Gesetze / Landesrecht Hessen / HeNatG
HeNatGERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften, Ziele und Grundsätze
§ 1 Sicherung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2023 Nr. 18 · Stand: 23.12.2025
Das Land wirkt darauf hin, dass zur dauerhaften Sicherung der Lebensgrundlagen die biologische Vielfalt, die Vielfalt der Lebensräume, die Artenvielfalt und die genetische Vielfalt geschützt und wiederhergestellt werden. Wertvolle Lebensräume von Tier-, Pflanzen-, Flechten- und Pilzarten, die vom Aussterben bedroht oder von besonderem Rückgang betroffen sind, müssen so gesichert und entwickelt werden, dass sich die Bestände der Arten wieder erholen können. Lebensgemeinschaften und Arten, für deren Erhaltungszustand das Land aufgrund eines überproportionalen Anteils am natürlichen Verbreitungsgebiet oder am nationalen Bestand eine besondere Verantwortung trägt, sind vordringlich zu erhalten.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.