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Artikel 22 · BT-Drs. 14/9000 · S. 42

Zu Artikel 22 (Änderung der Grundstücksverkehrs-

Zu Artikel 22 (Änderung der Grundstücksverkehrs-
ordnung)
Zu Nummer 1 (§ 5)
Rücknahme und Widerruf der Grundstücksverkehrsgeneh-
migung können Grundlage von Ansprüchen sein, deren Gel-
tendmachung und Durchsetzung sich über längere Zeit-
räume hinziehen kann, unter anderem deswegen, weil sie
von der Durchführung der Verfahren nach § 7 Abs. 1 der
Grundstücksverkehrsordnung abhängig sein können (§ 7
Abs. 2 Satz 4). Da mithin eine dauerhafte Überprüfbarkeit
der Bescheide erforderlich ist, sollen sie den zusätzlichen
Anforderungen des § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes unterliegen.
Zu Nummer 2 (§ 7)
Die in § 7 Abs. 3 Satz 1 der Grundstücksverkehrsordnung
vorgesehene Übertragung des Grundstücks bzw. des Rück-
übertragungsanspruchs entfaltet in der Sache die Wirkungen
eines Restitutionsbescheides. Aus den für Restitutions-
bescheide geltenden Gründen soll daher auch für diese Be-
scheide die elektronische Form ausgeschlossen werden.
Zu Abschnitt IV
Anpassung des Verwaltungsrechts im Geschäfts-
bereich des Bundesministeriums der Finanzen

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Herkunft

BT-Drs. 14/9000, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 189.430–190.490 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 185d015c96a111d6….

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