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HeNatGFÜNFTER TEIL
Schutz der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensstätten
§ 39 Management wild lebender Tierarten
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2023 Nr. 18 · Stand: 23.12.2025
(1) Für streng geschützte Wirbeltierarten, bei denen Einzeltiere wiederholt Sachschäden verursachen oder mit deren Auftreten die Befürchtung verbunden ist, dass Einzeltiere Sachschäden verursachen, erstellt das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie Managementpläne. Abweichend von Satz 1 erstellt der Landesbetrieb Hessen-Forst Managementpläne für die Art Wolf (Canis Lupus).
(2) Die Managementpläne beinhalten Angaben zum Monitoring der jeweiligen Art, zur Vermeidung von Schäden und zur staatlichen Beratung und zur Förderung von Präventionsmaßnahmen.
(3) Der Managementplan soll vorsehen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe den Betroffenen für von Einzeltieren verursachte Sachschäden nach Maßgabe des Landeshaushalts ein Schadensausgleich gezahlt wird.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.