Gesetze / Landesrecht Hessen / StakV
StakVTEIL 4
VERFAHRENSREGELN FÜR DIE PROGRAMM- UND SYSTEMAKKREDITIERUNG
§ 27 Auflagen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2019 Nr. 15 · Stand: 01.08.2025
(1) Für die Erfüllung einer Auflage ist eine Frist von in der Regel zwölf Monaten zu setzen.
(2) In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist auf Antrag der Hochschule verlängert werden.
(3) Die Erfüllung der Auflage ist gegenüber dem Akkreditierungsrat nachzuweisen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.