Gesetze / Landesrecht Hessen / HFischG

HFischG

DRITTER TEIL
Ausübung des Fischereirechts

Abschnitt 1
Berechtigungen zur Fischerei

§ 13 Besatzmaßnahmen

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2022 Nr. 36 · Stand: 23.12.2025

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

Besatzmaßnahmen sind der oberen Fischereibehörde anzuzeigen, sofern sie nicht Bestandteil eines Hegeplans nach § 28 sind. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind Besatzmaßnahmen in stehenden Gewässern, die ständig gegen einen Fischwechsel abgesperrt sind. Die obere Fischereibehörde kann die Besatzmaßnahme untersagen oder nähere Anforderungen festsetzen, soweit Rechtsvorschriften verletzt werden.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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