Gesetze / Landesrecht Hessen / HeNatG
HeNatGVIERTER TEIL
Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
§ 23 Einstweilige Sicherstellung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2023 Nr. 18 · Stand: 23.12.2025
(1) Die einstweilige Sicherstellung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes erfolgt durch die jeweils nach § 44 zuständige Naturschutzbehörde.
(2) Die einstweilige Sicherstellung ergeht in den nach § 44 Abs. 1, 2, 4 und 5 bestimmten Fällen als Rechtsverordnung. Die Anordnung der einstweiligen Sicherstellung muss Bestimmungen enthalten über
1. den räumlichen Geltungsbereich,
2. den Zweck der beabsichtigten Unterschutzstellung und das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 22 Abs. 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes,
3. die während der Sicherstellung unzulässigen Veränderungen und sonstigen Handlungen,
4. die Dauer der Sicherstellung und
5. einen Hinweis auf die Möglichkeit der Verlängerung.
(3) Will die untere Naturschutzbehörde eine einstweilige Sicherstellung vornehmen, so hat sie dies der oberen Naturschutzbehörde anzuzeigen. Die obere Naturschutzbehörde kann der einstweiligen Sicherstellung innerhalb von zwei Wochen widersprechen, wenn vorrangige Vorhaben von überregionaler Bedeutung gefährdet werden, rechtliche Gründe entgegenstehen oder allgemeine Weisungen nicht befolgt wurden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.