Gesetze / Landesrecht Hessen / StakV
StakVTEIL 2
FORMALE KRITERIEN FÜR STUDIENGÄNGE
§ 5 Zugangsvoraussetzungen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2019 Nr. 15 · Stand: 01.08.2025
(1) Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang ist ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss. Der Zugang zu weiterbildenden und künstlerischen Masterstudiengängen durch eine Eignungsprüfung nach dem Hessischen Hochschulgesetz bleibt hiervon unberührt. Weiterbildende Masterstudiengänge setzen qualifizierte berufspraktische Erfahrung von nicht unter einem Jahr voraus; für einzelne Studierende sind in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen möglich.
(2) Als Zugangsvoraussetzung für künstlerische Masterstudiengänge ist die hierfür erforderliche besondere künstlerische Eignung nachzuweisen.
(3) Im Übrigen gilt für den Zugang zu Masterstudiengängen das Hessische Hochschulgesetz.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.