Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 14/8796 · S. 29
Zu Artikel 2 (§ 10 Gaststättengesetz)
Zu Artikel 2 (§ 10 Gaststättengesetz) Gemäß § 10 Satz 1 Gaststättengesetz (GastG) dürfen der Ehegatte und die Ehegattin sowie die minderjährigen Erben das Gaststättengewerbe nach dem Tode des Erlaubnisinha- bers weiterführen. Mit der Änderung wird dem Lebenspart- ner oder der Lebenspartnerin dieses Privileg gegeben. Durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartner- schaften vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) wurde die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft in einigen Berei- chen in ihrer rechtlichen Behandlung der Ehe angenähert. Es erscheint deshalb auch für das Gaststättengesetz ange- bracht, das aus der gemeinsamen wirtschaftlichen Betäti- gung innerhalb der Ehe abzuleitende Privileg entsprechend auf Lebenspartnerschaften zu erstrecken, nachdem diese Form des Zusammenlebens mit dem o. g. Gesetz rechtlich institutionalisiert wurde.
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Herkunft
BT-Drs. 14/8796, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 123.927–124.835 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert 0b5148d3611d850f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP