Vorläufige Arbeitsfassung: nicht abschließend geprüft, nicht zur Verwendung bestimmt
Gesetze / Landesrecht Hessen / 70-264 / Arbeitsfassung
Gesetz über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen sowie Heilpädagoginnen und -pädagogen
GVBl. 2010 Nr. 24, Verkündung vom 21.12.2010 · Stand: 13.11.2025
12 Vorschriften, davon 12 nicht abschließend geprüft.
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§ 1 nicht abschließend geprüft
Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für wissenschaftliche Bibliotheken, öffentliche Bibliotheken und Schulbibliotheken sowie für die in Hessen veröffentlichten Medienwerke. und Begriffsbestimmung Bibliotheken im Sinne dieses Gesetzes sind die vom Land und den Kommunen, von den unter der Rechtsaufsicht des Landes stehenden juristischen Personen, von den Kirchen und von den Hochschulen in kirchlicher Trägerschaft unterhaltenen systematisch geordneten und in Katalogen erschlossenen Sammlungen von Büchern und anderen Medienwerken. § 2 Bildung, Kultur und Medienkompetenz Anerkennung (1) Die staatliche Anerkennung wird aufgrund eines Hochschulabschlusses in einem Studiengang der sozialen Arbeit und der Absolvierung einer Praxisphase nach Abs. 2 erteilt, soweit im Rahmen der Akkreditierung nach § 12 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666) geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 617) unter Einbeziehung eines von der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde benannten Vertreters der beruflichen Praxis festgestellt worden ist, dass der Studiengang in Verbindung mit der Praxisphase eine vertiefte Eignung und Befähigung zu eigenverantwortlicher Arbeit im Bereich der sozialen Arbeit und der Sozialverwaltung vermittelt. Die Akkreditierung des Qualitätssicherungssystems der Hochschule nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Hochschulgesetzes ersetzt die Akkreditierung des Studiengangs.
(2) Die Praxisphase, die sowohl studienintegriert als auch im Anschluss an das Studium als Berufspraktikum abgeleistet werden kann, muss gewährleisten, dass 1. eine strukturierte, von der Hochschule angeleitete und von der Praxisstelle nach § 3 bewertete Praxistätigkeit in einem einer einjährigen Vollzeittätigkeit entsprechenden Umfang erfolgt ist,
2. eine kritische Reflexion des in der Hochschule und den Praxisfeldern erworbenen Wissens unter den Bedingungen angeleiteter Praxis erfolgt,
3. ausgewiesene Kenntnisse der relevanten deutschen Rechtsgebiete mit exemplarischer Vertiefung auf Landesebene nachgewiesen werden und 4. die in der Praxisphase erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in einer Prüfung an der anleitenden Hochschule nachgewiesen werden.
(3) § 16 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Hochschulgesetzes ist für die von der Hochschule im Rahmen der Praxisphasen nach Abschluss des Studiums erbrachten Leistungen entsprechend anzuwenden, wenn 1. bei Beginn der Praxisphase seit der Erlangung des berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses mehr als drei Jahre vergangen sind, ohne dass ein unabweisbarer Grund entgegenstand, oder 2. die Praxisphase an einer Hochschule absolviert wird, an der der berufsqualifizierende Hochschulabschluss nach Abs. 1 nicht erworben wurde.
§ 2 nicht abschließend geprüft
Bildung, Kultur und Medienkompetenz
§ 3 nicht abschließend geprüft
Praxisstellen (1) Die im Rahmen von § 2 Abs. 1 durchzuführenden Praxisphasen werden in Praxisstellen durchgeführt, die von den Hochschulen sowie die Hochschulen in kirchlicher Trägerschaft anerkannt sind. Voraussetzung für eine Anerkennung ist, dass 1. an den Praxisstellen in ausreichendem Umfang Tätigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Arbeit durchgeführt werden und die fachliche Anleitung durch Personen mit einer staatlichen Anerkennung nach § 1 gesichert ist und 2. eine Freistellung der in der Praxisphase befindlichen Personen für die Begleitveranstaltungen der Hochschulen sichergestellt wird.
(2) In begründeten Ausnahmefällen können abweichend von Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 auch sonstige vergleichbar qualifizierte Fachkräfte mit mindestens dreijähriger einschlägiger Berufserfahrung von den Hochschulen für die Anleitung zugelassen werden.
§ 4 nicht abschließend geprüft
Einbeziehung der Berufspraxis Die Hochschulen stellen unter Einbeziehung von Vertreterinnen und Vertretern der Berufspraxis sicher,
1. dass Grundsatzfragen der Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Berufspraxis behandelt werden und 2. Anregungen zur Verbesserung der Praxisphase gegeben werden können.
