Gesetze / Landesrecht Hessen / 91-52 / Arbeitsfassung

Hessische Verordnung über die modifizierte Anwendung von Arbeitsschutzvorschriften

GVBl. 2010 Nr. 11, Verkündung vom 15.06.2010 · Stand: 17.11.2023

3 Vorschriften, davon 3 nicht abschließend geprüft.

ÄnderungsverlaufZur Gesetzesseite

§ 2 nicht abschließend geprüft

Pflichten des Dienstherrn oder Arbeitgebers Der Dienstherr oder der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes auch dann zu treffen, wenn die Ausübung der in dieser Verordnung genannten Tätigkeiten nicht ohne ein Abweichen von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes möglich ist. Für den Dienstherrn gilt Satz 1 bei einem Abweichen von den Vorschriften der aufgrund der

§ 3 nicht abschließend geprüft

Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (1) Die Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei Einsatz- und Einsatzvorbereitungstätigkeiten, bei denen nach § 2 Abs. 2 von den Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes abgewichen wird, regeln die Arbeitsschutzbestimmungen der jeweiligen Dienstvorschriften unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes.

(2) Ist voraussehbar, dass von den Arbeitsschutzvorschriften abgewichen werden muss, sind auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung im Sinne von § 5 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes geeignete Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten in den Arbeitsschutzbestimmungen der Dienstvorschriften vorzusehen. Dazu gehören insbesondere tätigkeitsspezifische Schutzvorrichtungen und Schutzvorkehrungen, angemessene Informations-, Schulungs- und Trainingsangebote und die Festlegung von Eignungsvoraussetzungen für die Ausübung solcher Tätigkeiten.

(3) Ist nicht voraussehbar, dass von den Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes abgewichen werden muss, oder verweist eine Dienstvorschrift bei der Regelung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes der Beschäftigten für diesen Fall auf die Entscheidungsbefugnis der für den Einsatz vor Ort Verantwortlichen, haben diese bei ihren Entscheidungen die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für Entscheidungen der vor Ort Verantwortlichen, wenn die zu leistende Einsatztätigkeit in Dienst- und Verwaltungsvorschriften nicht erfasst ist. §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. § 2 Pflichten des Dienstherrn oder Arbeitgebers Der Dienstherr oder der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes auch dann zu treffen, wenn die Ausübung der in dieser Verordnung genannten Tätigkeiten nicht ohne ein Abweichen von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes möglich ist. Für den Dienstherrn gilt Satz 1 bei einem Abweichen von den Vorschriften der aufgrund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. § 2 Pflichten des Dienstherrn oder Arbeitgebers Der Dienstherr oder der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes auch dann zu treffen, wenn die Ausübung der in dieser Verordnung genannten Tätigkeiten nicht ohne ein Abweichen von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes möglich ist. Für den Dienstherrn gilt Satz 1 bei einem Abweichen von den Vorschriften der aufgrund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend.

§ 4 nicht abschließend geprüft

Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (1) Der Vollzug gesetzlicher Aufgaben (Einsatztätigkeiten) und die zu ihrer Vorbereitung erforderlichen Tätigkeiten, insbesondere Übungen unter Einsatzbedingungen (Einsatzvorbereitungstätigkeiten), sind Tätigkeiten im Sinne dieser Verordnung.

(2) Ist voraussehbar, dass von den Arbeitsschutzvorschriften abgewichen werden muss, sind auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung im Sinne von § 5 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes geeignete Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten in den Arbeitsschutzbestimmungen der Dienst- und Verwaltungsvorschriften vorzusehen. Dazu gehören insbesondere tätigkeitsspezifische Schutzvorrichtungen und Schutzvorkehrungen, angemessene Informations-, Schulungs- und Trainingsangebote und die Festlegung von Eignungsvoraussetzungen für die Ausübung solcher Tätigkeiten.

(3) Ist nicht voraussehbar, dass von den Arbeitsschutzvorschriften abgewichen werden muss, oder verweist eine Dienstvorschrift bei der Regelung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes der Beschäftigten für diesen Fall auf die Entscheidungsbefugnis der für den Einsatz vor Ort Verantwortlichen, haben diese bei ihren Entscheidungen die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für Entscheidungen der vor Ort Verantwortlichen, wenn die zu leistende Einsatztätigkeit in Dienst- und Verwaltungsvorschriften nicht erfasst ist. §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend.

Diese Seite zeigt den Stand unserer Arbeit an diesem Gesetz. Sie ist keine Lesefassung, sie ist nicht abschließend geprüft und sie ist nicht zur Verwendung bestimmt. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt.