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Hessische Verordnung über Sachverständige für Bodenschutz und Altlasten nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes
GVBl. 2006 Nr. 18, Verkündung vom 27.09.2006 · Stand: 30.10.2018
11 Vorschriften, davon 11 nicht abschließend geprüft.
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§ 1 nicht abschließend geprüft
Anerkennung von Sachverständigen (1) Sachverständige, die nach den Vorschriften dieser Verordnung anerkannt werden, sind im Umfang dieser Anerkennung Sachverständige nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214).
(2) Die Anerkennung kann für eines oder mehrere der folgenden Sachgebiete erfolgen:
1. Flächenhafte und standortbezogene Erfassung/historische Erkundung,
2. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden– Gewässer,
3. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden–Pflanze, Vorsorge zur Begrenzung von Stoffeinträgen in den Boden und beim Auf- und Einbringen von Materialien,
4. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden–Mensch,
5. Sanierung,
6. Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen aufgrund von Bodenerosion durch Wasser.
(3) Zuständige Stelle für die Anerkennung ist die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer oder die Ingenieurkammer Hessen. Verfügt eine antragstellende Person aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht über eine Niederlassung in Hessen und will auch keine begründen, so ist die Industrie- und Handelskammer Darmstadt oder die Ingenieurkammer Hessen zuständig. Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie wirkt bei der Anerkennung mit.
(4) Gleichwertige Anerkennungen anderer Bundesländer gelten auch in Hessen. Auf Antrag kann die Gleichwertigkeit festgestellt werden; dies erfolgt durch Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen nach § 8.
§ 2 nicht abschließend geprüft
Anerkennungsvoraussetzungen (1) Als Sachverständige werden natürliche Personen anerkannt, die die erforderliche Sachkunde besitzen, über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen und gegen deren Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
(2) Die erforderliche Sachkunde besitzen Personen, die den allgemeinen und den sachgebietsspezifischen Anforderungender Anlagefür mindestenszu diesereinVerordnungSachgebietgenü-nach Anlage gen. Die gerätetechnische Ausstattung muss die in der Anlage genannten Anforderungen für das jeweilige Sachgebiet erfüllen.
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nur Personen, von denen eine gewissenhafte, unabhängige und unparteiliche Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten zu erwarten ist.
§ 3 nicht abschließend geprüft
Pflichten von anerkannten Sachverständigen (1) Anerkannte Sachverständige müssen die Gewähr für die Erfüllung der in § 2 genannten Anforderungen bieten.
(2) Anerkannte Sachverständige haben dafür Sorge zu tragen, dass sie über den erforderlichen aktuellen Wissensstand in den Sachgebieten verfügen, für die sie anerkannt sind. Hierzu haben sie sich in geeigneter Weise fortzubilden und den notwendigen Erfahrungsaustausch zu pflegen. Die Fortbildung ist der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder Ingenieurkammer auf Verlangen, spätestens jedoch mit einem Antrag auf Verlängerung der Anerkennung nachzuweisen.
(3) Anerkannte Sachverständige müssen eigenverantwortlich eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe, mindestens jedoch zwei Millionen Euro, abschließen und während der Zeit der Anerkennung aufrechterhalten. Sie müssen sie in regelmäßigen Abständen auf Angemessenheit prüfen.
(4) Anerkannte Sachverständige sind verpflichtet, der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber unaufgefordert und unverzüglich Auskünfte über alle Umstände zu geben, die geeignet sind, Zweifel an ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu wecken.
(5) Gemeinschaftsgutachten mit anderen Sachverständigen müssen zweifelsfrei erkennen lassen, wer für welche Teile verantwortlich ist. Übernehmen Sachverständige Leistungen Dritter, müssen sie darauf hinweisen.
(6) Anerkannte Sachverständige haben bei der Erstellung von Gutachten insbesondere darzustellen:
1. Anlass und Zweck des Gutachtens,
2. die zu berücksichtigenden Informationen und Randbedingungen,
3. das Ergebnis in schlüssiger und nachvollziehbarer Form,
4. eine für die Betroffenen im Sinne des § 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes nachvollziehbare Begründung.
§ 4 nicht abschließend geprüft
Anerkennungsverfahren (1) Antragstellerinnen und Antragsteller haben das Sachgebiet, für das sie anerkannt werden wollen, entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung zu bezeichnen und die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung nachzuweisen. Dem Antrag sind mindestens drei selbstverfasste Gutachten oder gleichwertige Arbeitsproben mit entsprechendem Eigenanteil aus dem jeweiligen Sachgebiet beizufügen. Die Gutachten oder Arbeitsproben sollen nicht älter als zwei Jahre sein. Sie können hinsichtlich der Auftraggeberin oder des Auftraggebers und der Ortsbezeichnung anonymisiert werden. Die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Ingenieurkammer kann die Vorlage weiterer Unterlagen fordern.
(2) Soweit ein Zeugnis, eine Bescheinigung oder ein sonstiges Dokument zum Nachweis der Erfüllung einer Anforderung erforderlich ist, werden alle Dokumente eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt, die eine gleichwertige Funktion haben oder aus denen hervorgeht, dass die betreffende Anforderung erfüllt ist.
(3) Das Verfahren kann auf Wunsch der antragstellenden Person über eine einheitliche Stelle nach §§ 71a bis 71e des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Wird über die beantragte Anerkennung nicht innerhalb einer Frist von 18 Monaten entschieden, so gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(4) Die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Ingenieurkammer überprüft das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen; sie kann dazu zusätzlich Referenzen einholen, Stellungnahmen fachkundiger Dritter abfragen und weitere Erkenntnisquellen nutzen. Zur Überprüfung der erforderlichen Sachkunde bedient sich die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Ingenieurkammer eines Fachgremiums.
(5) Die Bewertung der Sachkunde erfolgt aufgrund der eingereichten Gutachten oder Arbeitsproben sowie einer Überprüfung der Antragstellerin oder des Antragstellers. Das Fachgremium gibt hinsichtlich der erforderlichen Sachkunde gegenüber der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder Ingenieurkammer ein Votum ab.
(6) Vor einer von dem Votum nach § 5 Abs. 4 abweichenden Entscheidung über die Sachkunde ist dem Fachgremium und dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(7) Die Anerkennung erfolgt durch öffentliche Bestellung und Vereidigung nach § 36 der Gewerbeordnung sowie die Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 erfolgt die Anerkennung nur durch Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen.
§ 5 nicht abschließend geprüft
Fachgremium (1) Das Fachgremium nach § 4 Abs. 4 arbeitet auf der Grundlage einer Geschäfts- und Verfahrensordnung, die von den Industrie- und Handelskammern oder der Ingenieurkammer im Einvernehmen mit dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie erlassen wird.
(2) Die Industrie- und Handelskammer oder Ingenieurkammer, bei der das Fachgremium seinen Sitz hat, beruft im Einvernehmen mit dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie, das ein eigenes Benennungsrecht hat, für die Dauer von fünf Jahren geeignete Personen in das Fachgremium. Bei der Berufung ist anzugeben, auf welchem Sachgebiet nach dem Anhang dieser Verordnung eine Person an der Überprüfung mitwirkt.
(3) Das Fachgremium besteht aus mindestens drei Personen. Seine Zusammensetzung richtet sich nach den im Einzelfall beantragten Sachgebieten. In jedem Fachgremium muss eine der vom Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie benannten Personen vertreten sein.
(4) Das Fachgremium überprüft die Sachkunde sowie die gerätetechnische Ausstattung der Antragstellerin oder des Antragstellers. Es gibt ein Votum ab, das einstimmig erfolgen soll.
(5) Als Fachgremium zur Überprüfung der Sachkunde und der gerätetechnischen Ausstattung können im Einvernehmen zwischen den Industrie- und Handelskammern oder der Ingenieurkammer und dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie auch Stellen benannt werden, die in anderen Bundesländern für die Überprüfung der Sachkunde von Sachverständigen nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuständig sind und deren Besetzung den sachgebietsspezifischen Anforderungen an die Sachkunde und gerätetechnische Ausstattung entspricht.
§ 6 nicht abschließend geprüft
Befristung der Anerkennung (1) Die Anerkennung nach § 1 und deren Verlängerung wird jeweils auf fünf Jahre befristet erteilt. Bei einer Erstanerkennung kann die Frist von fünf Jahren unterschritten werden.
(2) Die Verlängerung der Anerkennung erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 7.
§ 7 nicht abschließend geprüft
Vereinfachtes Verfahren (1) Personen, die bereits von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Institution in Deutschland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Sachverständige im Bereich Bodenschutz überprüft und anerkannt oder öffentlich bestellt und vereidigt sind oder waren, können auf Antrag im vereinfachten Verfahren als Sachverständige im Sinne dieser Verordnung anerkannt werden. Sie müssen dazu nachweisen, dass sie die wesentlichen Anforderungen nach § 2 bereits aufgrund der Anerkennung oder der öffentlichen Bestellung und Vereidigung nach Satz 1 erfüllen. Sie müssen zusätzlich die Erfüllung solcher Anforderungen nachweisen, die nicht bereits im anderen Verfahren nachgewiesen worden sind oder aufgrund des Zeitablaufs eines neuerlichen Nachweises bedürfen.
(2) Bei der Verlängerung der Anerkennung ist die Einhaltung der Pflichten nach § 3 besonders zu prüfen. Auf Verlangen der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder Ingenieurkammer sind Gutachten oder Arbeitsproben aus den letzten fünf Jahren vorzulegen.
(3) Dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, bevor im vereinfachten Verfahren eine Anerkennung ausgesprochen oder verlängert wird, soweit nicht das Fachgremium beteiligt wird. § 4 Abs. 6 gilt entsprechend.
(4) Für das Verfahren gilt im Übrigen § 4 Abs. 2 bis 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 4 Abs. 3 Satz 2 acht Monate beträgt.
§ 8 nicht abschließend geprüft
Bekanntgabe (1) Die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Ingenieurkammer macht die Anerkennung der Sachverständigen in ihrem Mitteilungsorgan bekannt. Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie veranlasst die Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen. Die Sachgebiete, die Gegenstand der Anerkennung sind, sind in der Veröffentlichung zu bezeichnen.
(2) Name, Adresse, Telekommunikationsdaten und Sachgebietsbezeichnung der Sachverständigen werden sowohl durch die Industrie- und Handelskammer oder Ingenieurkammer oder durch einen von ihr beauftragten Dritten als auch durch das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie gespeichert und können in Listen oder auf sonstigen Datenträgern veröffentlicht und auf Anfrage jedermann zur Verfügung gestellt werden. Eine Bekanntmachung im Internet ist nur zulässig, wenn die Sachverständigen zugestimmt haben.
§ 9 nicht abschließend geprüft
Erlöschen der Anerkennung (1) Die Anerkennung erlischt 1. mit Ablauf der nach § 6 Abs. 1 festgelegten Frist 2. durch Rücknahme oder Widerruf oder 3. wenn die Sachverständigen auf die Anerkennung verzichten oder das 68. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Für die Bekanntgabe des Erlöschens der Anerkennung gilt § 8 Abs. 1 entsprechend.
§ 10 nicht abschließend geprüft
Inkrafttreten; Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Fundstellen
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27.09.2006 Verkündung
Verordnung zur Anerkennung von Sachverständigen im Bereich des Bodenschutzes
GVBl. 2006 Nr. 18
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13.10.2010 Änderung
Verordnung zur Änderung der Hessischen Verordnung über Sachverständige für Bodenschutz und Altlasten nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes
GVBl. 2010 Nr. 18, S. 348 (Artikel 1)
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03.06.2013 Änderung
Zweite Verordnung zur Änderung der Hessischen Verordnung über Sachverständige für Bodenschutz und Altlasten nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes
GVBl. 2013 Nr. 14, S. 433 (Artikel 1)
Ausgabe im Gesetz- und Verordnungsblattmaschinell gelesen
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30.10.2018 Änderung
Dritte Verordnung zur Änderung der Hessischen Verordnung über Sachverständige für Bodenschutz und Altlasten nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes
GVBl. 2018 Nr. 24, S. 676 (Artikel 1)
Die Kette gilt dem Gesetz. Welche Vorschrift ein einzelner Schritt geändert hat, steht im Änderungsbefehl der verlinkten Ausgabe.
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