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Verordnung über die Eigenkontrolle von oberirdischen Deponien (Deponieeigenkontroll-Verordnung - DEKVO)

GVBl. 2010 Nr. 5, Verkündung vom 03.03.2010 · Stand: 02.12.2025

11 Vorschriften, davon 9 nicht abschließend geprüft.

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§ 1 nicht abschließend geprüft

Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für Messungen und Kontrollen nach § 12 Abs. 3 der Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225), bei Deponien der Klassen 0 bis III nach § 2 Nr. 6 bis 9 der Deponieverordnung sowie für die Vorlage von Jahresberichten nach § 13 Abs. 5 der Deponieverordnung.

§ 2 geprüft

Messungen und Kontrollen Der Deponiebetreiber hat die Messungen und Kontrollen (Überwachungsmaßnahmen) nach § 12 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang 5 Nr. 3.2, 6 und 7 der Depo-Anhang 1 nieverordnunghangs1 vorzunehmen.nachMaßgabe des An-

§ 3 geprüft

Ausnahmen (1) Die zuständige Behörde kann, insbesondere bei Deponien der Klassen 0 und I, auf Antrag des Deponiebetreibers die Anforderungen an den Umfang der Überwachungsmaßnahmen nach Anhang 1 reduzieren, wenn diese zur Beurteilung des bestimmungsgemäßen Betriebs oder der ordnungsgemäßen Stilllegung oder Nachsorge der Deponie nicht erforderlich sind.

(2) Die zuständige Behörde kann, insbesondere bei Deponien der Klasse III, über die Anforderungen an den Umfang nach Anhang 1 hinausgehende Überwachungsmaßnahmen anordnen, wenn diese zur Beurteilung des bestimmungsgemäßen Betriebs oder der ordnungsgemäßen Stilllegung oder Nachsorge der Deponie erforderlich sind. Hierzu zählen auch Festlegungen für abschnittsbezogene Überwachungsmaßnahmen.

§ 4 nicht abschließend geprüft

Untersuchungsstellen Der Deponiebetreiber hat 1. die Untersuchungen von Grund-, Sicker- und Oberflächenwasser sowie von Deponiegaskondensat von einer Untersuchungsstelle nach § 10 Abs. 1 der Abwassereigenkontrollverordnung vom 23. Juli 2010 (GVB1. I S. 257), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. August 2025 (GVBl. 2025 Nr. 50) 2. die Untersuchungen von Deponie-Rohgas nach Maßgabe des Anhangs 1 Nr. 2.2 sowie die Geruchs-, Staub- und Lärmmessungen von einer bekanntgegebenen Stelle nach § 26 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274 ; 2021, 123), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189), durchführen zu lassen.

§ 5 nicht abschließend geprüft

Jahresbericht (1) Der Deponiebetreiber hat die Ergebnisse der Überwachungsmaßnahmen nachdes Anhangs§ 2 auszuwerten2 in demundJahresberichtnach Maßgabenach Anhang 2

§ 6 nicht abschließend geprüft

Veröffentlichung Der Betreiber einer Deponie der Klasse II oder III hat den Jahresbericht in dem Jahr, in dem er vorzulegen ist, für die Dauer von zwei Monaten der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme durch Auslage oder in elektrischer Form zugänglich zu machen. Der Betreiber hat den Ort der Auslegung oder die elektronische Fundstelle sowie die Dauer des Informationszugangs im Einzugsbereich der Anlage ortsüblich bekannt zu machen und im Jahresbericht anzugeben.

§ 7 nicht abschließend geprüft

Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 oder § 3 Abs. 2 Überwachungsmaßnahmen nicht, nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise, nicht vollständig oder nicht fristgerecht durchführt,
2. entgegen § 4 Untersuchungen nicht durch eine Untersuchungsstelle oder bekanntgegebene Stelle durchführen lässt,
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 2 oder § 5 Abs. 1 Satz 3 nicht nachkommt.

§ 8 nicht abschließend geprüft

Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2032 außer Kraft.

§ 9 nicht abschließend geprüft

(weggefallen)

§ 10 nicht abschließend geprüft

Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

§ 13 nicht abschließend geprüft

§ 13 Abs. 5 Satz 1 der Deponieverordnung darzustellen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag des Deponiebetreibers die Anforderungen nach dem Anhang 2 reduzieren, wenn diese zur Beurteilung des bestimmungsgemäßen Betriebes oder der ordnungsgemäßen Stilllegung oder Nachsorge der Deponie nicht erforderlich sind. Die zuständige Behörde kann eine abschnittsweise Auswertung und Darstellung der Ergebnisse der Überwachungsmaßnahmen anordnen, wenn diese zur Beurteilung des bestimmungsgemäßen Betriebs oder der ordnungsgemäßen Stilllegung oder Nachsorge der Deponie oder des Deponieabschnitts erforderlich sind.

(2) Die Vorlage der Jahresberichte kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch vollständig oder teilweise in elektronischer Form erfolgen.

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