG (Körperschaftsteuer-
erhöhung).
Zu Nummer 2 (§ 10 – aufgehoben –)
Durch die allgemeine Ablösung der EK 02-Bestände können
die bisherigen Regelungen des § 10 UmwStG entfallen.
Zu Nummer 3 (§ 27 Abs. 5 – neu –)
Die bisherigen Regelungen des § 38 KStG zur Körperschaft-
steuererhöhung sind noch bis zum Ablauf des Kalenderjahrs
2006 anzuwenden. Entsprechend ist auch die Körperschaft-
steuererhöhung in den Fällen der Umwandlung in eine
Personengesellschaft oder Vermögensübertragung auf eine
natürliche Person noch nach dem bisherigen Recht durchzu-
führen, wenn der steuerliche Übertragungsstichtag vor dem
1. Januar 2007 liegt.
Nach Satz 2 ist § 10 UmwStG über den 31. Dezember 2006
hinaus weiter anzuwenden, wenn ein Antrag nach § 34
Abs. 16 KStG gestellt wird.

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Herkunft

BT-Drs. 16/6290, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 324.100–325.022 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert c1970d9d8ed5b2e0….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP