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Artikel 33 · BT-Drs. 14/9000 · S. 44

Zu Artikel 33 (Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-

Zu Artikel 33 (Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-
Durchführungsverordnung)
Zu Nummer 1 (§ 3)
Nach § 87a AO (vgl. Artikel 4) wird zukünftig eine vorge-
schriebene Schriftform auch durch elektronische Übermitt-
lung mit qualifizierter elektronischer Signatur ersetzt wer-
den können.
Zu Nummer 2 und 3 (§§ 4 und 7)
Für Anträge und Anzeigen nach den §§ 4 und 7 KraftStDV,
die Kraft ausdrücklicher Anordnung Steuererklärungen im
Sinne der Abgabenordnung sind, wird die elektronische
Übermittlung ausdrücklich zugelassen (vgl. § 150 Abs. 1
Satz 2 AO).
Zu Nummer 4 (§ 14)
Für Anträge nach § 14 KraftStDV soll die elektronische
Übermittlung ausgeschlossen werden, da für eine Steuer-
erstattung die Rückgabe einer mit Quittung der Zollbehörde
versehenen Steuerkarte auf Papier nach § 12 KraftStDV
zwingend ist.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 45 – Drucksache 14/9000
Zu Abschnitt V
Anpassung des Verwaltungsrechts im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Technologie

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Herkunft

BT-Drs. 14/9000, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 200.795–201.784 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 185d015c96a111d6….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP