Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 13 · BT-Drs. 14/4062 · S. 26
Zu Artikel 13 und 14 (Änderung des Dritten und Fünf-
Zu Artikel 13 und 14 (Änderung des Dritten und Fünf- ten Buches Sozialgesetzbuch) Die Änderungen sollen sicherstellen, dass auch die nicht wehrpflichtigen Personen bei einer Dienstleistung nach §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a des Soldatengesetzes, während der sie Geld- und Sachbezüge nach dem Wehrsoldgesetz er- halten, in gleicher Weise sozial gesichert sind wie die Solda- ten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten. Inso- weit sollen für diese Beschäftigten die besonderen, für Wehrdienstleistende geltenden Vorschriften angewendet werden.
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Herkunft
BT-Drs. 14/4062, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 92.399–92.951 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert 4ce9a4e14a3e17d2….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP