Gesetze / Landesrecht Hessen / StakV
StakVTEIL 4
VERFAHRENSREGELN FÜR DIE PROGRAMM- UND SYSTEMAKKREDITIERUNG
§ 29 Veröffentlichung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2019 Nr. 15 · Stand: 01.08.2025
Die Entscheidung des Akkreditierungsrates und der Akkreditierungsbericht werden vom Akkreditierungsrat auf seiner Internetseite veröffentlicht. Bei der Veröffentlichung dürfen personenbezogene Daten nicht offenbart werden, es sei denn, die betroffene Person hat eingewilligt oder die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person ist nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich und es ist offensichtlich, dass die Offenbarung im Interesse der betroffenen Person liegt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.