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Artikel 2 · BT-Drs. 16/6290 · S. 73

Zu Artikel 2 (§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Alters-

Zu Artikel 2 (§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Alters-
vorsorge-Durchführungsverordnung)
Die Ausnahmeregelung für die Übersendung automatisiert
verarbeitbarer Datenträger war als Übertragungsmöglichkeit
für Anbieter/Stellen gedacht, die nur eine geringe Anzahl
von Datensätzen übermitteln müssen. Es hat sich zwischen-
zeitlich gezeigt, dass die Verarbeitung der per Datenträger
übermittelten Datensätze fehleranfällig und für die jeweili-
gen Verfahrensbeteiligten verwaltungsaufwendig ist. Um für
die Anbieter/Stellen mit einer geringen Anzahl von Daten-
sätzen die Datenübermittlung ohne zusätzliche bürokrati-
sche Belastungen effizient abwickeln zu können, wurde die
Datenübertragung zwischenzeitlich mithilfe eines von der
zentralen Stelle entwickelten (Internet-)Webformulars er-
möglicht. Im Rahmen des Webformulars werden die Daten
erfasst und der erforderliche amtliche Datensatz generiert
und an die zentrale Stelle übermittelt. Der Einsatz des Web-
formulars wird bereits problemlos praktiziert.
Die Ausnahmeregelung für die Übersendung automatisiert
verarbeitbarer Datenträger ist insofern nicht mehr erforder-
lich.

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Herkunft

BT-Drs. 16/6290, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 310.861–311.986 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert c1970d9d8ed5b2e0….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP