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HeNatG

SIEBTER TEIL
Beschränkung von Rechten

§ 59 Geschützte Bezeichnungen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2023 Nr. 18 · Stand: 23.12.2025

(1) Die Bezeichnungen „Natura 2000-Gebiet“, „Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung“, „Europäisches Vogelschutzgebiet“, „Naturschutzgebiet“, „Landschaftsschutzgebiet“, „Naturpark“, „Nationalpark“, „Nationales Naturmonument“, „Biosphärenregion“, „Biosphärenreservat“, „Naturdenkmal“, „Naturerlebnisraum“ und „Geschützter Landschaftsbestandteil“ dürfen nur für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften geschützten Gebiete und Gegenstände verwendet werden.

(2) Die Bezeichnungen „Vogelwarte“, „Vogelschutzwarte“, „Vogelschutzstation“, „Zoo“, „Zoologischer Garten“, „Tiergarten“ oder „Tierpark“ dürfen nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde geführt werden.

(3) Die Bezeichnungen „Stiftung Hessischer Naturschutz“ und „Stiftung Natura 2000“ dürfen nur für die in § 54 genannten Stiftungen verwendet werden.

(4) Die amtlichen Schilder zum Schutz von Gebieten und Gegenständen nach Abs. 1 dürfen nur mit Zustimmung der für die Unterschutzstellung zuständigen Behörde verwendet werden. Entsprechendes gilt für die zur Kennzeichnung von Pflanzen und Tieren amtlich zugelassenen Ringe, Marken und sonstigen Zeichen.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für Bezeichnungen und Kennzeichnungen, die zum Verwechseln ähnlich sind, entsprechend.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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