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Artikel 3 · BT-Drs. 16/6290 · S. 73

Zu Artikel 3 (Körperschaftsteuergesetz)

Zu Artikel 3 (Körperschaftsteuergesetz)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Notwendige redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht
an die Aufhebung von § 40 KStG (Umwandlung, Liquida-
tion und Verlegung des Sitzes).
Zu Nummer 2 (§ 8b Abs. 3 Satz 4 bis 7 – neu –)
Nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG sind Gewinnminderungen,
die im Zusammenhang mit einem Anteil i. S. des § 8b Abs. 2
KStG stehen, bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu
berücksichtigen. Solche Gewinnminderungen sind z. B.
auch Wertverluste auf Gesellschafterdarlehen. Die Ände-
rung präzisiert den für die Nichtberücksichtigung erforder-
lichen Zusammenhang. Dabei wird auf die gesellschafts-
rechtliche Veranlassung des Darlehens abgestellt. So wird
klargestellt, dass die Gesellschafterfinanzierung durch Ei-
genkapital oder durch nicht fremdübliche Gesellschafterdar-
lehen hinsichtlich eventueller Gewinnminderungen gleich
behandelt wird. Daraus folgt, dass Gestaltungen, bei denen
versucht wird durch die Hingabe von Gesellschafterdarlehen
die Abzugsverbote des § 8b KStG zu umgehen (vgl. Gestal-
tungsempfehlungen in der Literatur, z. B. Gosch in Gosch
Kommentar zum KStG, Rdnr. 277 zu § 8b KStG), nicht mög-
lich sind.
Bei Darlehen, die der zu mehr als 25 Prozent beteiligte Ge-
sellschafter, eine ihm nahe stehende Person oder ein rück-
griffberechtigter Dritter an die Gesellschaft gibt, wird grund-
sätzlich von einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung
ausgegangen. Alle Gewinnminderungen auf die Darlehens-
forderung unterliegen dem Abzugsverbot des § 8b Abs. 3
KStG. Darunter fallen insbesondere Gewinnminderungen
aus der Teilwertabschreibung auf Gesellschafterdarlehen,
dem Ausfall eines Gesellschafterdarlehens oder dem Ver-
zicht auf Forderungen aus einem Gesellschafterdarlehen. Er-
fasst werden des Weiteren auch Aufwendun

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 12.114 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/6290, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 311.986–324.100 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert c1970d9d8ed5b2e0….

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