Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 16/6290 · S. 73
Zu Artikel 2 (§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Alters-
Zu Artikel 2 (§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Alters- vorsorge-Durchführungsverordnung) Die Ausnahmeregelung für die Übersendung automatisiert verarbeitbarer Datenträger war als Übertragungsmöglichkeit für Anbieter/Stellen gedacht, die nur eine geringe Anzahl von Datensätzen übermitteln müssen. Es hat sich zwischen- zeitlich gezeigt, dass die Verarbeitung der per Datenträger übermittelten Datensätze fehleranfällig und für die jeweili- gen Verfahrensbeteiligten verwaltungsaufwendig ist. Um für die Anbieter/Stellen mit einer geringen Anzahl von Daten- sätzen die Datenübermittlung ohne zusätzliche bürokrati- sche Belastungen effizient abwickeln zu können, wurde die Datenübertragung zwischenzeitlich mithilfe eines von der zentralen Stelle entwickelten (Internet-)Webformulars er- möglicht. Im Rahmen des Webformulars werden die Daten erfasst und der erforderliche amtliche Datensatz generiert und an die zentrale Stelle übermittelt. Der Einsatz des Web- formulars wird bereits problemlos praktiziert. Die Ausnahmeregelung für die Übersendung automatisiert verarbeitbarer Datenträger ist insofern nicht mehr erforder- lich.
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Herkunft
BT-Drs. 16/6290, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 310.861–311.986 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert c1970d9d8ed5b2e0….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP