Vorläufige Arbeitsfassung: nicht abschließend geprüft, nicht zur Verwendung bestimmt
Gesetze / Landesrecht Hessen / 87-48 / Arbeitsfassung
Verordnung zur Ausführung des Bundesjagdgesetzes und des Hessischen Jagdgesetzes (Hessische Jagdverordnung - HJagdV)
GVBl. 2022 Nr. 34, Verkündung vom 24.10.2022 · Stand: 20.05.2026
43 Vorschriften, davon 42 nicht abschließend geprüft.
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§ 1 nicht abschließend geprüft
Weitere Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen Über die in § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332), genannten Tierarten hinaus unterliegen dem Jagdrecht:
1. Haarwild Chinesische Muntjaks Goldschakale Marderhunde Minks Nutrias (Sumpfbiber) Rote Nasenbären Waschbären Wolfshybriden * Ändert FFN 87-48 2. Federwild Elstern Nilgänse Pharaonenibisse (Heilige Ibisse) Rabenkrähen Schwarzkopf-Ruderenten
§ 2 nicht abschließend geprüft
Jagd- und Schonzeiten (1) Für die in § 1 aufgeführten Tierarten gelten folgende Jagdzeiten:
1. Haarwild Chinesische Muntjaks ganzjährig Goldschakale keine Jagdzeit Marderhunde ganzjährig Minks ganzjährig Nutrias (Sumpfbiber) ganzjährig Rote Nasenbären ganzjährig Waschbären ganzjährig Wolfshybriden ganzjährig 2. Federwild Elstern vom 1. August bis 31. Januar Nilgänse ganzjährig Rabenkrähen vom 1. August bis 15. Februar Pharaonenibisse (Heilige Ibisse) ganzjährig Schwarzkopf-Ruderenten ganzjährig 2. Federwild Elstern Rabenkrähen vom 1. August bis 15. Januar vom 1. August bis 15. Januar (2) Für die nach Bundesrecht jagdbaren Tierarten gelten abweichend von § 22 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes und § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Jagdzeiten vom 2. April 1977 Jagdzeiten: (BGBl. I S. 531), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. März 2018 (BGBl. I S. 226), folgende Satz 1 gilt nicht für Chinesische Muntjaks, Marderhunde, Minke, Nutrias, Rote Nasenbären, Waschbären, Wolfshybride, Nilgänse, Pharaonenibisse und Schwarzkopf-Ruderenten.
2. Federwild Fasanenhennen Wildtruthähne Wildtruthennen Türkentauben Höckerschwäne Bläß-, Saat-, Ringelgänse keine Jagdzeit Pfeif-, Krick-, Spieß-, Berg-, Reiher-, Tafel-, Samt- und Trauerenten Waldschnepfe Heringsmöwen Lach-, Sturm-, Silber-, Mantel- und Rebhühner Blässhühner Ringeltauben Juvenile Ringeltauben Graugänse Kanadagänse Stockenten Nilgänse vom 16. September bis 31. Oktober, soweit sie nicht nach Abs. 5 zu verschonen sind vom 1. Oktober bis 15. Januar, soweit sie nicht nach Abs. 4 Satz 2 zu verschonen sind vom 1. November bis 15. Januar vom 1. November bis 20. Februar vom 1. August bis 31. Oktober, soweit sie nicht nach Abs. 3 zu verschonen sind vom 1. August bis 31. Oktober vom 1. August bis 15. Januar vom 1. August bis 15. Januar (3) Abweichend von Abs. 2 Nr. 2 sind Graugänse auf Stillgewässern und innerhalb einer Ruhebieten nach zone von 70 Metern um den Stillgewässerrand von der Jagd zu verschonen in den Vogelschutzge- 1.
31. Oktober 2016 (StAnz. S. 1389) Anlage 3b der Verordnung über die Natura 2000–Gebiete im Regierungsbezirk Kassel vom Schutzgebiets-Nr.: Name 4722-401 Fuldaaue um Kassel 5026-402 Rhäden von Obersuhl und Auen an der mittleren Werra; 2016 (StAnz. S. 1266) 2. der Verordnung über die Natura 2000–Gebiete im Regierungsbezirk Gießen vom 31. Oktober Schutzgebiets-Nr.: Name 5219-401 Amöneburger Becken 5417-401 Lahnaue zwischen Atzbach und Gießen und 2016 (StAnz. S. 1104) 3. der Verordnung über die Natura 2000–Gebiete im Regierungsbezirk Darmstadt vom 20. Oktober Schutzgebiets-Nr.: Name 5519-401 Wetterau 5914-450 Inselrhein 5920-401 Bong’sche Kiesgrube und Mainflinger Mainufer 6116-450 Hessisches Ried mit Kühkopf-Knoblochsaue 6119-401 Untere Gersprenzaue 6216-450 Rheinauen bei Biblis und Groß-Rohrheim 6217-403 Hessische Altneckarschlingen 6316-401 Lampertheimer Altrhein (4) Für nicht abschussplanpflichtiges Niederwild, insbesondere Feldhase und Stockente, soll die Bejagung nur so erfolgen, dass sich die Strecke bei ausreichenden Besatzdichten im Rahmen des jährlichen Zuwachses bewegt und die Aufgaben und Ziele nach § 1 des Hessischen Jagdgesetzes berücksichtigt werden. Abweichend von Abs. 2 Nr. 2 sind Blässhühner von der Jagd zu verschonen, wenn kein ausreichender Besatz vorhanden ist.
(5) Abweichend von Abs. 2 Nr. 2 darf die Jagd auf Rebhühner nur durchgeführt werden in Jagdbezirken mit einer Besatzdichte des Rebhuhns von mehr als 3,0 Revierpaaren pro 100 ha bejagbarer Offenlandfläche im Frühjahr und einem Zuwachs von mehr als 250 Prozent zum 1. September. Die jagdliche Strecke darf dabei 15 Prozent des Herbstbesatzes nicht überschreiten. Die jagdausübungsberechtigte Person muss der unteren Jagdbehörde rechtzeitig im Vorfeld die beabsichtigte Bejagung sowie die Anzahl der zu erlegenden Rebhühner zur Prüfung und zur gegebenenfalls erfolgenden Festsetzung eines höchstzulässigen Abschusses anzeigen.
§ 2a nicht abschließend geprüft
Befugnisse bei der Bejagung und für das Monitoring von Wölfen und Wolfshybriden (1) Aufgrund des Art. 80 Abs. 4 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 45 Abs. 7 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes ist das Erlegen eines schwerkranken Wolfs in Erfüllung der Verpflichtung nach § 22a Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes als Ausnahme von dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in den Fällen des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes zugelassen, wenn eine Tierärztin oder ein Tierarzt zuvor festgestellt hat, dass das Tier erhebliche Schmerzen erleidet und aus eigener Kraft nicht gesunden wird. Das ist in der Regel der Fall, wenn ein Wolf aufgrund erheblichen physischen Schadens sein natürliches Fluchtverhalten nicht mehr ausüben kann. Ist die rechtzeitige Hinzuziehung einer Tierärztin oder eines Tierarztes nicht möglich, so ist es ausreichend, wenn eine Jagdscheininhaberin oder ein Jagdscheininhaber die Feststellung nach Satz 1 trifft. Satz 1 bis 3 gilt für Wolfshybriden entsprechend. § 27 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Jagdgesetzes findet keine Anwendung.
(2) Aufgrund des Art. 80 Abs. 4 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 45 Abs. 7 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die Nachsuche eines 1. krankgeschossenen Wolfs,
2. verunfallten Wolfs im unmittelbaren Bereich um den Unfallort, wenn der Verdacht eines Zusammenstoßes zwischen einem Kraftfahrzeug und einem Wolf besteht, als Ausnahme von dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in den Fällen des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes zugelassen.
(3) Aufgrund des Art. 80 Abs. 4 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 45 Abs. 7 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die Inbesitznahme eines erlegten Wolfs durch die jagdausübungsberechtigte Person zum Zweck der Übergabe an die untere Jagdbehörde als Ausnahme von dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in den Fällen des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes zugelassen.
(4) Aufgrund des Art. 80 Abs. 4 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 45 Abs. 7 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes ist das Nachstellen und Fangen von Wölfen zum Zwecke der Besenderung oder Kennzeichnung als Ausnahme von dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in den Fällen des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes zugelassen. § 2a Befugnisse bei der Bejagung und für das Monitoring von Wölfen und Wolfshybriden (1) Aufgrund des Art. 80 Abs. 4 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 45 Abs. 7 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes ist das Erlegen eines schwerkranken Wolfs in Erfüllung der Verpflichtung nach § 22a Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes als Ausnahme von dem Verbot des
§ 3 nicht abschließend geprüft
Teile der Jägerprüfung Die Jägerprüfung besteht aus der jagdlichen Schießprüfung, dem schriftlichen und dem praktischmündlichen Prüfungsteil. Sie umfasst die nachfolgend aufgeführten Sachgebiete:
1. Wildbiologie: Biologie der Wildtierarten einschließlich Erkennungsmerkmale und Lebensweise, Lebensraumgestaltung, Land- und Waldbau einschließlich Wildschadensverhütung, ökologische Grundzüge besonders geschützter Biotope, Tier- und Pflanzenarten,
2. Jagdbetrieb: Wildhege, Jagdarten und -methoden, Haltung und Führung von Jagdhunden, Behandlung des erlegten Wildes einschließlich Beurteilung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, Wildbrethygiene, Wildkrankheiten und -seuchen, Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz,
3. Waffen: Ballistik, Optik, Handhabung, Pflege und Aufbewahrung von Lang- und Kurzwaffen, Umgang mit Munition, Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz,
4. Recht: Jagd-, Tierschutz-, Waffenrecht sowie Naturschutz- und Landschaftspflegerecht sowie weitere für die Jagdausübung relevante Einzelrechtsvorschriften.
§ 4 nicht abschließend geprüft
Jagdliche Schießprüfung (1) Die Schießstandordnung und Schießvorschrift des Deutschen Jagdverbandes e. V. in der ab 1. April 2024 geltenden Fassung (DJV Schießstandordnung und Schießstandvorschrift) bildet die Grundlage für die jagdliche Schießprüfung. Bei der jagdlichen Schießprüfung finden die allgemein anerkannten Regeln über die Sicherheit auf Schießständen und die sichere Handhabung von Waffen und Munition Anwendung. Die örtlich geltende Schießstandordnung ist von den Prüflingen zu beachten. Auf dem Schießstand ist die DJV-Schießstandordnung und Schießstandvorschrift zur Einsicht bereit zu halten. Mindest- mindestens mindestens mindestens mindestens leistung 2 Treffer vom 2 Treffer vom 3 Treffer inner- 5 Treffer; als 3. bis 10. Ring;
3. bis 10. Ring; halb der Ringe. Treffer gilt, wird ein Ring wird ein Ring Wird ein Ring wenn beim durch das Ge- durch das Ge- durch das Ge- Kipphasen schoss von au- schoss von au- schoss von au- mindestens 1 ßen her sicht- ßen her sicht- ßen her sicht- Segment umbar angeris- bar angerissen, bar angerissen geklappt ist.
(3) Die Schießdisziplinen sind jeweils unter Aufsicht von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu absolvieren. Diese tragen die Ergebnisse der Schießdisziplinen in eine Schießliste ein, die der Niederschrift über die jagdliche Schießprüfung beizufügen ist.
(4) Wenn ein Prüfling während der Schießprüfung Zweifel an der einwandfreien technischen Funktion der Waffen oder der Gebrauchsfähigkeit der Schießstandeinrichtung hat, muss er dies der Schießleitung unverzüglich melden. Die Schießleitung entscheidet hierüber nach Anhörung der anwesenden Mitglieder des Prüfungsausschusses vor Beendigung der Schießprüfung.
(5) Die jagdliche Schießprüfung eines Prüflings kann durch die Prüfer vorzeitig beendet werden, wenn er die nach Abs. 2 erforderliche Anzahl Treffer erreicht hat oder nicht mehr erreichen kann.
(6) Erreicht ein Prüfling nicht die Mindestergebnisse nach Abs. 2, so kann er während der laufenden Schießprüfung die jeweiligen Schießdisziplinen einmal wiederholen (Nachschießen). Einmaliges Nachschießen zählt nicht als Wiederholung der Prüfung nach § 15. Den Zeitpunkt des Nachschießens bestimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.
§ 5 nicht abschließend geprüft
Schriftlicher Teil der Prüfung (1) In dem schriftlichen Teil der Prüfung sind im Antwort-Wahl-Verfahren je 25 Fragen aus den Sachgebieten nach § 3 Satz 2 zu beantworten.
(2) Von den für eine Frage vorgegebenen Antworten können auch mehrere richtig sein. Eine Frage ist dann richtig beantwortet und mit einem Punkt zu bewerten, wenn keine falsche Antwort ausgewählt wurde und alle richtigen Antworten ausgewählt wurden. Jeweils mindestens 20 Fragen mit den dazugehörigen Antworten je Sachgebiet werden aus dem auf der Internetseite der oberen Jagdbehörde veröffentlichten Fragen- und Antwortenkatalog ausgewählt.
(4) Die Prüfungsbögen werden von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet. Die schriftliche Jägerprüfung ist bestanden, wenn in jedem Sachgebiet mindestens 20 Punkte erzielt wurden.
§ 6 nicht abschließend geprüft
Praktisch-mündliche Prüfung (1) Die praktisch-mündliche Prüfung umfasst die Sachgebiete nach § 5 Abs.
1. Die Prüfungsaufgaben und -fragen sollen auch sachgebietsübergreifend gestellt werden, um das jagdliche Verständnis beurteilen zu können.
(2) Die praktische Jägerprüfung soll in einem Jagdbezirk mittels Bestimmungsprüfung, Prüfungsgespräch und praktischen Vorführungen durchgeführt werden.
(3) Das Prüfungsgespräch soll zehn Minuten je Sachgebiet und Kandidatin oder Kandidaten dauern. Exponate und Präparate können einbezogen werden. In Prüfungsgruppen können bis zu sechs Kandidatinnen und Kandidaten zusammengefasst werden.
(4) Jede Aufgabe oder Frage des praktisch-mündlichen Prüfungsteils erhält eine der Schwere und Bedeutung angemessene Bewertungspunktzahl, die vom Prüfungsausschuss vor Beginn der Prüfung festgelegt wird. Für teilweise gelöste Aufgaben oder beantwortete Fragen können Teilpunkte nach vorheriger Festlegung vergeben werden.
(5) Mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten die Leistungen der Kandidatinnen und Kandidaten in geheimer Beratung für jedes Sachgebiet und halten die Bewertung in einer Liste fest. Diese ist der Niederschrift über den praktisch- mündlichen Prüfungsteil beizufügen. Der praktisch-mündliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn in jedem Sachgebiet mindestens 60 Prozent der jeweils erreichbaren Punkte erzielt wurden.
§ 7 nicht abschließend geprüft
Zulassungsvoraussetzungen Eine antragstellende Person ist zur Jägerprüfung zuzulassen, wenn:
1. sie an einem Ausbildungslehrgang, dem ein Ausbildungsrahmenplan zugrunde liegt, der die in § 5 Abs. 1 genannten Sachgebiete abdeckt, an praktischen Unterweisungen und am Übungsschießen teilgenommen hat; der Ausbildungslehrgang darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen und muss vor Beginn der Jägerprüfung abgeschlossen sein,
2. sie über eine seit Beginn des Übungsschießens bis mindestens zum Ende der Jägerprüfung geltende Jagdhaftpflichtversicherung verfügt,
3. sie beim Übungsschießen mit der Langwaffe mindestens ein Kaliber von 6,5 Millimeter mit einer Geschossenergie in 100 m Entfernung (E100) von mindestens 2 000 Joule und beim Übungsschießen mit der Flinte nur für den Schießstand zugelassene Schrotstärken in den Kalibern 20 bis 12 verwendet hat; die Verwendung eigener Jagdwaffen mit beliebiger Optik oder Visierung ist zulässig,
4. sie an mindestens fünf Tagen Schießübungen mit einer Kurzwaffe mit einer Mündungsenergie von mindestens 200 Joule auf eine stehende Scheibe mit jeweils mindestens 10 Schüssen ausgeführt hat,
5. sie an einer vom Veterinäramt anerkannten Schulung zur „Kundigen Person“ nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (Abl. EU Nr. L 139 S. 55, 2004 Nr. L 226 S. 22, 2008 Nr. L 46 S. 50, 2010 Nr. L 119 S. 26, 2013 Nr. L 160 S. 15, 2015 Nr. L 66 S. 22, 2019 Nr. L 13 S.12, 2021 Nr. L 302 S. 20, 2024 Nr. L 90141 S.1), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung vom 18. Juli 2025 (ABl. 2025 L Nr. 1449), teilgenommen hat,
6. keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Person die erforderliche Zuverlässigkeit oder die körperliche Eignung nicht besitzt, und 7. sie das 16. Lebensjahr vollendet hat oder binnen zwei Monaten nach dem Prüfungstermin vollenden wird.
§ 8 nicht abschließend geprüft
Zulassungsverfahren (1) Der Antrag auf Zulassung zur Jägerprüfung ist vier Monate vor dem Prüfungstermin bei der Jagdbehörde zu stellen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. eine Kopie des Personalausweises,
2. bei Minderjährigen eine beglaubigte Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter,
3. die Teilnahmebescheinigung eines Veranstalters nach § 7 Nr. 1,
4. eine Bestätigung über die Jagdhaftpflichtversicherung einschließlich deren Geltungsdauer nach § 7 Nr. 2,
5. der Nachweis über die ausgeführten Schießübungen nach § 7 Nr. 3 und 4,
6. der Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung nach § 7 Nr. 5, eine persönliche Erklärung, ob und gegebenenfalls welche Tatsachen vorliegen, die die körperliche Eignung im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesjagdgesetzes in Frage stellen und ob und gegebenenfalls welche Straf- oder Bußgeldverfahren vorliegen, die eine Versagung des Jagdscheins nach Bundesjagdgesetz rechtfertigen könnten.
(3) Die Wiederholung von Prüfungsteilen nach § 15 oder die Fortsetzung einer unterbrochenen Prüfung bedarf einer gesonderten Zulassung. Der Antrag ist mindestens drei Monate vor dem geplanten Prüfungstermin an dieselbe Jagdbehörde zu richten, die die Zulassung erteilt hat. Mit diesem Antrag sind neben dem Bescheid nach § 16 Abs. 3 eine erneute Bestätigung nach Abs. 2 Nr. 4 und eine erneute Erklärung nach Abs. 2 Nr. 7 vorzulegen.
(4) Die Jagdbehörde entscheidet spätestens zwei Monate vor dem Prüfungstermin über einen Zulassungsantrag nach Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 2 und meldet die zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten der oberen Jagdbehörde. Die Prüfungszulassung kann von der oberen Jagdbehörde zurückgenommen werden, wenn nach der Zulassung Umstände bekannt werden, die Zweifel begründen, ob die Zulassungsvoraussetzungen nach § 7 Nr. 6 bis zum Prüfungsbeginn erfüllt sind.
§ 9 nicht abschließend geprüft
Jägerprüfungsausschüsse (1) Die Jägerprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt.
(2) Die obere Jagdbehörde bestimmt die notwendige Anzahl der Prüfungsausschüsse sowie deren Sitz.
(3) Die Landesvereinigungen der Jägerinnen und Jäger, andere in Hessen tätige Vereinigungen der Jägerschaft sowie nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I. S. 3290), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405), anerkannte landesweit tätige Naturschutzvereinigungen können der oberen Jagdbehörde Vorschläge unterbreiten, wer als Mitglied in einen Prüfungsausschuss berufen werden soll.
(4) Die obere Jagdbehörde beruft für jeden Prüfungsausschuss neun Mitglieder und vier stellvertretende Mitglieder. Aus dem Kreis der Mitglieder benennt sie ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Die obere Jagdbehörde setzt die Mitglieder sowie deren Stellvertreter für die einzelnen Sachgebiete nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ein. Der Prüfungsausschuss kann beschließen, die Prüfung zusammen mit den stellvertretenden Mitgliedern durchzuführen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung geboten erscheint.
(5) Eine Amtszeit beträgt vier Jahre.
(6) Mitglied eines Prüfungsausschusses darf nur sein, wer jagdpachtfähig nach § 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes ist. Die Mitglieder sollen sich regelmäßig auf geeignete Art und Weise fortbilden, mindestens jedoch einmal pro Amtszeit an einer Fortbildung nach den Vorgaben der oberen Jagdbehörde teilnehmen.
(7) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bereitet die Prüfung organisatorisch vor und bestimmt für den praktisch-mündlichen Prüfungsteil die erforderliche Anzahl von Schriftführerinnen oder Schriftführern aus der Reihe der stellvertretenden Prüfungsausschussmitglieder.
(8) Die oberste Jagdbehörde setzt die Entschädigung für die Mitglieder des Prüfungsausschusses fest.
§ 10 nicht abschließend geprüft
Durchführung der Jägerprüfung (1) Die Jägerprüfung ist binnen zwei Jahren nach Ablauf des ersten Tages des ersten Prüfungsteils abzuschließen.
(2) Die obere Jagdbehörde teilt die Kandidatinnen und Kandidaten den Prüfungsausschüssen zu und benachrichtigt die Kandidatinnen und Kandidaten und die Prüfungsausschüsse entsprechend. Für die Wiederholung eines nicht bestandenen Prüfungsteils kann eine Zuteilung an einen anderen Prüfungsausschuss erfolgen. Eine Prüfung in einem Prüfungsteil wird nur durchgeführt, wenn vier Wochen vor dem Prüfungstermin mindestens acht Anmeldungen vorliegen.
(3) Jeder Prüfungsausschuss führt mindestens einmal jährlich eine Prüfung in jedem Prüfungsteil nach § 3 durch. Die Prüfungstermine und die Orte der Durchführung sind durch die obere Jagdbehörde im Benehmen mit dem jeweiligen Prüfungsausschuss festzusetzen und auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Kassel zu veröffentlichen.
(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Als Beobachterinnen und Beobachter können anwesend sein:
1. die stellvertretenden Mitglieder des Jägerprüfungsausschusses,
2. ein Mitglied eines anderen hessischen Jägerprüfungsausschusses,
3. eine Vertreterin oder ein Vertreter eines Veranstalters von Ausbildungslehrgängen nach § 7 Nr. 1,
4. jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der unteren, oberen und der obersten Jagdbehörde,
5. eine Vertreterin oder ein Vertreter der hessischen Vereinigungen der Jägerinnen und Jäger. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses teilt die Beobachterinnen und Beobachter räumlich und zeitlich so ein, dass der Prüfungsablauf nicht gestört wird.
(5) Für jeden Prüfungsteil ist eine Niederschrift über den wesentlichen Hergang der Prüfung zu fertigen. Sie ist von allen Mitgliedern des Jägerprüfungsausschusses zu unterzeichnen. Mit Zustimmung der Kandidatin oder des Kandidaten kann die Prüfung mittels Tonträger aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnung kann als Hilfsmittel für die Erstellung der Niederschrift und als Beratungsgrundlage verwendet werden.
§ 11 nicht abschließend geprüft
Kandidatinnen und Kandidaten mit Behinderung Schwerbehinderten sowie diesen gleichgestellten behinderten Menschen, denen es aufgrund ihrer Beeinträchtigung nicht möglich ist, eine Prüfungsleistung in der vorgeschriebenen Art und Weise zu erbringen, ist auf Antrag durch den Prüfungsausschuss ein angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren.
§ 12 nicht abschließend geprüft
Ausschluss von der Jägerprüfung (1) Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der während der jagdlichen Schießprüfung oder während des praktisch-mündlichen Prüfungsteils Mängel bei der Handhabung von Waffen zeigt, welche geeignet sind, sich selbst oder andere potentiell zu gefährden, oder gegen die in § 4 Abs. 1 genannten Regelungen verstoßen, ist vom Prüfungsausschuss unmittelbar von der Jägerprüfung auszuschließen. In diesem Fall sind alle bisher bestandenen Prüfungsteile durch Bescheid von der oberen Jagdbehörde als nicht bestanden zu erklären.
(2) Durch Beschluss des Jägerprüfungsausschusses kann durch mündliche Erklärung des vorsitzenden Mitglieds eine Kandidatin oder ein Kandidat bis zum Abschluss der Überprüfung durch die Jagdbehörde von der Prüfung zurückgestellt werden, wenn während der Prüfung Umstände bekannt werden, die Zweifel an ihrer oder seiner Zuverlässigkeit oder körperlichen Eignung begründen.
§ 13 nicht abschließend geprüft
Täuschung, Störung (1) Stellen aufsichtführende Mitglieder des Prüfungsausschusses Täuschungshandlungen fest, so haben sie diese zu unterbinden und dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs können die aufsichtführenden Mitglieder des Prüfungsausschusses Kandidatinnen und Kandidaten von der weiteren Teilnahme an diesem Prüfungsteil ausschließen.
(2) Über die Folgen einer Täuschung oder einer Störung des Prüfungsablaufes entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann, je nach Schwere des Verstoßes, einzelne Aufgaben mit null Punkten bewerten, die Kandidatin oder den Kandidaten von der weiteren Teilnahme an dem Prüfungsteil ausschließen und diesen oder bereits bestandene Prüfungsteile für nicht bestanden erklären.
(3) Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat getäuscht und wird dies erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss auch nachträglich innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag der Aushändigung des Prüfungszeugnisses das Gesamtergebnis berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Prüfungszeugnis ist durch die Jagdbehörde einzuziehen.
§ 14 nicht abschließend geprüft
Rücktritt (1) Sind Kandidatinnen und Kandidaten durch Krankheit oder sonstige nicht durch sie selbst zu vertretende Gründe an der Ablegung eines Prüfungsteils verhindert, so ist dies unverzüglich dem Prüfungsausschuss und der oberen Jagdbehörde anzuzeigen und nachzuweisen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Die obere Jagdbehörde entscheidet über die Genehmigung des Rücktritts.
(2) Ein aus den Gründen des Abs. 1 Satz 1 versäumter Prüfungsteil gilt als nicht angetreten.
(3) Versäumen Kandidatinnen und Kandidaten einen Prüfungsteil schuldhaft oder ohne genehmigten Rücktritt, so gilt der Prüfungsteil als nicht bestanden.
§ 15 nicht abschließend geprüft
Wiederholung von Prüfungsteilen Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal innerhalb der Frist nach § 10 Abs. 1 wiederholt werden.
§ 16 nicht abschließend geprüft
Prüfungsergebnis (1) Die Jägerprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsteile bestanden wurden.
(2) Nach bestandener Jägerprüfung wird ein Zeugnis nach einem von der oberen Jagdbehörde erstellten Muster ausgestellt. Dieses ist vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses und einem weiteren Ausschussmitglied zu unterzeichnen und mit dem Siegel der oberen Jagdbehörde zu versehen.
(3) Wurde in einem Prüfungsteil nicht die erforderliche Mindestleistung erbracht, erhält die Kandidatin oder der Kandidat von der oberen Jagdbehörde einen Bescheid über das Ergebnis dieses Prüfungsteils.
(4) Wenn ein Prüfungsteil dreimal nicht bestanden wurde, erhält die Kandidatin oder der Kandidat von der oberen Jagdbehörde einen Bescheid über das Nichtbestehen der Jägerprüfung.
§ 17 nicht abschließend geprüft
Eingeschränkte Jägerprüfung (1) Die eingeschränkte Jägerprüfung erfolgt ohne jagdliche Schießprüfung. Im schriftlichen und praktisch-mündlichen Teil bedarf es keiner Prüfung des Sachgebietes Waffen; die Prüfung im Sachgebiet Recht erstreckt sich nicht auf das Waffenrecht. Die §§ 3 bis 16 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Antrag auf Zulassung zur eingeschränkten Jägerprüfung gestellt wird und der Nachweis über die ausgeführten Schießübungen nach § 7 Nr. 3 und 4 entfällt.
(2) Im Falle einer bestandenen eingeschränkten Jägerprüfung und einer bestandenen Falknerprüfung sind zur nachträglichenAblegung der Jägerprüfung die inAbs. 1 genannten Bestandteile nachzuholen. Hierzu sind eine Schießprüfung abzulegen und im schriftlichen und mündlich-praktischen Teil im Sachgebiet Waffen sowie im Sachgebiet Recht hinsichtlich des Waffenrechtes zusätzliche Prüfungen abzulegen. Für diese gelten die §§ 3 bis 16 entsprechend mit der Maßgabe, dass dem Zulassungsantrag das Zeugnis über die bestandene eingeschränkte Jägerprüfung, das Zeugnis über die bestandene Falknerprüfung und der Nachweis über die ausgeführten Schießübungen nach § 7 Nr. 3 und 4 beizufügen sind.
§ 18 nicht abschließend geprüft
Prüfungsgebühr (1) Die Prüfungsgebühr für die Jägerprüfung und eingeschränkte Jägerprüfung wird nach Maßgabe der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat vom 8. Dezember 2009 (GVBl. I S. 522), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Februar 2025 (GVBl. 2025 Nr. 11), in der jeweils geltenden Fassung erhoben. Die Prüfungsgebühr wird durch die untere Jagdbehörde vereinnahmt. Ein Sechstel der Gebühr verbleibt bei dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt, fünf Sechstel der Gebühr führt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt auf Anforderung der oberen Jagdbehörde an das Land ab.
(2) Kandidatinnen und Kandidaten, die vor Beginn der Prüfung zurücktreten, wird die Hälfte der Prüfungsgebühr erstattet.
§ 19 nicht abschließend geprüft
Einsicht Auf schriftlichen Antrag, der innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses des schriftlichen Teils an die obere Jagdbehörde zu richten ist, ist der Kandidatin oder dem Kandidaten Einsicht in die schriftlichen Prüfungsarbeiten einschließlich der Bewertung, in die Niederschriften zur Schießprüfung und in die Protokolle der praktisch-mündlichen Prüfung zu gewähren. Die Einsichtnahme erfolgt durch die Kandidatin oder den Kandidaten persönlich bei der oberen Jagdbehörde im Regierungspräsidium in Kassel.
§ 20 nicht abschließend geprüft
Gleichgestellter Studienabschluss Der Jägerprüfung gleichgestellt ist der Studienabschluss einer deutschen Hochschule, sofern dort die Inhalte der Jägerprüfung nach § 5 Abs. 1 gelehrt wurden und zusätzlich 1. eine den Anforderungen des § 4 entsprechende jagdliche Schießprüfung sowie 2. ein den Anforderungen des § 6 entsprechender praktisch-mündlicher Prüfungsteil bestanden wurden und das Bestehen dieser Prüfungsteile von der Hochschule gesondert bescheinigt wird.
§ 21 nicht abschließend geprüft
Teile der Falknerprüfung Die Falknerprüfung besteht aus einem mündlichen und einem praktischen Prüfungsteil.
§ 22 nicht abschließend geprüft
Mündlicher Prüfungsteil (1) Der mündliche Prüfungsteil umfasst folgende Sachgebiete:
1. Greifvogelkunde, einschließlich Biologie, Gefährdung und Schutz von Greifvögeln,
2. tierschutzgerechte Haltung von Beizvögeln, Falknereigeräte, einschließlich dessen Pflege, das Abtragen, einschließlich Aufzucht, Atzung, Krankheiten und Unterbringung der Vögel,
3. Ausübung der Beizjagd einschließlich der Beizjagd mit Hunden und Frettchen sowie deren tierschutzgerechte Haltung und Führung, Versorgung und Verwertung des gebeizten Wildes, einschließlich der Fleischhygiene,
4. Rechtsgrundlagen der Falknerei, einschließlich der Vorschriften des Jagd-, Artenschutz-, Naturschutz- und Tierschutzrechts, sowie fachliche Richtlinien, Gutachten und Leitlinien.
(2) Die mündliche Falknerprüfung ist als Prüfungsgespräch unter Einbeziehung von Exponaten und Präparaten durchzuführen. Das Prüfungsgespräch soll fünf Minuten je Sachgebiet und Kandidatin oder Kandidat dauern. In Prüfungsgruppen können bis zu drei Kandidatinnen und Kandidaten zusammengefasst werden.
(3) § 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 23 nicht abschließend geprüft
Praktischer Prüfungsteil (1) Der praktische Prüfungsteil besteht aus praktischen Aufgaben zur Haltung von Beizvögeln und zur Ausübung der Beizjagd. Insbesondere sollen die Kandidatinnen und Kandidaten Kenntnisse und Fertigkeiten in der Handhabung von Falknereigeräten, bei der Anfertigung von Geschüh und beim Anlegen der Lederfesselung nachweisen.
(2) Die praktische Falknerprüfung ist als Prüfungsgespräch mit Umsetzung praktischer Aufgabenstellungen durchzuführen. Sie soll 20 Minuten je Kandidatin oder Kandidat dauern.
(3) § 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 24 nicht abschließend geprüft
Zulassungsvoraussetzungen (1) Eine antragstellende Person ist zur Falknerprüfung zuzulassen, wenn 1. sie an einem Ausbildungslehrgang, dem ein Ausbildungsrahmenplan zugrunde liegt, der die in § 22 Abs. 1 genannten Sachgebiete und die in § 23 Abs. 1 genannten Kenntnisse und Fertigkeiten abdeckt, teilgenommen hat; der Ausbildungslehrgang darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen und muss vor Beginn der Falknerprüfung abgeschlossen sein,
2. keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Person die erforderliche Zuverlässigkeit oder die körperliche Eignung nicht besitzt,
3. sie das 18. Lebensjahr vollendet hat oder binnen sechs Monaten nach Antragstellung vollenden wird und 4. sie eine Jägerprüfung nach § 15 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes oder die eingeschränkte Jägerprüfung nach § 17 Abs. 1 bestanden hat.
(2) Wurde die Falknerprüfung nach § 27 Abs. 6 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 nicht bestanden, kann eine erneute Zulassung nicht erfolgen.
§ 25 nicht abschließend geprüft
Zulassungsverfahren (1) Der Antrag auf Zulassung zur Falknerprüfung ist drei Monate vor dem Prüfungstermin bei der oberen Jagdbehörde zu stellen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. eine Kopie des Personalausweises,
2. bei Minderjährigen eine beglaubigte Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter,
3. das Zeugnis über eine Jägerprüfung oder eine eingeschränkte Jägerprüfung nach § 17 Abs. 1,
4. eine persönliche Erklärung, ob und gegebenenfalls welche Tatsachen vorliegen, die die körperliche Eignung im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesjagdgesetzes in Frage stellen und ob und gegebenenfalls welche Straf- oder Bußgeldverfahren vorliegen, die eine Versagung des Jagd- oder Falknerscheins nach Bundesjagdgesetz rechtfertigen könnten.
(3) Die obere Jagdbehörde entscheidet spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin über den Zulassungsantrag. Die Prüfungszulassung kann zurückgenommen werden, wenn nach der Zulassung Umstände bekannt werden, die Zweifel begründen, ob die Zulassungsvoraussetzungen nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 bis zum Prüfungsbeginn erfüllt sind.
§ 26 nicht abschließend geprüft
Falknerprüfungsausschuss (1) Die Falknerprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt.
(2) Die obere Jagdbehörde bestimmt die notwendige Anzahl der Prüfungsausschüsse sowie deren Sitz.
(3) Die Landesvereinigungen der Falknerinnen und Falkner sowie sonstige in Hessen tätige Falkner- und nach § 3 des Umwelt- Rechtsbehelfsgesetzes anerkannte landesweit tätige Naturschutzvereinigungen können der oberen Jagdbehörde Vorschläge unterbreiten, wer als Mitglied in einen Prüfungsausschuss berufen werden soll.
(4) Die obere Jagdbehörde beruft für den Prüfungsausschuss zehn Mitglieder und neun stellvertretende Mitglieder. Aus dem Kreis der Mitglieder benennt sie ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Der Prüfungsausschuss kann beschließen, die Prüfung zusammen mit den stellvertretenden Mitgliedern durchzuführen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung geboten erscheint.
(5) Eine Amtszeit beträgt vier Jahre.
(6) Mitglied des Prüfungsausschusses darf nur sein, wer im Besitz eines gültigen Falknerjagdscheines ist. Die Mitglieder sollen sich regelmäßig auf geeignete Art und Weise fortbilden, mindestens jedoch einmal pro Amtszeit an einer Fortbildung nach den Vorgaben der oberen Jagdbehörde teilnehmen.
(7) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bereitet die Prüfung organisatorisch vor und bestimmt für den praktischen und mündlichen Prüfungsteil die erforderliche Anzahl von Schriftführerinnen oder Schriftführern aus der Reihe der stellvertretenden Prüfungsausschussmitglieder.
(8) Die oberste Jagdbehörde setzt die Entschädigung für die Mitglieder des Prüfungsausschusses fest.
§ 27 nicht abschließend geprüft
Durchführung der Falknerprüfung, Prüfungsgebühr (1) Die obere Jagdbehörde setzt mindestens einen Prüfungstermin pro Jahr fest.
(2) Liegen der oberen Jagdbehörde bis zwei Monate vor dem Prüfungstermin weniger als acht Anmeldungen vor, so kann sie mit der zuständigen Prüfungsbehörde eines anderen Bundeslandes eine gemeinsame Falknerprüfung durchführen, welche in Hessen oder dem anderen Bundesland stattfindet.
(3) Findet die Prüfung in einem anderen Bundesland statt, teilt die obere Jagdbehörde dies den Antragsstellerinnen und Antragstellern schriftlich mit und informiert sie über die sich daraus ergebenden Abweichungen gegenüber dieser Prüfungsordnung.
(4) Beide Prüfungsteile sollen vor demselben Prüfungsausschuss abgelegt werden. Die Wiederholung von Prüfungsteilen kann vor einem anderen Prüfungsausschuss erfolgen.
(5) Die Prüfungen in den Prüfungsteilen sind nicht öffentlich. Als Beobachter können anwesend sein:
1. die stellvertretenden Mitglieder des Falknerprüfungsausschusses,
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter eines Veranstalters von Ausbildungslehrgängen für die Falknerprüfung,
3. jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der obersten oder der oberen Jagdbehörde,
4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der hessischen Landesvereinigungen der Falknerinnen und Falkner,
5. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Falknerprüfungsausschusses eines anderen Bundeslandes. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses teilt die Beobachterinnen und Beobachter räumlich und zeitlich so ein, dass der Prüfungsablauf nicht gestört wird.
(6) § 10 Abs. 5, §§ 11 und 12 Abs. 2, die §§ 13 bis 15 gelten entsprechend.
(7) Die Prüfungsgebühr wird nach Maßgabe der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
§ 27a geprüft
Prüfungsergebnis (1) Die Falknerprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsteile bestanden wurden.
(2) Nach bestandener Falknerprüfung wird ein Zeugnis nach einem von der oberen Jagdbehörde erstellten Muster ausgestellt. Dieses ist vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses und einem weiteren Ausschussmitglied zu unterzeichnen und mit dem Siegel der oberen Jagdbehörde zu versehen.
(3) Wurde in einem Prüfungsteil nicht die erforderliche Mindestleistung erbracht, erhält die Kandidatin oder der Kandidat von der oberen Jagdbehörde einen Bescheid über das Ergebnis dieses Prüfungsteils.
(4) Wenn ein Prüfungsteil dreimal nicht bestanden wurde, erhält die Kandidatin oder der Kandidat von der oberen Jagdbehörde einen Bescheid über das Nichtbestehen der Falknerprüfung. § 27a Prüfungsergebnis (1) Die Falknerprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsteile bestanden wurden.
(2) Nach bestandener Falknerprüfung wird ein Zeugnis nach einem von der oberen Jagdbehörde erstellten Muster ausgestellt. Dieses ist vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses und einem weiteren Ausschussmitglied zu unterzeichnen und mit dem Siegel der oberen Jagdbehörde zu versehen.
(3) Wurde in einem Prüfungsteil nicht die erforderliche Mindestleistung erbracht, erhält die Kandidatin oder der Kandidat von der oberen Jagdbehörde einen Bescheid über das Ergebnis dieses Prüfungsteils.
(4) Wenn ein Prüfungsteil dreimal nicht bestanden wurde, erhält die Kandidatin oder der Kandidat von der oberen Jagdbehörde einen Bescheid über das Nichtbestehen der Falknerprüfung.
§ 28 nicht abschließend geprüft
Abgrenzung (1) Die in § 9 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Jagdgesetzes genannten Personen und Personenvereinigungen sollen sich in Hegegemeinschaften für das Niederwild zusammenschließen. Dabei sollen sie sich in räumlicher Hinsicht an dem gemeinsamen Lebensraum des Niederwildes, der örtlichen Gegebenheiten des Naturraums unter Beachtung der Jagdbezirksgrenzen orientieren. Änderungen der Hegegemeinschaftsgrenzen aufgrund mitgliedschaftlicher Änderungen sind allen betroffenen Jagdrechtsinhabern und Jagdausübungsberechtigten mitzuteilen.
(2) Die in § 9 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Jagdgesetzes genannten Personen und Personenvereinigungen sollen sich in Hegegemeinschaften für das Hochwild zusammenschließen. Dabei sollen sie sich an den amtlich abgegrenzten Rot-, Dam- und Muffelwildgebieten unter Beachtung der Jagdbezirksgrenzen orientieren. Nach einer Anpassung der Abgrenzung von Hochwildgebieten nach § 21a des Hessischen Jagdgesetzes ist der räumliche Wirkungsbereich der Hegegemeinschaft ebenfalls anzupassen.
§ 29 nicht abschließend geprüft
Aufgaben der Hegegemeinschaft Neben den Aufgaben nach §§ 26a, 30 Abs. 5 Satz 5 des Hessischen Jagdgesetzes kann die Hegegemeinschaften folgende Aufgaben wahrnehmen:
1. die Erstellung von Lebensraumgutachten und gemeinsame Durchführung von Hegemaßnahmen,
2. eine den wildbiologischen Erfordernissen und den Belangen der Forst- und Landwirtschaft sowie des Naturschutzes entsprechende Hege und Bejagung des wiederkäuenden Schalenwildes, Schwarzwildes sowie Feder- und Raubwildes,
3. das Hinwirken auf die Erfüllung der Abschusspläne,
4. die Anpassung der Wildbestandshöhe an den Lebensraum,
5. das Hinwirken auf die Durchführung revierübergreifender Jagden,
6. die Hege und Bejagung für die bestehenden Dam- und Muffelwildpopulationen nach § 26b Abs. 5 des Hessischen Jagdgesetzes,
7. die Mitwirkung am Wildmonitoring.
§ 30 nicht abschließend geprüft
Lebendfanggeräte (1) Als Lebendfanggeräte für die Jagd auf die nachfolgenden Wildarten dürfen nur Kofferfallen nach Maßgabe des Abs. 3 sowie Kasten- und Röhrenfallen, die folgende Mindestmaße aufweisen, verwendet werden: Nr. Tierarten Länge Höhe Durch- [cm] und messer Breite [cm] [cm] 1. Dachs, 130 25 25 Fuchs, Marderhund, Nutria, Roter Nasenbär, Waschbär 2. Mink, 100 15 15 Baum- und Steinmarder, Iltis, Wildkaninchen 3. Wiesel 80 10 15 (2) Der Einsatz von Lebendfanggeräten ist zulässig, soweit deren Ausstattung und Verwendung gewährleisten, dass Tiere unversehrt lebend gefangen werden und dem gefangenen Tier die Sicht nach Außen verwehrt wird.
(3) Der Einsatz von Kofferfallen ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1. das Mindestmaß für den Kofferdeckel beträgt 180 Zentimeter x 90 Zentimeter x 20 Zentimeter,
2. der Abstand vom Rand des Auslösers zum vorderen und seitlichen Fallenrand beträgt mindestens 60 Zentimeter,
3. es dürfen keine scharfen Kanten, Spitzen oder sonstige Verletzungsrisiken in den Fangraum ragen,
4. die Fallhöhe des Kofferdeckels, gemessen wird vom vorderen Deckelrand, beträgt höchstens 40 Zentimeter,
5. das Gewicht des Kofferdeckeis darf 35 Kilogramm nicht überschreiten,
6. die Falle darf erst arretieren, wenn der Deckel vollständig geschlossen ist und 7. der Fangraum muss bei vollständig geschlossener Falle abgedunkelt sein.
§ 31 nicht abschließend geprüft
Fangmethoden (1) Beköderte Lebendfanggeräte sind beim Einsatz so zu verbergen oder zu konstruieren, dass die Köder nicht sichtbar sind und der Fang von auf Sicht jagenden Beutegreifern ausgeschlossen ist.
(2) Fängisch gestellte Fanggeräte sind mindestens zweimal täglich, davon einmal innerhalb von zwei Stunden nach Sonnenaufgang, zu kontrollieren. Kontrollen nach Satz 1 können entfallen, wenn die Falle über einen elektronischen Fangmelder verfügt, der betriebssicher ist und unverzüglich meldet, sobald ein Fangereignis stattgefunden hat, und die Funktionsfähigkeit mindestens einmal täglich getestet wird oder eine tägliche Selbstüberprüfung des Fangmelders gewährleistet ist. Im Fall der Meldung eines Fangereignisses nach Satz 2 ist die Falle unverzüglich zu kontrollieren.
(3) Lebend gefangenes Wild darf ausschließlich unter Verwendung von Schusswaffen mit Treibladungsgeschossen getötet werden.
§ 32 nicht abschließend geprüft
Lehrgänge (1) In den Ausbildungslehrgängen nach § 19 Abs. 2 des Hessischen Jagdgesetzes müssen mindestens die nachfolgenden Inhalte vermittelt werden:
1. Artspezifische Merkmale sowie Verhaltens- und Lebensweisen der dem Jagdrecht unterliegenden Wildtiere, auf die die Fangjagd ausgeübt werden darf,
2. gesetzliche Grundlagen der Fangjagd unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften des Jagd-, Tierschutz-, Naturschutz- und Artenschutz- und Waffenrechts sowie sonstiger, die Fangjagd betreffender Einzelvorschriften,
3. Vorschriften zum Fang von Beutegreifern und Kaninchen nach § 5 Abs. 3 des Hessischen Jagdgesetzes,
4. Bauart und Funktionsweise der für den Lebendfang zulässigen Fallen,
5. Kenntnisse und Fähigkeiten zur rechtmäßigen und praktischen Ausübung der Fangjagd mit Einweisung in den Gebrauch der zulässigen Fallen.
(2) Auf Antrag werden Ausbildungslehrgänge für die Fangjagd nach § 19 Abs. 2 des Hessischen Jagdgesetzes durch die zuständige Jagdbehörde anerkannt. Mit der Antragsstellung ist ein Ausbildungsrahmenplan vorzulegen. Die Anerkennung ist auf fünf Jahre zu befristen. Der Ausbildungsrahmenplan ist von dem Veranstalter stets zu aktualisieren und an die geltende Rechtslage anzupassen.
(3) Einer Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang steht gleich eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung 1. für den gehobenen oder höheren forstwirtschaftlich-technischen Dienst,
2. als Revierjägerin oder Revierjäger,
3. als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher.
§ 33 nicht abschließend geprüft
Aufgabenübertragung (1) Dem Landesjagdverband Hessen e.V. werden im Rahmen einer Beleihung nach
§ 34 nicht abschließend geprüft
Jagdbeirat (1) Die Jagdbeiräte bei den Jagdbehörden setzen sich zusammen aus 1. je zwei Mitgliedern zur Vertretung der Belange a) der Jägerschaft und b) der Forstämter,
2. je einem Mitglied zur Vertretung der Belange a) der Landwirtschaft,
b) der Forstwirtschaft,
c) der Jagdgenossenschaften oder privaten Eigenjagdbesitzer und d) des Naturschutzes,
3. den Jagdberaterinnen oder den Jagdberatern der unteren Jagdbehörde.
(2) Der Jagdbeirat wählt eines der Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a als vorsitzendes Mitglied und aus der Mitte aller Mitglieder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
(3) Die Mitglieder des Jagdbeirates werden für die Dauer von fünf Jahren durch die Jagdbehörde berufen. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen.
(4) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, wird ein nachfolgendes Mitglied für die restliche Dauer der Amtszeit berufen.
(5) Bei Abstimmungen entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
(6) Die Jagdbehörde soll den Jagdbeirat mindestens einmal im Jahr einberufen.
(7) Die Mitglieder der Jagdbeiräte sind ehrenamtlich tätig. Das Land Hessen erstattet den Mitgliedern für diese Tätigkeit keine Kosten.
§ 35 nicht abschließend geprüft
Landesjagdbeirat (1) Der Landesjagdbeirat setzt sich zusammen aus 1. jeweils einem Mitglied zur Vertretung der Belange a) der obersten Jagdbehörde; ihm obliegt der Vorsitz,
b) der Landwirtschaft auf Vorschlag des Hessischen Bauernverbandes,
c) der kommunalen und privaten Waldbesitzer auf Vorschlag des Hessischen Waldbesitzerverbandes,
d) der Landesforstverwaltung,
e) der Jagdgenossenschaften oder Eigenjagdbesitzer, welches vom Verband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer in Hessen e.V. im Benehmen mit den Spitzenverbänden kreisangehöriger Gemeinden vorgeschlagen wird,
f) der Jägerschaft auf Vorschlag des Ökologischen Jagdvereins Hessen e.V.,
2. jeweils zwei Mitgliedern zur Vertretung der Belange a) der Jägerschaft auf Vorschlag des Landesjagdverbandes e.V.,
b) des ehrenamtlichen Naturschutzes auf Vorschlag der in Hessen nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten landesweit tätigen Naturschutzvereinigungen,
3. der Jagdberaterin oder dem Jagdberater der oberen Jagdbehörde und 4. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Wissenschaft mit ausgewiesener Forschungsaktivität auf dem Gebiet der Wildbiologie und Jagdkunde. Solange von den Verbänden nach Aufforderung durch die oberste Jagdbehörde keine Vorschläge unterbreitet werden, bleibt der Sitz frei.
(2) Die Mitglieder des Landesjagdbeirates werden von der obersten Jagdbehörde für die Dauer von fünf Jahren berufen. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen.
(3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus oder erfolgt nachträglich ein Vorschlag für einen noch freien Sitz nach Abs. 1 Satz 2, erfolgt die Berufung für die restliche Dauer der Amtszeit.
(4) Die Mitglieder des Landesjagdbeirates sind ehrenamtlich tätig. Das Land Hessen erstattet den Mitgliedern für diese Tätigkeit keine Kosten.
§ 36 nicht abschließend geprüft
Futtermittel (1) Als artgerechtes, zulässiges Raufutter für wiederkäuendes Schalenwild nach § 30 Abs. 4 des Hessischen Jagdgesetzes sind ausschließlich Heu und reine Grassilage in der natürlichen Rohfaserzusammensetzung gestattet. Futtermittel, die durch eine industrielle Aufbereitung ihre natürliche Rohfaserzusammensetzung verloren haben, insbesondere Pellets, Heu-Pellets oder Presslinge, dürfen nicht ausgebracht werden.
(2) Als artgerechte Futtermittel für wiederkäuendes Schalenwild während einer festgestellten Notzeit gelten Raufutter nach Abs. 1sowieÄpfel,ApfeltresterundFrüchteheimischer Waldbäume als Saftfuttermittel nach § 30 Abs. 5 Satz 1 des Hessischen Jagdgesetzes. Verboten ist das Ausbringen von Futter- und Zuckerrüben sowie Pastinaken.
(3) Während einer festgestellten Notzeit für wiederkäuendes Schalenwild darf Saftfutter nach Abs. 2 Satz 1 ausschließlich in Kombination mit dem in Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 genannten Raufutter gefüttert werden. Saft- und Raufutter sind dabei in einem Gewichtsverhältnis von maximal 20 Prozent Saftfutteranteilen und mindestens 80 Prozent Raufutteranteilen auszubringen. Während einer Fütterungsperiode ist dafür Sorge zu tragen, dass die Zusammensetzung und die angebotene Menge der Futtervorlage nicht wesentlich verändert wird.
(4) Während einer festgestellten Notzeit darf an jeder Futterstelle nur so viel Futter ausgebracht sein, wie innerhalb einer Woche durch die Wildtiere aufgenommen wird. Die Futtermenge ist bei nicht vollständiger Aufnahme und zu Beginn der Vegetationszeit entsprechend anzupassen.
(5) Während einer festgestellten Notzeit darf Schwarzwild nur mit folgendem unverarbeitetem Saft- und Kraftfutter gefüttert werden:
1. heimisches Getreide, insbesondere Hafer, Gerste, Weizen, Roggen, Triticale, Dinkel,
2. Mais, Erbsen,
3. Früchte heimischer Waldbäume. Verboten ist das Ausbringen von nicht heimischen Früchten, Back- und Süßwaren, Küchenabfällen, bearbeiteten Lebensmitteln und Schlachtabfällen.
§ 37 nicht abschließend geprüft
Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 18 des Hessischen Jagdgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 30 Abs. 1 ein Lebendfanggerät verwendet, das die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt,
2. § 30 Abs. 2 ein Lebendfanggerät einsetzt, das die dort genannten Anforderungen nicht erfüllt,
3. § 30 Abs. 3 eine Kofferfalle verwendet, die die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt,
4. § 31 Abs. 2 ein fängisch gestelltes Fanggerät nicht entsprechend kontrolliert,
5. § 31 Abs. 3 lebend gefangenes Wild anders als mit Schusswaffen tötet,
6. § 36 Abs. 1 Satz 1 oder 2 andere als danach zulässige Futtermittel für wiederkäuendes Schalenwild verwendet,
7. § 36 Abs. 2 Satz 1 oder 2 andere als danach zulässige Futtermittel für wiederkäuendes Schalenwild verwendet,
8. § 36 Abs. 3 Satz 1 und 2 bei einer Kombination aus Saft- und Raufutter dieses in einem höheren Anteil als 20 Prozent des Gesamtfutteranteils nach Gewichtsverhältnis verfüttert, Woche aufgenommen werden kann,
9. § 36 Abs. 4 Satz 1 an einer Futterstelle mehr Futter ausbringt als durch Wildtiere innerhalb einer 10. § 36 Abs. 5 Satz 1 andere als danach zulässige Futtermittel für Schwarzwild verwendet.
§ 38 nicht abschließend geprüft
Aufhebung bisherigen Rechts Die Hessische Jagdverordnung vom 10. Dezember 2015 (GVBl. S. 670), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GVBl. S. 326), wird aufgehoben.
§ 39 nicht abschließend geprüft
Inkrafttreten, Außerkrafttreten des 31. Dezember 2032 außer Kraft. Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf
§ 44 nicht abschließend geprüft
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in den Fällen des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes zugelassen, wenn eine Tierärztin oder ein Tierarzt zuvor festgestellt hat, dass das Tier erhebliche Schmerzen erleidet und aus eigener Kraft nicht gesunden wird. Das ist in der Regel der Fall, wenn ein Wolf aufgrund erheblichen physischen Schadens sein natürliches Fluchtverhalten nicht mehr ausüben kann. Ist die rechtzeitige Hinzuziehung einer Tierärztin oder eines Tierarztes nicht möglich, so ist es ausreichend, wenn eine Jagdscheininhaberin oder ein Jagdscheininhaber die Feststellung nach Satz 1 trifft. Satz 1 bis 3 gilt für Wolfshybriden entsprechend. § 27 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Jagdgesetzes findet keine Anwendung.
(2) Aufgrund des Art. 80 Abs. 4 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 45 Abs. 7 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die Nachsuche eines 1. krankgeschossenen Wolfs,
2. verunfallten Wolfs im unmittelbaren Bereich um den Unfallort, wenn der Verdacht eines Zusammenstoßes zwischen einem Kraftfahrzeug und einem Wolf besteht, als Ausnahme von dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in den Fällen des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes zugelassen.
(3) Aufgrund des Art. 80 Abs. 4 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 45 Abs. 7 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die Inbesitznahme eines erlegten Wolfs durch die jagdausübungsberechtigte Person zum Zweck der Übergabe an die untere Jagdbehörde als Ausnahme von dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in den Fällen des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes zugelassen.
(4) Aufgrund des Art. 80 Abs. 4 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 45 Abs. 7 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes ist das Nachstellen und Fangen von Wölfen zum Zwecke der Besenderung oder Kennzeichnung als Ausnahme von dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in den Fällen des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes zugelassen.
§ 41 nicht abschließend geprüft
§ 41 Abs. 2 des Hessischen Jagdgesetzes folgende Aufgaben übertragen:
1. die Durchführung und die Abnahme der Prüfung von Jagdaufseherinnen und Jagdaufsehern nach einer eigenen von der obersten Jagdbehörde anerkannten Prüfungsordnung,
2. die Durchführung und die Abnahme der Prüfung brauchbarer Jagdhunde nach einer eigenen von der obersten Jagdbehörde anerkannten Brauchbarkeitsprüfungsordnung. Die Aufgabenübertragung bezieht sich auf die Durchführung der Prüfung, die Entscheidungen über die Zulassung zur Prüfung und über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung sowie die Überprüfung auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten. Im Fall des Bestehens der Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 erteilt die Präsidentin oder der Präsident des Landesjagdverbands Hessen e.V. eine Urkunde, im Fall des Nichtbestehens einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid.
(2) Folgende Aus- und Fortbildungen sollen vom Landesjagdverband Hessen e.V. angeboten werden:
1. die Aus- und Fortbildung der Jägerschaft,
2. die Ausbildung von Jagdaufseherinnen und Jagdaufsehern nach einer von der obersten Jagdbehörde anerkannten Prüfungsordnung,
3. die Durchführung von anerkannten Ausbildungslehrgängen für die Ausübung der Jagd mit Fanggeräten nach § 19 Abs. 2 des Hessischen Jagdgesetzes,
4. die Ausbildung brauchbarer Jagdhunde,
5. die Fortbildung der Mitglieder der Jägerprüfungsausschüsse in Zusammenarbeit mit der oberen Jagdbehörde.
(3) Über Abs. 1 und 2 hinaus soll der Landesjagdverband Hessen e.V. folgende Aufgaben wahrnehmen:
1. die Durchführung von vom Land Hessen geförderten Projekten, die der Umsetzung des § 1 Abs. 2 des Hessischen Jagdgesetzes dienen,
2. die Wahrnehmung des Anhörungsrechts nach § 16 Abs. 2 des Hessischen Jagdgesetzes,
3. das Monitoring der Wildbestände unter Beachtung der jeweils einschlägigen wissenschaftlichen Standards und hinsichtlich des Wolfs in Zusammenarbeit mit dem Wolfszentrum Hessen als Bindeglied zur Jagdverwaltung,
4. die Beurteilung der Prüfungen von Jagdhunden zur Erlangung der Brauchbarkeit.
(4) Die Möglichkeit der Wahrnehmung von Aufgaben nach Abs. 2 und 3 durch andere Personen bleibt unberührt: