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NEUNTER TEIL
Bußgeldvorschriften

§ 54 Überleitung bisheriger Ahndungsbestimmungen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2022 Nr. 36 · Stand: 23.12.2025

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

Soweit in Bußgeldvorschriften, die aufgrund des Hessischen Fischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 2010 (GVBl. 2011, S. 362) in der jeweils gültigen Fassung erlassen sind, auf dessen § 51 Abs. 1 Nr. 15 verwiesen wird, gilt dies als Verweisung auf § 53 Abs. 1 Nr. 22.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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