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Artikel 20 · BT-Drs. 14/9000 · S. 42

Zu Artikel 20 (Änderung des Vermögensgesetzes)

Zu Artikel 20 (Änderung des Vermögensgesetzes)
Zu Nummer 1 und 2 (§§ 33 und 36)
Die grundlegenden vermögensrechtlichen Entscheidungen
nach § 33 Abs. 4 und Abs. 5, § 36 VermG zeichnen sich je-
weils dadurch aus, dass sie nicht nur einmalig ein Rechts-
verhältnis zwischen einer Behörde und einem Antragsteller
feststellen. Ihnen kommt vielmehr auf Dauer eine im
Rechtsverkehr wichtige Beweisfunktion zu und deshalb
sind der Adressatenkreis und die Anwendungsfälle insoweit
im Voraus auch nicht sicher abzugrenzen. Daher ist zu ge-
währleisten, dass jeder spätere Anwender in der Vielzahl der
möglichen Anwendungsfälle in der Lage ist, die Originalun-
terlagen über die vermögensrechtliche Entscheidung vorzu-
legen, um seine durch diese Entscheidung festgestellte
Rechtsstellung beweisen zu können. Das ist einstweilen nur
möglich, wenn diese Unterlagen in Papierform vorhanden
sind. Dafür ist erforderlich, den Bescheid mit dem Überga-
beprotokoll nur in herkömmlicher Schriftform zuzulassen;
Entsprechendes gilt für den auf diese Ausgangsentschei-
dung bezogenen Widerspruchsbescheid.

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Herkunft

BT-Drs. 14/9000, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 187.130–188.216 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 185d015c96a111d6….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP