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HAltBodSchG

FÜNFTER TEIL
Schlussvorschriften

§ 20 Erlass von Rechtsverordnungen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2007 Nr. 21 · Stand: 09.10.2021

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz erlässt die für Altlastensanierung und Bodenschutz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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