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Artikel 2 · BT-Drs. 14/8796 · S. 29

Zu Artikel 2 (§ 10 Gaststättengesetz)

Zu Artikel 2 (§ 10 Gaststättengesetz)
Gemäß § 10 Satz 1 Gaststättengesetz (GastG) dürfen der
Ehegatte und die Ehegattin sowie die minderjährigen Erben
das Gaststättengewerbe nach dem Tode des Erlaubnisinha-
bers weiterführen. Mit der Änderung wird dem Lebenspart-
ner oder der Lebenspartnerin dieses Privileg gegeben.
Durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung
gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartner-
schaften vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) wurde die
gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft in einigen Berei-
chen in ihrer rechtlichen Behandlung der Ehe angenähert.
Es erscheint deshalb auch für das Gaststättengesetz ange-
bracht, das aus der gemeinsamen wirtschaftlichen Betäti-
gung innerhalb der Ehe abzuleitende Privileg entsprechend
auf Lebenspartnerschaften zu erstrecken, nachdem diese
Form des Zusammenlebens mit dem o. g. Gesetz rechtlich
institutionalisiert wurde.

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Herkunft

BT-Drs. 14/8796, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 123.927–124.835 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert 0b5148d3611d850f….

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