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Artikel 8 · BT-Drs. 14/7921 · S. 15

Zu Artikel 8 (Änderung des Arbeitsschutz-

Zu Artikel 8 (Änderung des Arbeitsschutz-
gesetzes)
Mit der Auflösung des Bundesministeriums für Post und
Telekommunikation zum 31. Dezember 1997 konnte die
Zuständigkeit für die Aufsicht über die Unfallkasse Post
und Telekom nicht im Wege der Zuständigkeitsanpassung
durch Rechtsverordnung auf Grund des Artikels 56 des Zu-
ständigkeitsanpassungsgesetzes auf das Bundesministerium
der Finanzen vorgenommen werden. Diese Änderung des
zuständigen Ressorts ist nur durch Gesetz möglich, weil
gleichzeitig der Geltungsbereich der Vorschrift auf den Be-
reich Post und Telekom eingeschränkt werden muss. Die bei
der Postreform II durch das Postneuordnungsgesetz ein-
gerichtete Unfallkasse Post und Telekom ist nicht für den
gesamten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Fi-
nanzen, sondern nur für den Bereich „Post und Telekom“
zuständig.

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Herkunft

BT-Drs. 14/7921, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 37.700–38.544 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.46) +D1D2D3 · Prüfwert a08bdd43968151ee….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP