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Fischereirechte
§ 11 Aufhebung von selbstständigen Fischereirechten
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2022 Nr. 36 · Stand: 23.12.2025
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
(1) Die obere Fischereibehörde kann selbstständige und beschränkte selbstständige Fischereirechte in Gewässern aufheben, wenn
1. dies im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten ist,
2. die Inhaberin oder der Inhaber dies beantragt und nachweist, dass die Ausübung des Fischereirechts für die Erhaltung oder Verbesserung des Fischbestandes dauernd nachteilig ist oder einen wirtschaftlichen Fischereibetrieb in dem Gewässer hindert.
(2) Die oder der durch die Aufhebung der selbstständigen oder beschränkten selbstständigen Fischereirechte Begünstigte hat die Betroffene oder den Betroffenen zu entschädigen. Die Entschädigung richtet sich nach den Vorschriften des Siebenten Teils.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.