Gesetze / Landesrecht Hessen / 70-275

Verordnung über die Ausübung des Promotionsrechts durch die Hochschule Geisenheim

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen · maschinell gelesen

GVBl. 2013 Nr. 21, Verkündung vom 31.07.2013 · Stand: 30.09.2023

Änderungsverlauf

§ 1

Graduiertenschule Zur Durchführung von Promotionen richtet die Hochschule Geisenheim eine Graduiertenschule ein. Neben den Doktorandinnen und Doktoranden gehören ihr diejenigen Mitglieder der Hochschule an, die die Voraussetzungen nach § 68 des Hessischen Hochschulgesetzes erfüllen und durch eigene Forschungsleistungen besonders ausgewiesen sind. Die Betreuung von Promotionsvorhaben erfolgt im Rahmen eines Ausbildungs- und Qualitätssicherungskonzepts.

§ 2

Promotionsordnung Die Hochschule Geisenheim erlässt eine Promotionsordnung. Darin werden insbesondere die Zulassungsvoraussetzungen, die Modalitäten des Prüfungsverfahrens und der Dissertation, die Anforderungen für den Promotionsabschluss sowie das Verfahren zur Feststellung der Betreuungsberechtigung nach den Voraussetzungen von § 1 Satz 2 geregelt.

§ 3

Kooperatives Verfahren Die Promotionsverfahren an der Hochschule Geisenheim erfolgen in Kooperation mit anderen promotionsberechtigten Hochschulen. Die Hochschule Geisenheim kann sich hierzu an hochschulübergreifenden Promotionsprogrammen beteiligen und Kooperationsverträge abschließen, die die Beteiligung der kooperierenden Hochschulen sicherstellen.

§ 4

Promotionsdauer Die Promotion soll innerhalb von drei Jahren abgeschlossen werden.

§ 5

Promotionsurkunde In der Promotionsurkunde ist die kooperierende Hochschule zu nennen. Kooperationsverträge nach § 3 Satz 2 sollen eine gemeinsame Ausstellung der Promotionsurkunde mit der kooperierenden Hochschule vorsehen.

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.