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HFischG

DRITTER TEIL
Ausübung des Fischereirechts

Abschnitt 1
Berechtigungen zur Fischerei

§ 15 Fischereipachtvertrag

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2022 Nr. 36 · Stand: 23.12.2025

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

(1) Der Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages sowie eines Unterpachtvertrages bedürfen der Schriftform. Die Mindestpachtzeit für den Fischereipachtvertrag und dessen Verlängerung beträgt zwölf Jahre.

(2) Pächterinnen und Pächter können nur sein

1. juristische Personen, wenn es sich um Unternehmen der gewerblichen Fischereiwirtschaft, Fischerzünfte, Fischereigenossenschaften, Fischereivereinigungen und Hegegemeinschaften nach § 27 handelt, oder

2. natürliche Personen, wenn diese im Besitz eines gültigen Fischereischeins sind.

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Fischereibehörde Ausnahmen von Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 zulassen, sofern die Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes gewährleistet ist.

(4) Der Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages oder eines Unterpachtvertrages sind der Fischereibehörde anzuzeigen. Die Fischereibehörde beanstandet binnen eines Monats Pachtverträge, die den Anforderungen des Abs. 1, des Abs. 2 oder den Inhalten eines Hegeplans nach § 28 Abs. 1 nicht entsprechen, soweit sie nicht eine Ausnahme zulässt. Sie dokumentiert die angezeigten Pachtverhältnisse und eine Regelung im Pachtvertrag über die Vertretung in der Hegegemeinschaft nach § 27 Abs. 1 Satz 5 und teilt diese der Hegegemeinschaft mit.

(5) Für die Dauer eines Streites über die Wirksamkeit eines Pachtvertrages regelt die Fischereibehörde die Ausübung der Fischerei vorläufig.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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