Gesetze / Landesrecht Hessen / LFNDZustV
LFNDZustV§ 1
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2014 Nr. 19 · Stand: 31.07.2021
(1) Der für Landwirtschaft zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister wird die Ermächtigung übertragen, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen nach
1. § 6 Abs. 3 Satz 1, § 9 Abs. 7 Satz 2, § 10 Satz 2, § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 16 Abs. 5 Satz 1 und 2, § 24 Abs. 1 Satz 2 und § 29 Abs. 2 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes zur Durchführung von bestimmten Regelungen zum Pflanzenschutz und zur Abwendung von Gefahren, die durch die Pflanzenschutzmittelanwendung oder andere Pflanzenschutzmaßnahmen entstehen können,
2. § 10 Abs. 2, § 20 Abs. 2 Satz 1 und § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Milch- und Fettgesetzes zum Erhalt und zur Förderung der Güte, zur Festsetzung von Preisregelungen und zur Erhebung von Umlagen,
3. § 7 Satz 1 des Milch- und Margarinegesetzes zur Schaffung einheitlicher Erzeugnissorten sowie zum Erhalt und zur Förderung der Erzeugnisqualität,
4. § 8 Abs. 3 und § 18 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes über die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen und die Verteilung von Prämien, zur Bestimmung einer abweichenden Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen durch zuständige Behörden und eines von einer anderen Stelle geführten Buchs als Zuchtbuch sowie zum Erlass von Prüfungsordnungen für Lehrgänge,
5. § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 und § 5 Abs. 3 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes zur sachgerechten Durchführung von bestimmten Direktzahlungen-Verpflichtungenregelungen bei besonderen regionalen Gegebenheiten, zum Schutz des Grün- und Dauergrünlands, zur Übertragung von Aufgaben auf eine Prämienbehörde des Landes und zur Bestimmung eines anderen Zeitpunkts zur Übertragung von Daten,
6. § 36 Abs. 3 der Gewerbeordnung über die zur Durchführung des § 36 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung erforderlichen Regelungen für die Sachverständigenbestellung auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus,
7. § 3 Abs. 4, § 3b Abs. 4 Satz 1 und 2, § 6 Abs. 3 und 5, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 2, § 8a Abs. 1 und 3, § 8c, § 9 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5, § 12 Abs. 3 bis 5, § 17 Abs. 3 und 4, § 20 Abs. 6, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 3, § 22a Abs. 2 Satz 2, § 23 Abs. 4 und 5, § 24 Abs. 4 bis 7, § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3, jeweils auch in Verbindung mit § 53 Abs. 1 des Weingesetzes zur Durchführung von bestimmten Regelungen zum Weinbau und zur Weinwirtschaft,
8. § 5 Abs. 1 Satz 4, § 6 Abs. 1, § 7a, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 2 und 3 Satz 1, § 13 Abs. 9, § 18 Abs. 12, § 21 Abs. 4, § 23 Abs. 2, § 32c Abs. 2 und 3, § 34a Abs. 2 und § 39 Abs. 2 und 3 der Weinverordnung zur Durchführung von bestimmten Regelungen zum Anbau und zur Verarbeitung, Qualität und Bezeichnung von Wein,
9. § 11 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1, § 16, § 23, § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 2 und Abs. 3, § 31 und § 37 Abs. 4 der Wein-Überwachungsverordnung zur Durchführung von bestimmten Regelungen zur Überwachung der Buchführung, des Begleitpapiers, von Meldungen und der Einfuhr,
10. § 3 der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen zu den näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Genehmigungen,
11. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c und d Doppelbuchst. aa des Agrarmarktstrukturgesetzes und § 14 Abs. 2 der Agrarmarktstrukturverordnung vom 15. November 2013 (BGBl. I S. 3998), geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2014 (BGBl. I S. 798), jeweils in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes zur Festlegung von bestimmten Mindestvoraussetzungen bezüglich der Agrarerzeugnisse der Erzeugerorganisation oder Vereinigung bei der Anerkennung als Agrarorganisation und bezüglich der Mitgliederzahl von Agrarorganisationen,
12. § 3 Satz 1 und § 8 Abs. 2 der InVeKoS-Verordnung zur Bestimmung der Referenzparzellen und zur Festlegung kleinerer Mindestgrößen,
13. § 2 Abs. 5 und § 5 Abs. 2 der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung zur Bestimmung von Anforderungen an die Vornahme der Verwiegung von Schlachtkörpern in bestimmten Betrieben und zur Erhöhung der Meldegrenze für die Ausnahme von der Meldepflicht,
14. § 3 Nr. 5 in Verbindung mit § 25 Abs. 2 Satz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes über die Einzelheiten des Zuweisungsverfahrens, die Begrenzung der Zuweisungshöhe und die Zerlegung des zuweisungsfähigen Aufkommens.
Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 3 ergeht im Benehmen mit der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister.
(2) Der für Naturschutz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister wird die Ermächtigung übertragen, durch Rechtsverordnung nach § 45 Abs. 7 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes Ausnahmen von den Verboten des § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes zuzulassen.
(3) Dem Regierungspräsidium Gießen wird die Ermächtigung übertragen, durch Rechtsverordnung nach
1. § 5 Satz 1 des Lebensmittelspezialitätengesetzes und nach § 139 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Markengesetzes die erforderlichen Kontrollen zugelassenen privaten Kontrollstellen zu übertragen oder zugelassene private Kontrollstellen bei der Durchführung von Kontrollen zu beteiligen und die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung privater Kontrollstellen zu regeln,
2. § 4 Abs. 3 Satz 2 des Rindfleischetikettierungsgesetzes die Durchführung der Überwachung privaten Kontrollstellen ganz oder teilweise zu übertragen und die Voraussetzungen und das Verfahren für die Übertragung zu regeln,
3. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Öko-Landbaugesetzes Aufgaben nach § 2 Abs. 1 des Öko-Landbaugesetzes mit Ausnahme der Überwachung der Kontrollstellen ganz oder teilweise auf Kontrollstellen oder andere natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die in gleicher Weise wie Kontrollstellen die Gewähr für eine unabhängige, sachkundige und zuverlässige Erfüllung der Aufgaben bieten, zu übertragen oder sie daran zu beteiligen und die Voraussetzungen und das Verfahren für die Übertragung oder die Beteiligung zu regeln.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.