Gesetze / Landesrecht Hessen / HAltBodSchG
HAltBodSchGFÜNFTER TEIL
Schlussvorschriften
§ 20 Erlass von Rechtsverordnungen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2007 Nr. 21 · Stand: 09.10.2021
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz erlässt die für Altlastensanierung und Bodenschutz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.