Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 49 · BT-Drs. 14/9000 · S. 48
Zu Artikel 49 (Gesetz über Schifferdienstbücher)
Zu Artikel 49 (Gesetz über Schifferdienstbücher) Die Aufhebung des Gesetzes über Schifferdienstbücher und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnung ist bereits seit längerem beabsichtigt, weil es verschiedene nicht mehr zeit- gemäße Vorschriften enthält und nicht mehr erforderlich ist. Anstatt hier eine ähnliche Vorschrift wie im Binnenschiff- fahrtsaufgabengesetz aufzunehmen, ist die Aufhebung zu bevorzugen. Moderne Schifferdienstbücher werden nach § 23.04 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung ausgestellt. Diese Ver- ordnung beruht insoweit auf den Ermächtigungsgrundlagen des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes.
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Herkunft
BT-Drs. 14/9000, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 221.842–222.459 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 185d015c96a111d6….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP