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Artikel 18 · BT-Drs. 14/8763 · S. 13

Zu Artikel 18 (Änderung des § 3 des Beratungshilfe-

Zu Artikel 18 (Änderung des § 3 des Beratungshilfe-
gesetzes)
Beratungshilfe wird nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1
BerHG nur durch Rechtsanwälte gewährt. Die Frage, ob
Rechtsbeistände, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer
sind (§ 209 BRAO), Beratungshilfe gewähren können, wird
von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. AG Ulm Rbei-
stand 1984, 104, und LG Münster MDR 1990, 160, haben
eine Gewährung durch Rechtsbeistände anerkannt, LG Bie-
lefeld Rpfleger 1989, 69, hat sie abgelehnt.
Anders als für die Beratungshilfe besteht für die Prozess-
kostenhilfe in Artikel 25 EGZPO mit dem Verweis auf
§ 121 Abs. 2 ZPO eine eindeutige gesetzliche Regelung,
die Kammerrechtsbeistände berechtigt, in Verfahren mit
Prozesskostenhilfe tätig zu werden, soweit kein Anwalts-
zwang besteht. Gründe für eine unterschiedliche Behand-
lung bei Prozesskosten- und Beratungshilfe sind nicht er-
sichtlich. Durch die vorgeschlagene Änderung soll daher
ausdrücklich bestimmt werden, dass Rechtsbeistände, die
Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, neben Rechts-
anwälten befugt sind, Beratungshilfe zu gewähren. Die Be-
ratungshilfetätigkeit dieser Rechtsbeistände ist dann aus
der Landeskasse zu vergüten (§ 131 BRAGO i. V. m.
Artikel IX Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergän-
zung kostenrechtlicher Vorschriften i. d. Fassung des Arti-
kels 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I
S. 1503)).

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Herkunft

BT-Drs. 14/8763, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 37.950–39.349 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.51) +D1D2D3 · Prüfwert 1a83c9606bebf024….

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