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Artikel 18 · BT-Drs. 14/8763 · S. 13
Zu Artikel 18 (Änderung des § 3 des Beratungshilfe-
Zu Artikel 18 (Änderung des § 3 des Beratungshilfe- gesetzes) Beratungshilfe wird nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 BerHG nur durch Rechtsanwälte gewährt. Die Frage, ob Rechtsbeistände, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind (§ 209 BRAO), Beratungshilfe gewähren können, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. AG Ulm Rbei- stand 1984, 104, und LG Münster MDR 1990, 160, haben eine Gewährung durch Rechtsbeistände anerkannt, LG Bie- lefeld Rpfleger 1989, 69, hat sie abgelehnt. Anders als für die Beratungshilfe besteht für die Prozess- kostenhilfe in Artikel 25 EGZPO mit dem Verweis auf § 121 Abs. 2 ZPO eine eindeutige gesetzliche Regelung, die Kammerrechtsbeistände berechtigt, in Verfahren mit Prozesskostenhilfe tätig zu werden, soweit kein Anwalts- zwang besteht. Gründe für eine unterschiedliche Behand- lung bei Prozesskosten- und Beratungshilfe sind nicht er- sichtlich. Durch die vorgeschlagene Änderung soll daher ausdrücklich bestimmt werden, dass Rechtsbeistände, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, neben Rechts- anwälten befugt sind, Beratungshilfe zu gewähren. Die Be- ratungshilfetätigkeit dieser Rechtsbeistände ist dann aus der Landeskasse zu vergüten (§ 131 BRAGO i. V. m. Artikel IX Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergän- zung kostenrechtlicher Vorschriften i. d. Fassung des Arti- kels 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1503)).
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Herkunft
BT-Drs. 14/8763, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 37.950–39.349 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.51) +D1D2D3 · Prüfwert 1a83c9606bebf024….
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