Gesetze / Landesrecht Hessen / HeNatG
HeNatGSECHSTER TEIL
Organisation des Naturschutzes
§ 49 Vollzug und Kontrolle des Naturschutzrechts
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2023 Nr. 18 · Stand: 23.12.2025
(1) Die unteren Naturschutzbehörden sowie die unteren Forstbehörden, Polizeibehörden, Kreisordnungsbehörden und örtlichen Ordnungsbehörden sind befugt, Kontrollen und Ermittlungen über die Einhaltung der naturschutzrechtlichen Vorschriften vorzunehmen. Ihnen stehen auch die Befugnisse nach § 60 Abs. 1 sowie bei Gefahr im Verzuge nach § 3 Abs. 2 und § 52 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie nach § 4 Abs. 3 und § 5 Satz 1 der Bundeswildschutzverordnung vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2040), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Juni 2018 (BGBl. I S. 1159), zu.
(2) Die Veterinärbehörden, die Jagd- und Fischereibehörden, die Behörden der Landwirtschafts- und Forstverwaltung sowie die für die Förderung zuständigen Stellen sollen die zuständige Naturschutzbehörde über Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder des Bundesnaturschutzgesetzes, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben feststellen, unterrichten, sofern die Zuwiderhandlung nicht binnen vier Wochen durch Handlungen der zuständigen Stelle abgestellt wird.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.