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Artikel 7 · BT-Drs. 16/5200 · S. 22
Zu Artikel 7 (§ 23a Abs. 2 des Umsatzsteuergeset-
Zu Artikel 7 (§ 23a Abs. 2 des Umsatzsteuergeset- zes) § 23a UStG ermöglicht kleineren Körperschaften, Personen- vereinigungen und Vermögensmassen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchli- chen Zwecken dienen, die abzugsfähigen Vorsteuerbeträge pauschal mit einem Durchschnittssatz von 7 Prozent ihres steuerpflichtigen Gesamtumsatzes – mit Ausnahme der Ein- fuhr und des innergemeinschaftlichen Erwerbs – zu berech- nen, wenn sie nicht buchführungs- und bilanzierungspflich- tig sind. Voraussetzung ist bislang, dass der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 30 678 Euro nicht über- stiegen hat (§ 23a Abs. 2 UStG). Diese Grenze hat der Ge- setzgeber der Höhe nach entsprechend der ertragsteuerlichen Besteuerungsgrenze für derartige steuerpflichtige Unterneh- men i. S. d. § 64 Abs. 3 AO und der Zweckbetriebsgrenze i. S. d. § 67a Abs. 1 AO festgelegt. Durch die Anhebung der Umsatzgrenze in § 23a Abs. 2 UStG auf 35 000 Euro bleibt der Gleichklang zu der ertrag- steuerlichen Betragsgrenze i. S. d. § 64 Abs. 3 AO und der Zweckbetriebsgrenze i. S. d. § 67a Abs. 1 AO gewahrt. Die Regelung beruht als Vereinfachungsmaßnahme für Kleinunternehmer auf Artikel 281 der Mehrwertsteuer-Sys- temrichtlinie. Bürokratiekosten Der Anwendungsbereich einer Vereinfachungsregelung für Unternehmer wird erweitert. Die zugrunde liegende bereits bestehende Informationspflicht für Unternehmer selbst ist in § 23a Abs. 3 UStG enthalten. Die vorgesehene Maßnahme in § 23a Abs. 2 UStG stellt eine materiellrechtliche Änderung dar. Diese hat zur Konsequenz, dass für Unternehmer, die sich für diese Regelung entscheiden, umsatzsteuerliche Auf- zeichnungspflichten entfallen. Nach der amtlichen Umsatzsteuerstatistik 2004 haben im Jahr 2004 lediglich 289 Unternehmen Umsatzste
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.705 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 16/5200, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 71.733–74.438 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.59) +D1D2D3 · Prüfwert ba2390ce50a05099….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP