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Artikel 36 · BT-Drs. 16/5051 · S. 38

Zu Artikel 36

Zu Artikel 36
Weil zwar gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Samm-
lung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437)
Ministerialblätter und Anzeiger wie der Bundesanzeiger der
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 39 – Drucksache 16/5051
Bereinigung nicht unterlagen, aber gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2
des Gesetzes über den Abschluss der Sammlung des Bun-
desrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1451) im
Hinblick auf nicht in die Sammlung aufgenommene Teile
von in solchen Verkündungsorganen verkündeten Vorschrif-
ten Ausschlusswirkungen eintreten konnten, sind in Einzel-
fällen auch in dieser Weise veröffentlichte untergesetzliche
Rechtsquellen wie Bekanntmachungen ganz oder teilweise
in die Sammlung aufgenommen worden. Dies betrifft auch
die hier in Rede stehenden Bekanntmachungen über die
Ausgabe verschiedener Banknoten, die nahezu ausnahmslos
seit 1949 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden waren.
Sie sind vollzogen, d. h. die jeweils beschriebenen Bankno-
ten sind ausgegeben worden. Damit sind die Bekanntma-
chungen für das heutige Recht ohne Bedeutung, wie die
Deutsche Bundesbank bestätigt hat.
Wie unter II.1.3 des Allgemeinen Teils der Begründung und
in der Begründung zu Artikel 44 dargelegt, ist es sachge-
recht, dass der Bundesgesetzgeber solche Rechtsquellen
aufhebt, obwohl sie keine Gesetzes- oder Rechtsverord-
nungsqualität aufweisen. Sie sind als „Bundesrecht“ im
Sinn von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Sammlung des
Bundesrechts vom 10. Juli 1958 mit ihrem vollen Wortlaut
aufgenommen worden, wodurch der Bundesgesetzgeber der
Sache nach über ihr Fortbestehen in vollem Umfang befun-
den hat; ihm kann daher die Befugnis nicht abgesprochen
werden, auch noch heute ihre Aufhebung zu bestimmen.

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Herkunft

BT-Drs. 16/5051, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 181.542–183.280 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.60) +D1D2D3 · Prüfwert 60b140e3410063a9….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP