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Artikel 3 · BT-Drs. 16/6290 · S. 73
Zu Artikel 3 (Körperschaftsteuergesetz)
Zu Artikel 3 (Körperschaftsteuergesetz) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Notwendige redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht an die Aufhebung von § 40 KStG (Umwandlung, Liquida- tion und Verlegung des Sitzes). Zu Nummer 2 (§ 8b Abs. 3 Satz 4 bis 7 – neu –) Nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG sind Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit einem Anteil i. S. des § 8b Abs. 2 KStG stehen, bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen. Solche Gewinnminderungen sind z. B. auch Wertverluste auf Gesellschafterdarlehen. Die Ände- rung präzisiert den für die Nichtberücksichtigung erforder- lichen Zusammenhang. Dabei wird auf die gesellschafts- rechtliche Veranlassung des Darlehens abgestellt. So wird klargestellt, dass die Gesellschafterfinanzierung durch Ei- genkapital oder durch nicht fremdübliche Gesellschafterdar- lehen hinsichtlich eventueller Gewinnminderungen gleich behandelt wird. Daraus folgt, dass Gestaltungen, bei denen versucht wird durch die Hingabe von Gesellschafterdarlehen die Abzugsverbote des § 8b KStG zu umgehen (vgl. Gestal- tungsempfehlungen in der Literatur, z. B. Gosch in Gosch Kommentar zum KStG, Rdnr. 277 zu § 8b KStG), nicht mög- lich sind. Bei Darlehen, die der zu mehr als 25 Prozent beteiligte Ge- sellschafter, eine ihm nahe stehende Person oder ein rück- griffberechtigter Dritter an die Gesellschaft gibt, wird grund- sätzlich von einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung ausgegangen. Alle Gewinnminderungen auf die Darlehens- forderung unterliegen dem Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG. Darunter fallen insbesondere Gewinnminderungen aus der Teilwertabschreibung auf Gesellschafterdarlehen, dem Ausfall eines Gesellschafterdarlehens oder dem Ver- zicht auf Forderungen aus einem Gesellschafterdarlehen. Er- fasst werden des Weiteren auch Aufwendun
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 12.114 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 16/6290, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 311.986–324.100 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert c1970d9d8ed5b2e0….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP