§ 1 nicht abschließend geprüft
Dokumentationspflichten (1) Die Hochschulen erfassen die alternativen Verfahren, die von ihnen zur Vermeidung, Verringerung und Verfeinerung von Tierversuchen entwickelt oder jeweils erstmals angewendet worden sind. Dabei sind anzugeben die Art und Häufigkeit der Anwendung oder Entwicklung alternativer Verfahren 1. zur Vermeidung von Tierversuchen,
2. zur Verringerung der Zahl der in Tierversuchen verwendeten Tiere und 3. zur Verfeinerung von Tierversuchen.
(2) Die Hochschulen erfassen die von ihnen oder Dritten für die jeweilige Einrichtung durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Verfeinerung von Tierversuchen hinsichtlich Art und Anzahl sowie Umfang der Teilnahme. Diese Fortbildungsmaßnahmen für das mit der Durchführung von Tierversuchen betraute Personal sind zu dokumentieren.
(3) Die Dokumentation nach den Abs. 1 und 2 ist nach dem Muster der Anlage zu er- Anlage stellen.