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ZWEITER TEIL
Fischereirechte

§ 6 Selbstständige Fischereirechte bei Veränderung fließender Gewässer

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2022 Nr. 36 · Stand: 23.12.2025

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

(1) Verändert ein fließendes Gewässer durch natürliche Ereignisse oder künstliche Eingriffe sein Bett, so folgt ein selbstständiges Fischereirecht dem veränderten Bett. Bildet sich ein neuer Arm oder entsteht eine Abzweigung oder eine dauernd überstaute Wasserfläche, so erstreckt sich das Fischereirecht auch auf diese. Dies gilt nicht für Gewässer nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3.

(2) Bestanden am bisherigen fließenden Gewässer mehrere selbstständige Fischereirechte, so bestimmt sich deren räumliche Ausdehnung am veränderten fließenden Gewässer nach dem Verhältnis, in dem sie zueinanderstanden. Auf Antrag einer betroffenen Inhaberin oder eines betroffenen Inhabers des Fischereirechts entscheidet die obere Fischereibehörde über die Zuordnung der selbstständigen Fischereirechte.

(3) Vermindert die künstliche Veränderung eines fließenden Gewässers den Wert des Fischereirechts, so hat die Trägerin oder der Träger der baulichen Maßnahme die Inhaberin oder den Inhaber des Fischereirechts nach Maßgabe der Vorschriften des Siebenten Teils zu entschädigen. Eine erhebliche Werterhöhung hat die Inhaberin oder der Inhaber des Fischereirechts auszugleichen. Sie oder er kann stattdessen auf das Fischereirecht durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks verzichten; in diesem Falle hat die Trägerin oder der Träger der baulichen Maßnahme die Inhaberin oder den Inhaber des Fischereirechts in Höhe des Wertes des Fischereirechts vor der Veränderung nach den Vorschriften des Siebenten Teils dieses Gesetzes zu entschädigen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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