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Artikel 31 · BT-Drs. 14/9000 · S. 44
Zu Artikel 31 (Änderung der Erbschaftsteuer-
Zu Artikel 31 (Änderung der Erbschaftsteuer- Durchführungsverordnung) Zu Nummer 1, 2, 3 und 4 (§ 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 und § 10 ErbStDV) Nach § 87a AO (vgl. Artikel 4) wird künftig eine vor- geschriebene Schriftform auch durch elektronische Über- mittlung mit qualifizierter elektronischer Signatur ersetzt werden können. Um klarzustellen, dass die nach § 34 Abs. 1 ErbStG schriftlich zu erstattenden Anzeigen der Gerichte, Notare und sonstigen Urkundspersonen auch künftig nicht elektronisch übermittelt werden dürfen, wird diese Möglich- keit ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser Ausschluss beruht auf einem Wunsch der Länder, die die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) als eigene Angelegenheit verwalten. So- weit den Anzeigen Abschriften von Urkunden, Verfügungen oder Schriftstücken beizufügen sind, wären die Finanzämter bei einer elektronischen Übermittlung wegen technischer Schwierigkeiten (z. B. bei Ausdruck oder Speicherung) überfordert. Ferner ist zu berücksichtigen, dass Abschriften an weitere Stellen der Finanzbehörden weitergeleitet wer- den. Im Übrigen eröffnet § 11 ErbStDV die Möglichkeit, eine Anzeigeerstattung in einem automatisierten Verfahren, z. B. für die Sterbefallanzeigen der Standesämter, gesondert zuzulassen. Zu Nummer 5 (§ 12 Abs. 1 ErbStDV) Die Vorschrift bestimmt den Anwendungszeitpunkt.
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Herkunft
BT-Drs. 14/9000, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 198.665–199.993 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 185d015c96a111d6….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP