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Artikel 33 · BT-Drs. 14/9000 · S. 44
Zu Artikel 33 (Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-
Zu Artikel 33 (Änderung der Kraftfahrzeugsteuer- Durchführungsverordnung) Zu Nummer 1 (§ 3) Nach § 87a AO (vgl. Artikel 4) wird zukünftig eine vorge- schriebene Schriftform auch durch elektronische Übermitt- lung mit qualifizierter elektronischer Signatur ersetzt wer- den können. Zu Nummer 2 und 3 (§§ 4 und 7) Für Anträge und Anzeigen nach den §§ 4 und 7 KraftStDV, die Kraft ausdrücklicher Anordnung Steuererklärungen im Sinne der Abgabenordnung sind, wird die elektronische Übermittlung ausdrücklich zugelassen (vgl. § 150 Abs. 1 Satz 2 AO). Zu Nummer 4 (§ 14) Für Anträge nach § 14 KraftStDV soll die elektronische Übermittlung ausgeschlossen werden, da für eine Steuer- erstattung die Rückgabe einer mit Quittung der Zollbehörde versehenen Steuerkarte auf Papier nach § 12 KraftStDV zwingend ist. Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 45 – Drucksache 14/9000 Zu Abschnitt V Anpassung des Verwaltungsrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
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BT-Drs. 14/9000, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 200.795–201.784 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 185d015c96a111d6….
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