Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 8 · BT-Drs. 14/7921 · S. 15
Zu Artikel 8 (Änderung des Arbeitsschutz-
Zu Artikel 8 (Änderung des Arbeitsschutz- gesetzes) Mit der Auflösung des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation zum 31. Dezember 1997 konnte die Zuständigkeit für die Aufsicht über die Unfallkasse Post und Telekom nicht im Wege der Zuständigkeitsanpassung durch Rechtsverordnung auf Grund des Artikels 56 des Zu- ständigkeitsanpassungsgesetzes auf das Bundesministerium der Finanzen vorgenommen werden. Diese Änderung des zuständigen Ressorts ist nur durch Gesetz möglich, weil gleichzeitig der Geltungsbereich der Vorschrift auf den Be- reich Post und Telekom eingeschränkt werden muss. Die bei der Postreform II durch das Postneuordnungsgesetz ein- gerichtete Unfallkasse Post und Telekom ist nicht für den gesamten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Fi- nanzen, sondern nur für den Bereich „Post und Telekom“ zuständig.
BT-Drs. 14/7921 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 14/7921, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 37.700–38.544 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.46) +D1D2D3 · Prüfwert a08bdd43968151ee….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP