Vorläufige Arbeitsfassung: nicht abschließend geprüft, nicht zur Verwendung bestimmt
Gesetze / Landesrecht Hessen / 85-65 / Arbeitsfassung
Verordnung über Zuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen
GVBl. 2006 Nr. 3, Verkündung vom 08.02.2006 · Stand: 09.11.2011
8 Vorschriften, davon 8 nicht abschließend geprüft.
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§ 1 nicht abschließend geprüft
Zuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen (1) Gemeinden, Gemeindeverbände und Abwasserverbände können nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen des im Haushalt 2006 veranschlagten Landesprogramms (Abschlussprogramm Abwasser) Zuweisungen für die Verzinsung und Tilgung von Darlehen erhalten, die sie für Investitionen zur Errichtung von Abwasseranlagen und für Maßnahmen der Fremdwasserreduzierung bei der bei der Landesbank Hessen-Thüringen eingerichteten Landestreuhandstelle Hessen aufnehmen.
(2) In das Landesprogramm werden nur Investitionsmaßnahmen aufgenom-Anlage men,lage festgelegtfür die Kostenrichtwertesind und die nach25 000derEuroAnnicht unterschreiten. Nicht gefördert werden:
1. Anlagen für Wochenendgebiete und für Gebiete mit Bauten, die überwiegend als zweiter Wohnsitz genutzt werden, sowie für sonstige Freizeiteinrichtungen,
2. Hausanschlüsse,
3. Kanalanschlüsse und Maßnahmen der Abwasserbehandlung gewerblich oder industriell genutzter Gebiete, von Grundstücken der Bundeswehr, der Bundespolizei und der stationierten ausländischen Streitkräfte,
4. Erschließungsmaßnahmen innerhalb von Neubaugebieten,
5. Erneuerungen von Abwasseranlagen (Ersatz für schadhafte oder veraltete Anlagen), die bereits vom Land mitfinanziert worden sind oder für die die Ausschlusskriterien nach Nr. 1 bis 4 maßgeblich waren, unabhängig davon, ob diese Maßnahmen zur Fremdwasserreduzierung beitragen. Dies gilt nicht für die Behebung von Elementarschäden. Erweiterungen bestehender Kanäle können in den Fällen berücksichtigt werden, in denen sich die Anzahl der nach der bisherigen Bemessung an den Kanal angeschlossenen Einwohner um mindestens 20 vom Hundert erhöht. Erneuerungen von Kanälen, die vom Land noch nicht mitfinanziert wurden, sind nur in Gemeinden mit weniger als 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern förderfähig. Maßnahmen der Fremdwasserreduzierung können auch in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 und 4 gefördert werden. Im Übrigen werden nur Investitionsmaßnahmen aufgenommen, für die der Bauträger darlegt, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet sind und für die er erklärt, dass auf eine Verrechnung mit der Abwasserabgabe nach § 10 Abs. 3 und 4 des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 115) verzichtet wird.
(3) Das Landesprogramm umfasst die Investitionsmaßnahmen und die hierfür vorgesehenen Zuweisungen. Das Programm oder die Programmteile werden von dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium erstellt und im Einvernehmen mit dem für die Finanzen zuständigen Ministerium und dem für das Kommunalwesen zuständigen Ministerium festgestellt.
§ 2 nicht abschließend geprüft
(weggefallen)
§ 3 nicht abschließend geprüft
Auszahlung und Nachweise (2) Der Empfänger einer Zuweisung nach § 2 in der bis zum 30. November 2011 geltenden Fassung hat 1. für eine ausgezahlte Darlehenssumme in Höhe bis zu 500 000 Euro zwei Jahre ab Gutschrift des Darlehensbetrages,
2. für eine ausgezahlte Darlehenssumme in Höhe bis zu 2 500 000 Euro drei Jahre ab Gutschrift des Darlehensbetrages und 3. für eine ausgezahlte Darlehenssumme in Höhe über 2 500 000 Euro fünf Jahre ab Gutschrift des Darlehensbetrages der nach § 4 zuständigen Behörde die ordnungsgemäße Herstellung der Anlage oder Maßnahme unter Beifügung einer entsprechenden Erklärung der Bauleitung zu bestätigen. Eine Aufstellung über die Verwendung des Darlehens sowie die Bestätigung des Rechnungsprüfungsamtes nach § 31 Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes ist beizufügen. Werden die Fristen nach Satz 1 nicht eingehalten oder wird die Bestätigung des Rechnungsprüfungsamtes nicht uneingeschränkt erteilt, kann die Zuweisung von dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Finanzen zuständigen Ministerium und dem für das Kommunalwesen zuständigen Ministerium ganz oder teilweise zurückgefordert werden. Die Durchführung der Rückforderungen erfolgt durch die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann auf Antrag die in Satz 1 bestimmten Fristen verlängern, wenn nachgewiesen wird, dass der Zuweisungsempfänger die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
(3) Soweit die Anlage oder Maßnahme in geringerem Umfang als im Landesprogramm ausgewiesen hergestellt wurde, erfolgt eine Neuberechnung der Zuweisung aufgrund der Kostenrichtwerte. Der überzahlte Betrag kann für andere nach § 1 Abs. 2 in der bis zum 30. November 2011 geltenden Fassung förderbare Maßnahmen verwendet werden; die schriftliche Zustimmung der nach § 4 zuständigen Behörde über die beabsichtigte Verwendung ist einzuholen. Sofern keine weiteren förderbaren Maßnahmen vorhanden sind, ist die Überzahlung zu erstatten. Satz 2 und 3 gelten entsprechend, wenn das Darlehen die tatsächlichen Ausgaben für die – vollständig hergestellte – Maßnahme übersteigt.
§ 4 nicht abschließend geprüft
Zuständigkeiten Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Wasserbehörde, die nach § 65 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548) oder nach § 65 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes in Verbindung mit der Zuständigkeitsverordnung Wasserbehörden vom 2. Mai 2011 (GVBl. I S. 198) für die geförderte Anlage oder Maßnahme zuständig ist.
§ 5 nicht abschließend geprüft
Übergangsvorschrift Für Zuweisungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung gewährt worden sind, gilt das bisherige Recht fort.
§ 6 nicht abschließend geprüft
Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung über pauschale Investitionszuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen vom 26. April 2002 (GVBl. I S. 97), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218), wird aufgehoben.
§ 7 nicht abschließend geprüft
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Wiesbaden, den 8. Februar 2006 Der Hessische Minister für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz Dietzel
Anlage nicht abschließend geprüft
Kostenrichtwerte Die Berechnung der Beträge nach § 2 erfolgt auf der Basis der mathematischen Funktionen der Kostenrichtwerte. Die für die einzelnen Bauwerke errechneten Beträge werden auf volle zehn Euro gerundet. Die Kostenkurven sind nur für eine überschlägige Ermittlung der Kostenrichtwerte heranzuziehen. Es können nur Maßnahmen gefördert werden, für die auch Kostenrichtwerte festgelegt sind oder die in Nr. 3.3.9 aufgeführt sind.
1. 4 Freispiegelleitungen im Außenbereich bei unbefestigten Geländeoberflächen Bei Herstellung von offenen Ableitungsgräben gelten die um 50 vom Hundert verminderten Kostenrichtwerte für eine entsprechend dimensionierte Freispiegelleitung der erforderlichen Leistungsfähigkeit. Es gelten folgende Kostenrichtwerte [Euro/m]: Durchmesser Kostenrichtwert X < DN 200 220 Euro/m DN 200 ≤ X ≤ DN 1 800 0,55 X + 110 [Euro/m] X > DN 1 800 1 100 Euro/m 5 Retentionsbodenfilter (Regen- und Mischwasserbehandlung) Die Kostenrichtwerte enthalten die gesamten Aufwendungen für den Retentionsbodenfilter und die für den Betrieb notwendigen Einrichtungen und beziehen sich auf das nach der Zulassung erforderliche Speichervolumen. Die besonderen Vorteile des Baues von Retentionsbodenfiltern für die Entlastung der Gewässer und die erhöhten Gesamtkosten für die Regen- und Mischwasserbehandlung durch die Einrichtung dieser zusätzlichen Reinigungsstufe sind durch einen pauschalen Zuschlag auf den aus dem Kostenrichtwert ermittelten Betrag für den Retentionsbodenfilter in Höhe von 35 vom Hundert zu berücksichtigen. Vorgeschaltete Anlagen zur Feststoffabscheidung (zum Beispiel Regenüberlaufbecken, Stauraumkanäle, Siebe) werden nach den dafür maßgeblichen Kostenrichtwerten zusätzlich berücksichtigt. Es gelten folgende Kostenrichtwerte [Euro/m3]: Speichervolumen Kostenrichtwert X < 500 m3 500 Euro/m3 500 m3≤ X 7 235 X -0,43 [Euro/m3] ≤ 2 000 m3 X > 2 000 m3 275 Euro/m3 3Kostenrichtwert[EUR/m] 550500450400350300250200 0 500 1.000 1.500 2.000 2.500 Speichervolumen [m3] Abb. 7: Kostenkurve für Retentionsbodenfilter 3. 3.2 Erweiterung der gesamten Abwasserbehandlungsanlage Werden Abwasserbehandlungsanlagen in allen für die Reinigung wesentlichen Teilen (Einlaufgruppe/Vorbehandlung, biologische Reinigung, Nachklärung und Schlammbehandlung) erweitert, kann der Betrag für die Erweiterung pauschal nach dem Kostenrichtwert der Nr. 3.2 und dem erforderlichen Erweiterungsanteil ermittelt werden. Maßgeblich für den Kostenrichtwert ist die Gesamtausbaugröße der Anlage. Der Zuschlag von 25 vom Hundert für die sonstigen Kostenfaktoren (Nr. 3.3.1) kann in diesem Fall nicht berücksichtigt werden. 3.3 Neugestaltung der Einlaufgruppe Die Kostenrichtwerte für die Neugestaltung der Einlaufgruppe entfallen zu 30 vom Hundert auf den Rechen und zu 70 vom Hundert auf den Sandfang. Es gelten folgende Kostenrichtwerte [Euro/EW]: Ausbaugröße Kostenrichtwert X < 250 EW 150 Euro/EW 250 EW≤ X 1 158 X -0,37 [Euro/EW] ≤ 50 000 EW X > 50 000 EW 21 Euro/EW Kostenrichtwert[EUR/EW] 160140120100806040200 100 1.000 10.000 100.000 Ausbaugröße [EW] Abb. 9: Kostenkurve für die Einlaufgruppe 3.7 Mess-, Steuer- und Regeltechnik Bei Erweiterung bestehender Einrichtungen ist der Kostenrichtwert auf den entsprechenden prozentualen Anteil der neuen Anlagenteile an der Gesamtanlage (Erweiterungsanteil für die biologische Stufe oder der EW-Bemessung) zu reduzieren. Es gelten folgende Kostenrichtwerte [Euro/EW]: Ausbaugröße Kostenrichtwert X < 500 EW 190 Euro/EW 500 EW≤ X 5 130 X -0,53 [Euro/EW] ≤ 150 000 EW X > 150 000 EW 9 Euro/EW Kostenrichtwert[EUR/EW] 200150100500 100 1.000 10.000 100.000 1.000.000 Ausbaugröße [EW] Abb. 15: Kostenkurve für die Mess-, Steuer- und Regeltechnik 3.8 Betriebsgebäude Die Kosten für die Stromversorgung und die Errichtung und Ausstattung des Labors sind in den Kostenrichtwerten enthalten. Bei Erweiterung bestehender Betriebsgebäude ist der Richtwert auf den entsprechenden prozentualen Anteil der neuen Anlagenteile an der Gesamtanlage (Erweiterungsanteil für die biologische Stufe oder der EW-Bemessung) zu reduzieren. Es gelten folgende Kostenrichtwerte [Euro/EW]: Ausbaugröße Kostenrichtwert X < 1 000 EW 160 Euro/EW 1 000 EW≤ X 7 675 X -0,56 [Euro/EW] ≤ 100 000 EW X > 100 000 EW 12 Euro/EW Kostenrichtwert[EUR/EW] 150100500 100 1.000 10.000 100.000 1.000.000 Ausbaugröße [EW] Abb. 16: Kostenkurve für Betriebsgebäude