Gesetze / Landesrecht Hessen / HAltBodSchG

HAltBodSchG

VIERTER TEIL
Zuständigkeiten, Ausgleich, Bußgeldvorschriften

§ 17 Übergeordnete Aufgaben

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2007 Nr. 21 · Stand: 09.10.2021

(1) Das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie erfasst, bewertet und veröffentlicht fallweise die für den Bodenschutz erforderlichen quantitativen und qualitativen Daten. Es erarbeitet fachliche Vollzugshilfen und nimmt übergeordnete wissenschaftlich-fachliche Aufgaben für den Bereich des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der auf diese Gesetze gestützten Rechtsverordnungen wahr. Es unterstützt die Bodenschutzbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

(2) Die Zuständigkeit zur Wahrnehmung übergeordneter wissenschaftlich-fachlicher Aufgaben durch andere Stellen kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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