§ 1 nicht abschließend geprüft
Ziel des Gesetzes Eine Walderhaltungsabgabe ist festzusetzen, soweit eine Ersatzaufforstung nach § 12 Abs. 3, auch in Verbindung mit
Gesetze / Landesrecht Hessen / 86-38 / Arbeitsfassung
GVBl. 2007 Nr. 29, Verkündung vom 19.12.2007 · Stand: 13.12.2012
20 Vorschriften, davon 20 nicht abschließend geprüft.
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Ziel des Gesetzes Eine Walderhaltungsabgabe ist festzusetzen, soweit eine Ersatzaufforstung nach § 12 Abs. 3, auch in Verbindung mit
Geltungsbereich (1) Die Walderhaltungsabgabe wird von der für die Genehmigung der Rodung und Waldumwandlung (Rodungsgenehmigung) zuständigen Behörde festgesetzt.
(2) Die Walderhaltungsabgabe ist mit der Rodungsgenehmigung festzusetzen und zugunsten des Landes zu erheben. Die Rodungsgenehmigung ist unter der Bedingung der Zahlung der festgesetzten Walderhaltungsabgabe zu erteilen. Lässt sich zum Zeitpunkt der Erteilung der Rodungsgenehmigung die Höhe der Walderhaltungsabgabe nicht oder nur teilweise bestimmen, so ist sie dem Grunde nach festzusetzen.
(3) Bei Vorhaben, bei denen sich die abschnittweise Waldinanspruchnahme über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren erstreckt, kann die Zahlung der Walderhaltungsabgabe in jährlichen Teilbeträgen oder auf Teilflächen bezogen entsprechend dem Fortgang des Vorhabens zugelassen werden.
(4) Von der Erhebung der Walderhaltungsabgabe kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der nach § 3 zu erhebende Betrag unter 500 Euro liegen wird.
Bemessung der Walderhaltungsabgabe (1) Die Walderhaltungsabgabe ist vorbehaltlich von Abs. 3 bis 6 nach den nach Maßgabe von Abs. 2 zu ermittelnden Grunderwerbskosten für eine Fläche gleicher Größe in der betroffenen Gemarkung zuzüglich durchschnittlicher Kulturkosten in Höhe von einem Euro je Quadratmeter zu erheben.
(2) Als Grunderwerbskosten ist der aktuelle Bodenpreis für landwirtschaftliche Nutzfläche in der betroffenen Gemeinde nach der Grundstückswertermittlung mit generalisierten Bodenwerten des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation festzulegen. Lässt sich aus der Preisübersicht kein Bodenpreis ermitteln, so ist derjenige einer Nachbargemeinde heranzuziehen, die gleiche oder im Wesentlichen ähnliche für die Wertbildung maßgebliche Strukturen aufweist. Ist das nicht möglich, so ist ein Bodenpreis in Höhe von 0,80 Euro je Quadratmeter zu rodenden und umzuwandelnden Waldes zu erheben.
(3) Übersteigt der wirtschaftliche Wert oder Vorteil der beabsichtigten Nutzung nach der Rodung und Umwandlung des Waldes den Betrag nach Abs. 1 um wenigstens 80 vom Hundert, so ist ein Aufschlag in Höhe von fünf vom Hundert des wirtschaftlichen Wertes oder Vorteils zu erheben.
(4) Die Walderhaltungsabgabe kann bis zum Zweifachen des nach Maßgabe von Abs. 1 bis 3 ermittelten Betrages erhoben werden, wenn als Erholungswald ausgewiesene Waldflächen gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden. War der Wald als Schutzwald ausgewiesen, soll sie in Höhe des dreifachen, war der Wald als Bannwald ausgewiesen, soll sie in Höhe des vierfachen Betrages nach Abs. 1 bis 3 erhoben werden.
(5) Außer in den Fällen von Abs. 4 kann der nach Abs. 1 bis 3 festzusetzende Betrag im Hinblick auf die Schwere der mit der Rodung und Umwandlung einhergehenden Beeinträchtigung um bis zu 15 vom Hundert erhöht werden. Die Schwere der Beeinträchtigung ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion des zu rodenden und umzuwandelnden Waldes, der Größe und räumlichen Lage der betroffenen Fläche sowie von forstökologischen Beeinträchtigungen angrenzender Wälder zu bestimmen.
(6) Ist die nach Maßgabe von Abs. 1 bis 5 zu erhebende Walderhaltungsabgabe dem Verursacher wirtschaftlich nicht zumutbar, so kann sie bis auf einen Betrag von 0,40 Euro je Quadratmeter zu rodenden und umzuwandelnden Waldes abgesenkt werden.
Zusammenarbeit der Krankenhäuser untereinander und mit anderen Diensten und Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens (1) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, mit dem zuständigen Träger des Rettungsdienstes nach § 4 Abs. 1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 1998 vom 24. November 1998 (GVBl. I S. 499), geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218), Vereinbarungen über die Organisation eines Bettennachweises zu treffen.
Anspruch auf Krankenhausaufnahme und Versorgung
Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Rücknahme, Widerruf und Erstattung Für die Rücknahme, den Widerruf und die Erstattung von Bewilligungen gelten die §§ 48 bis 49a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass
(1) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht und des Datenschutzrechts die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere über
Gesundheitskonferenzen
Landeskrankenhausausschuss
Durchführung und Weiterentwicklung des Krankenhausplans
Krankenhausplan (1) Die allgemeinen Rahmenvorgaben des Krankenhausplans enthalten insbesondere die Planungsgrundsätze und Planungsziele sowie die Bestimmungen über das Planungsverfahren und die Planungsmethode.
(2) In den Krankenhausplan werden die Universitätskliniken unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre und die in § 3 Satz 1 Nr. 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Krankenhäuser einbezogen, soweit sie der stationären Versorgung der Bevölkerung allgemein dienen. Auf Krankenhäuser, die aufgrund eines Versorgungsvertrags nach § 108 Nr. 3 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch oder einer Erlaubnis nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), an der Krankenhausversorgung teilnehmen, ist im Krankenhausplan zusätzlich hinzuweisen.
(3) Der Krankenhausplan wird von dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium aufgestellt und in angemessenen Zeitabständen fortgeschritten. Bei seiner Aufstellung wirken die Beteiligten nach Maßgabe des § 19 und den Bestimmungen des Siebten Teils mit; weitere im Bereich des Krankenhauswesens tätige Verbände und Organisationen sind anzuhören. Er wird von der Landesregierung beschlossen und ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen.
Grundsätze der Krankenhausplanung d) die Bildung von Kooperationen und Versorgungsnetzwerken nach § 17 Abs. 8 unterstützen und moderieren und
Jahresabschlussprüfung (1) Der Jahresabschluss ist unter Einbeziehung der Buchführung durch eine vereidigte Buchprüferin oder einen vereidigten Buchprüfer, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlussprüfer) zu prüfen. Der Abschlussprüfer wird vom Krankenhausträger oder dem nach Gesellschaftsrecht zuständigen Organ bestellt.
(2) Die für Jahresabschlussprüfungen allgemein geltenden Grundsätze sind anzuwenden. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf
Abgaben aus Liquidationserlösen (1) Der Krankenhausträger ist berechtigt, aus den Einkünften, die Ärztinnen und Ärzte des Krankenhauses aus wahlärztlicher Tätigkeit erzielen, eine Abgabe zu verlangen, die pauschaliert werden kann. Die Abgabe kann neben den Kosten, welche durch die Tätigkeit nach Satz 1 verursacht werden, einen Vorteilsausgleich beinhalten.
(2) Soweit Einkünfte nach Abs. 1 Satz 1 im stationären Bereich erzielt werden, haben die Ärztinnen und Ärzte nach Abzug der Abgabe nach Abs. 1 hiervon
Wirtschaftliche Betriebsführung, organisatorische Eigenständigkeit und Krankenhausleitung
Rechtsaufsicht
Bettennachweis, Brand- und Katastrophenschutz
Qualitätssicherung Die Krankenhäuser sind verpflichtet, eine den fachlichen Erfordernissen entsprechende Qualität ihrer Leistungen zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Pflicht treffen sie insbesondere die nach den §§ 135 bis 139c des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch vorgesehenen Maßnahmen. Durch Rechtsverordnung können weitere Maßnahmen der Qualitätssicherung und -kontrolle bestimmt werden.
§ 22 Abs. 5, des Hessischen Forstgesetzes nicht möglich ist.
Verordnung über die Walderhaltungsabgabe
GVBl. 2007 Nr. 29
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Walderhaltungsabgabe
GVBl. 2010 Nr. 21, S. 496 (Artikel 1)
Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2011 - HKHG 2011)
GVBl. 2010 Nr. 23, S. 587
Verordnung zur Entfristung und zur Verlängerung der Geltungsdauer von befristeten Rechtsvorschriften im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
GVBl. 2012 Nr. 29, S. 677 (Artikel 4)
Die Kette gilt dem Gesetz. Welche Vorschrift ein einzelner Schritt geändert hat, steht im Änderungsbefehl der verlinkten Ausgabe.
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