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Artikel 5 · BT-Drs. 16/5051 · S. 32

Zu Artikel 5

Zu Artikel 5
Die bisher in Kapitel III Sachgebiet F Abschnitt III Buch-
stabe a der Anlage I zum Einigungsvertrag enthaltene Maß-
gaberegelung, dass auch solche Juristen zu Richtern des Bun-
desverfassungsgerichts gewählt werden dürfen, die im Bei-
trittsgebiet vor der Vereinigung als Diplomjuristen tätig wa-
ren (vgl. die Begründung in Bundestagsdrucksache 11/7817,
S. 59), soll als Dauerrecht in das Bundesverfassungsgerichts-
gesetz – BVerfGG – überführt werden, weil Anwendungs-
fälle auch unter Berücksichtigung der Altersgrenze in § 4
Abs. 3 BVerfGG noch über Jahrzehnte hin denkbar sind. Da-
bei ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem das Diplom
erworben wurde. Denn die angeführte Maßgabenregelung
stellt der Sache nach das bis zum 3. Oktober 1990 erworbene
Diplom und die darauf gestützte Tätigkeit mit der Befähi-
gung zum Richteramt gleich. Für später erworbene Diplome
gilt das nicht. Denn gemäß Anlage I Kapitel III Sachgebiet A
Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe y Doppelbuchstabe hh des
Einigungsvertrages galten nach dem 3. Oktober 1990 erwor-
bene juristische Diplome nur als erste Staatsprüfung. Das Er-
fordernis einer fortdauernden Tätigkeit „im Beitrittsgebiet“
wird nicht übernommen. Es erscheint nicht mehr sach-
gerecht, einem Diplomjuristen, der bis zum 3. Oktober 1990
im Beitrittsgebiet tätig war, inzwischen aber in ein westliches
Bundesland gewechselt hat, die Wählbarkeit abzusprechen.
Im Gegenzug kann die genannte Maßgaberegelung nach
Artikel 75 Nr. 3 dieses Gesetzentwurfs für nicht mehr an-
wendbar erklärt werden.

BT-Drs. 16/5051 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 16/5051, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 145.202–146.751 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.60) +D1D2D3 · Prüfwert 60b140e3410063a9….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP