Vorläufige Arbeitsfassung: nicht abschließend geprüft, nicht zur Verwendung bestimmt
Gesetze / Landesrecht Hessen / 82-53 / Arbeitsfassung
Verordnung zur Durchführung des Marktstrukturgesetzes
GVBl. 2011 Nr. 25, Verkündung vom 02.12.2011 · Stand: 08.12.2011
5 Vorschriften, davon 5 nicht abschließend geprüft.
ÄnderungsverlaufZur Gesetzesseite
§ 1 nicht abschließend geprüft
Die Erzeugnisse, die zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Marktstrukturgesetzes zusammengefasst werden können, werden über die in § 1 der Sechsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Getreide, Öl- und Hülsenfrüchte genannten Erzeugnisse hinaus um 1. Dinkel für die Grünkern-, Gebäck- und Teigwarenherstellung und 2. Sonnenblumenkerne ergänzt. Für diese Erzeugnisse wird die Mindesterzeugungsmenge sowie die Mindestmenge und Mindestdauer von Anlage Lieferverträgender Anlage festgesetzt.nach Maßgabe der Nr. 1
§ 2 nicht abschließend geprüft
Für Arzneipflanzen und Gewürzpflanzen wird die Mindestanbaufläche oder Mindesterzeugungsmenge sowie die Mindestmenge und Mindestdauer von Lieferverträgender Anlage festgesetzt.nach Maßgabe der Nr. 2 Anlage
§ 3 nicht abschließend geprüft
Zur Gruppe verwandter Erzeugnisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Marktstrukturgesetzes: Pflanzliche Erzeugnisse zur technischen Verwendung oder Energiegewinnung, für die eine Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, werden 1. Ölsaaten 2. Getreide 3. Stroh und Spreu von Getreide 4. Zuckerrüben 5. Flachs 6. Hanf 7. die in Anhang I Teil II Abschnitt II Kapitel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/1987 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 555/2011 des Rates vom 6. Juni 2011 (ABl. EU Nr. L 150 S. 3), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Pflanzen und Pflanzenteile 8. Futter 9. Miscanthus sinensis 10. Schnellwachsende Baumarten bestimmt. Für diese Erzeugnisse wird die Mindestanbaufläche oder Mindesterzeugungsmenge sowie die Mindestmenge undnach Nr.Mindestdauer3 der Anlagevonfestgesetzt.Lieferverträgen Anlage
§ 4 nicht abschließend geprüft
Die Verordnung zur Durchführung des Marktstrukturgesetzes vom 9. Oktober 1989 (GVBl. I S. 275), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Februar 2006 (GVBI. I S. 30), wird aufgehoben.
§ 5 nicht abschließend geprüft
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Fundstellen
-
02.12.2011
Verkündung
Verordnung zur Durchführung des Marktstrukturgesetzes
GVBl. 2011 Nr. 25
Ausgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt
-
08.12.2011
Änderung
Hessische Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte (Hessische Mutterschutzund Elternzeitverordnung - HMuSchEltZVO)
GVBl. 2011 Nr. 25, S. 758
Ausgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt