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HFischG

VIERTER TEIL
Fischereischeine und Fischereiabgabe

§ 34 Geltungsdauer und Verlängerung von Fischereischeinen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2022 Nr. 36 · Stand: 23.12.2025

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

(1) Es werden erteilt:

1. Fischereischeine lebenslang,

2. Sonderfischereischeine für ein Kalenderjahr, fünf oder zehn aufeinanderfolgende Kalenderjahre,

3. Besucherfischereischeine für einen Monat in einem Kalenderjahr,

jeweils nach einem von der obersten Fischereibehörde bestimmten Muster.

(2) Der Fischereischein nach § 33 Nr. 1 ist auf Antrag zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung weiterhin vorliegen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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