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Artikel 7 · BT-Drs. 16/5200 · S. 22

Zu Artikel 7 (§ 23a Abs. 2 des Umsatzsteuergeset-

Zu Artikel 7 (§ 23a Abs. 2 des Umsatzsteuergeset-
zes)
§ 23a UStG ermöglicht kleineren Körperschaften, Personen-
vereinigungen und Vermögensmassen, die ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchli-
chen Zwecken dienen, die abzugsfähigen Vorsteuerbeträge
pauschal mit einem Durchschnittssatz von 7 Prozent ihres
steuerpflichtigen Gesamtumsatzes – mit Ausnahme der Ein-
fuhr und des innergemeinschaftlichen Erwerbs – zu berech-
nen, wenn sie nicht buchführungs- und bilanzierungspflich-
tig sind. Voraussetzung ist bislang, dass der Gesamtumsatz
im vorangegangenen Kalenderjahr 30 678 Euro nicht über-
stiegen hat (§ 23a Abs. 2 UStG). Diese Grenze hat der Ge-
setzgeber der Höhe nach entsprechend der ertragsteuerlichen
Besteuerungsgrenze für derartige steuerpflichtige Unterneh-
men i. S. d. § 64 Abs. 3 AO und der Zweckbetriebsgrenze
i. S. d. § 67a Abs. 1 AO festgelegt.
Durch die Anhebung der Umsatzgrenze in § 23a Abs. 2
UStG auf 35 000 Euro bleibt der Gleichklang zu der ertrag-
steuerlichen Betragsgrenze i. S. d. § 64 Abs. 3 AO und der
Zweckbetriebsgrenze i. S. d. § 67a Abs. 1 AO gewahrt.
Die Regelung beruht als Vereinfachungsmaßnahme für
Kleinunternehmer auf Artikel 281 der Mehrwertsteuer-Sys-
temrichtlinie.
Bürokratiekosten
Der Anwendungsbereich einer Vereinfachungsregelung für
Unternehmer wird erweitert. Die zugrunde liegende bereits
bestehende Informationspflicht für Unternehmer selbst ist in
§ 23a Abs. 3 UStG enthalten. Die vorgesehene Maßnahme in
§ 23a Abs. 2 UStG stellt eine materiellrechtliche Änderung
dar. Diese hat zur Konsequenz, dass für Unternehmer, die
sich für diese Regelung entscheiden, umsatzsteuerliche Auf-
zeichnungspflichten entfallen.
Nach der amtlichen Umsatzsteuerstatistik 2004 haben im
Jahr 2004 lediglich 289 Unternehmen Umsatzste

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.705 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/5200, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 71.733–74.438 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.59) +D1D2D3 · Prüfwert ba2390ce50a05099….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP