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Artikel 49 · BT-Drs. 14/9000 · S. 48

Zu Artikel 49 (Gesetz über Schifferdienstbücher)

Zu Artikel 49 (Gesetz über Schifferdienstbücher)
Die Aufhebung des Gesetzes über Schifferdienstbücher und
der auf ihm beruhenden Rechtsverordnung ist bereits seit
längerem beabsichtigt, weil es verschiedene nicht mehr zeit-
gemäße Vorschriften enthält und nicht mehr erforderlich ist.
Anstatt hier eine ähnliche Vorschrift wie im Binnenschiff-
fahrtsaufgabengesetz aufzunehmen, ist die Aufhebung zu
bevorzugen.
Moderne Schifferdienstbücher werden nach § 23.04 der
Rheinschiffsuntersuchungsordnung ausgestellt. Diese Ver-
ordnung beruht insoweit auf den Ermächtigungsgrundlagen
des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes.

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Herkunft

BT-Drs. 14/9000, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 221.842–222.459 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 185d015c96a111d6….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP