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Artikel 2 · BT-Drs. 16/5200 · S. 18

Zu Artikel 2 (Einkommensteuer-Durchführungs-

Zu Artikel 2 (Einkommensteuer-Durchführungs-
verordnung)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Notwendige redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht
wegen der Aufhebung der §§ 48 und 49 EStDV.
Zu Nummer 2 (§ 50 Abs. 2)
Zu Buchstabe a (Satz 1 Nr. 1)
Bei Zuwendungen zur Linderung der Not in Katastrophen-
fällen reicht nach § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStDV ohne
Betragsbegrenzung der Zahlungsnachweis auf ein dort ge-
nanntes Sonderkonto als Nachweis für die steuerliche Be-
rücksichtigung von Zuwendungen aus. Nach bisherigem
Recht dürfen Zuwendungen nur an natürliche Personen für
mildtätige Zwecke weitergereicht werden. Die Zuwendun-
gen durften folglich nicht für andere steuerbegünstigte Zwe-
cke, wie z. B. den Wiederaufbau von Schulen, Kindergärten,
Altenheimen usw., verwendet werden. Die Erfahrungen aus
den letzten großen Katastrophenfällen haben gezeigt, dass
diese Beschränkung auf die mildtätigen Zwecke nicht ver-
mittelbar und kaum durchsetzbar ist. Mit Blick auf die ver-
einheitlichten Höchstsätze in § 10b Abs. 1 EStG ist kein
sachlicher Grund mehr vorhanden, die beschriebene Ein-
schränkung beizubehalten. Durch die Änderung der Formu-
lierung „zur Linderung der Not“ in „zur Hilfe“ wird der vor-
gesehene vereinfachte Zuwendungsnachweis über die
Mildtätigkeit hinaus auch für die anderen steuerbegünstigten
Zwecke geöffnet.
Bürokratiekosten
Für eine bereits bestehende Informationspflicht für den Bür-
ger wird eine materiellrechtliche Anpassung vorgenommen.
Die Informationspflicht selbst ändert sich nicht.
Zu Buchstabe b (Satz 3)
Mit der Neufassung von Satz 3 wird der bisherige zweite
Halbsatz aufgehoben, weil die darin enthaltene Regelung in
der Praxis ins Leere läuft. Die Kreditinstitute können aus
technischen Gründen beim Lastschrifteinzug nicht alle für
einen vereinfachten Z

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.428 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/5200, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 48.290–50.718 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.59) +D1D2D3 · Prüfwert ba2390ce50a05099….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP