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Artikel 2 · BT-Drs. 16/5200 · S. 18
Zu Artikel 2 (Einkommensteuer-Durchführungs-
Zu Artikel 2 (Einkommensteuer-Durchführungs- verordnung) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Notwendige redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht wegen der Aufhebung der §§ 48 und 49 EStDV. Zu Nummer 2 (§ 50 Abs. 2) Zu Buchstabe a (Satz 1 Nr. 1) Bei Zuwendungen zur Linderung der Not in Katastrophen- fällen reicht nach § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStDV ohne Betragsbegrenzung der Zahlungsnachweis auf ein dort ge- nanntes Sonderkonto als Nachweis für die steuerliche Be- rücksichtigung von Zuwendungen aus. Nach bisherigem Recht dürfen Zuwendungen nur an natürliche Personen für mildtätige Zwecke weitergereicht werden. Die Zuwendun- gen durften folglich nicht für andere steuerbegünstigte Zwe- cke, wie z. B. den Wiederaufbau von Schulen, Kindergärten, Altenheimen usw., verwendet werden. Die Erfahrungen aus den letzten großen Katastrophenfällen haben gezeigt, dass diese Beschränkung auf die mildtätigen Zwecke nicht ver- mittelbar und kaum durchsetzbar ist. Mit Blick auf die ver- einheitlichten Höchstsätze in § 10b Abs. 1 EStG ist kein sachlicher Grund mehr vorhanden, die beschriebene Ein- schränkung beizubehalten. Durch die Änderung der Formu- lierung „zur Linderung der Not“ in „zur Hilfe“ wird der vor- gesehene vereinfachte Zuwendungsnachweis über die Mildtätigkeit hinaus auch für die anderen steuerbegünstigten Zwecke geöffnet. Bürokratiekosten Für eine bereits bestehende Informationspflicht für den Bür- ger wird eine materiellrechtliche Anpassung vorgenommen. Die Informationspflicht selbst ändert sich nicht. Zu Buchstabe b (Satz 3) Mit der Neufassung von Satz 3 wird der bisherige zweite Halbsatz aufgehoben, weil die darin enthaltene Regelung in der Praxis ins Leere läuft. Die Kreditinstitute können aus technischen Gründen beim Lastschrifteinzug nicht alle für einen vereinfachten Z
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.428 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 16/5200, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 48.290–50.718 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.59) +D1D2D3 · Prüfwert ba2390ce50a05099….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP