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HAltBodSchGDRITTER TEIL
Sanierung von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen
§ 10 Ergänzende Vorschriften bei schädlichen Bodenveränderungen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2007 Nr. 21 · Stand: 09.10.2021
Bei schädlichen Bodenveränderungen, von denen aufgrund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, kann die Bodenschutzbehörde Sanierungsuntersuchungen, die Erstellung von Sanierungsplänen und die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen verlangen. Die §§ 13 und 14, § 15 Abs. 2 und 3 sowie § 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.