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HAltBodSchG

ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften

§ 6 Sachverständige und Untersuchungsstellen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2007 Nr. 21 · Stand: 09.10.2021

(1) Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes werden auf Antrag zugelassen, wenn sie die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit nachweisen. Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschränkt sowie widerrufen werden.

(2) Durch Rechtsverordnung können geregelt werden

1. Einzelheiten der an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zu stellenden Anforderungen,

2. Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben,

3. Einzelheiten zur Vorlage von Unterlagen sowie der Ergebnisse ihrer Tätigkeit,

4. das Verfahren zum Nachweis der Anforderungen,

5. die für die Zulassung zuständige Stelle,

6. die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverständigen und Untersuchungsstellen sowie

7. die Voraussetzungen für Befristung, Widerruf und Erlöschen der Zulassung.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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