Gesetze / Landesrecht Hessen / HeNatG
HeNatGSECHSTER TEIL
Organisation des Naturschutzes
§ 51 Naturschutzwacht
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2023 Nr. 18 · Stand: 23.12.2025
In Nationalparken, Biosphärenregionen, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten und Nationalen Naturmonumenten kann eine hauptamtliche Naturschutzwacht eingesetzt werden. Die Naturschutzwacht hat insbesondere die Aufgabe, Besucher und die örtliche Bevölkerung zu informieren, zu beraten, die Einhaltung der zum Schutz dieser Gebiete erlassenen Rechtsvorschriften zu überwachen und deren Verletzung durch Aufklärung und Belehrung zu verhüten sowie das naturschutzfachliche Monitoring zu unterstützen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.