§ 4a nicht abschließend geprüft
Pflichtexemplarrecht (1) Medienwerke sind alle Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die in körperlicher Form verbreitet oder in unkörperlicher Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Medienwerke in körperlicher Form sind alle Darstellungen auf Papier, elektronischen Datenträgern und anderen Trägern. Medienwerke in unkörperlicher Form sind alle Darstellungen in öffentlichen Netzen. Musik- und Filmwerke sowie ausschließlich im Rundfunk gesendete Werke unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Die Ablieferungspflichtigen haben Medienwerke in körperlicher und unkörperlicher Form in einfacher Ausfertigung nach Abs. 3 abzuliefern. Ablieferungspflichtig ist, wer berechtigt ist, ein Medienwerk zu verbreiten oder erstmals öffentlich zugänglich zu machen und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Hessen hat.
(3) Die Ablieferungspflichtigen haben die Medienwerke auf eigene Kosten binnen eines Monats seit Beginn der Verbreitung oder der öffentlichen Zugänglichmachung bei der zuständigen Bibliothek oder der von dieser benannten Stelle abzuliefern. Sie sind vollständig, in einwandfreiem, benutzbarem Zustand und zur dauerhaften Archivierung durch die Bibliothek geeignet unentgeltlich abzuliefern. Ihre Nutzbarkeit muss unbefristet und ohne Einschränkung durch Schutzmechanismen sowie rechtliche und tatsächliche Beschränkungen möglich sein. Medienwerke in unkörperlicher Form können nach den Maßgaben der zuständigen Bibliothek auch zur Abholung bereitgestellt werden. Die Bibliothek trägt dafür Sorge, dass die zur Verfügung gestellten Medienwerke in unkörperlicher Form nicht unzulässig weiterverbreitet werden können. Wird die Ablieferungspflicht nicht binnen eines Monats seit Beginn der Verbreitung oder der öffentlichen Zugänglichmachung des Medienwerkes erfüllt, ist die Bibliothek nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf von weiteren drei Wochen berechtigt, die Medienwerke auf Kosten der Ablieferungspflichtigen anderweitig zu beschaffen. Frei zugängliche unkörperliche Medienwerke, die der Ablieferungspflicht nach Abs. 2 unterliegen, kann die Bibliothek in ihren Bestand übernehmen und im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages nutzen.
(4) Die Ablieferungspflichtigen haben der zuständigen Bibliothek bei Ablieferung der Medienwerke unentgeltlich die zu ihrer Aufgabenerfüllung notwendigen Auskünfte auf Verlangen zu erteilen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, ist die Bibliothek nach Ablauf eines Monats seit Beginn der Verbreitung oder öffentlichen Zugänglichmachung berechtigt, die Informationen auf Kosten der Auskunftspflichtigen anderweitig zu beschaffen.
(5) Für Druckwerke gewährt die zuständige Bibliothek den Ablieferungspflichtigen auf Antrag einen Zuschuss zu den Herstellungskosten der abzuliefernden Ausfertigungen, wenn die unentgeltliche Abgabe eine unzumutbare Belastung darstellt.
(6) Zur geordneten Durchführung der Pflichtablieferung und um einen nicht vertretbaren Aufwand der zuständigen Bibliotheken sowie um Unbilligkeiten zu vermeiden, wird die für das Bibliothekswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
1. die Einschränkung der Ablieferungs- oder der Sammelpflicht für bestimmte Gattungen von Medienwerken, wenn für deren Sammlung, Inventarisierung, Erschließung, Sicherung und Nutzbarmachung kein öffentliches Interesse besteht,
2. die Beschaffenheit der ablieferungspflichtigen Medienwerke und die Ablieferung in Fällen, in denen ein Medienwerk in verschiedenen Ausgaben oder Fassungen verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht wird,
3. welche Bibliothek zuständige Bibliothek nach Abs. 3 Satz 1 ist und das Verfahren der Ablieferung der Medienwerke sowie 4. die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Gewährung von Zuschüssen. Die Ablieferung der unkörperlichen Medienwerke erfolgt allein nach Maßgabe der Rechtsverordnung.
4. die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Gewährung von Zuschüssen. Die Ablieferung der unkörperlichen Medienwerke erfolgt allein nach Maßgabe der Rechtsverordnung. Die Befugnis der Bibliothek nach Abs. 3 Satz 7 bleibt unberührt. § 4a Pflichtexemplarrecht (1) Medienwerke sind alle Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die in körperlicher Form verbreitet oder in unkörperlicher Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Medienwerke in körperlicher Form sind alle Darstellungen auf Papier, elektronischen Datenträgern und anderen Trägern. Medienwerke in unkörperlicher Form sind alle Darstellungen in öffentlichen Netzen. Musik- und Filmwerke sowie ausschließlich im Rundfunk gesendete Werke unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Die Ablieferungspflichtigen haben Medienwerke in körperlicher und unkörperlicher Form in einfacher Ausfertigung nach Abs. 3 abzuliefern. Ablieferungspflichtig ist, wer berechtigt ist, ein Medienwerk zu verbreiten oder erstmals öffentlich zugänglich zu machen und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Hessen hat.
(3) Die Ablieferungspflichtigen haben die Medienwerke auf eigene Kosten binnen eines Monats seit Beginn der Verbreitung oder der öffentlichen Zugänglichmachung bei der zuständigen Bibliothek oder der von dieser benannten Stelle abzuliefern. Sie sind vollständig, in einwandfreiem, benutzbarem Zustand und zur dauerhaften Archivierung durch die Bibliothek geeignet unentgeltlich abzuliefern. Ihre Nutzbarkeit muss unbefristet und ohne Einschränkung durch Schutzmechanismen sowie rechtliche und tatsächliche Beschränkungen möglich sein. Medienwerke in unkörperlicher Form können nach den Maßgaben der zuständigen Bibliothek auch zur Abholung bereitgestellt werden. Die Bibliothek trägt dafür Sorge, dass die zur Verfügung gestellten Medienwerke in unkörperlicher Form nicht unzulässig weiterverbreitet werden können. Wird die Ablieferungspflicht nicht binnen eines Monats seit Beginn der Verbreitung oder der öffentlichen Zugänglichmachung des Medienwerkes erfüllt, ist die Bibliothek nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf von weiteren drei Wochen berechtigt, die Medienwerke auf Kosten der Ablieferungspflichtigen anderweitig zu beschaffen. Frei zugängliche unkörperliche Medienwerke, die der Ablieferungspflicht unterliegen, kann die Bibliothek nach Ablauf der vorstehend genannten Fristen in ihren Bestand übernehmen und im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages nutzen.
(4) Die Ablieferungspflichtigen haben der zuständigen Bibliothek bei Ablieferung der Medienwerke unentgeltlich die zu ihrer Aufgabenerfüllung notwendigen Auskünfte auf Verlangen zu erteilen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, ist die Bibliothek nach Ablauf eines Monats seit Beginn der Verbreitung oder öffentlichen Zugänglichmachung berechtigt, die Informationen auf Kosten der Auskunftspflichtigen anderweitig zu beschaffen.
(5) Für Druckwerke gewährt die zuständige Bibliothek den Ablieferungspflichtigen auf Antrag einen Zuschuss zu den Herstellungskosten der abzuliefernden Ausfertigungen, wenn die unentgeltliche Abgabe eine unzumutbare Belastung darstellt.
(6) Zur geordneten Durchführung der Pflichtablieferung und um einen nicht vertretbaren Aufwand der zuständigen Bibliotheken sowie um Unbilligkeiten zu vermeiden, wird die für das Bibliothekswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
1. die Einschränkung der Ablieferungs- oder der Sammelpflicht für bestimmte Gattungen von Medienwerken, wenn für deren Sammlung, Inventarisierung, Erschließung, Sicherung und Nutzbarmachung kein öffentliches Interesse besteht,
2. die Beschaffenheit der ablieferungspflichtigen Medienwerke und die Ablieferung in Fällen, in denen ein Medienwerk in verschiedenen Ausgaben oder Fassungen verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht wird,
3. das Verfahren der Ablieferung der Medienwerke sowie 4. die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Gewährung von Zuschüssen. Die Ablieferung der unkörperlichen Medienwerke erfolgt allein nach Maßgabe der Rechtsverordnung.
§ 5 nicht abschließend geprüft
Ausgestaltung und Durchführung der Praxisphase Die Hochschulen regeln das Nähere zur Durchführung der Praxisphase, zur Zulassung von Praxisstellen, zur Einbeziehung der Berufspraxis sowie zu Art, Inhalt und Umfang der Nachweise nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 und 4 in einer Satzung, die der Genehmigung des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums bedarf.
(2) Soweit die Praxisphase vollständig nach Abschluss des Studiums durchgeführt wird, können für diese Punkte in Abhängigkeit vom erforderlichen Arbeitsaufwand unter Berücksichtigung des European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) vergeben werden. Hierbei ist höchstens der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 genannte Mindestumfang der Praxisphase berücksichtigungsfähig.
§ 6 nicht abschließend geprüft
Staatliche Anerkennung bei einer im Ausland absolvierten Ausbildung (1) Die staatliche Anerkennung erhält auf Antrag auch, wer im Ausland auf dem Gebiet der sozialen Arbeit oder in einem inhaltlich vergleichbaren Studiengang eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die einer Ausbildung nach § 2 gleichwertig ist. Über den Antrag entscheidet das für die Wissenschaft zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium. Die für die Wissenschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister kann im Einvernehmen mit der für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf eine Hochschule übertragen. Die Hochschulen regeln das Nähere zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen durch Satzung.
§ 7 nicht abschließend geprüft
Gleichstellung bereits erteilter staatlicher Anerkennungen Staatliche Anerkennungen, die 1. vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Hessen oder 2. nach einem Hochschulstudium in einem entsprechenden Studiengang in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland von der zuständigen Behörde oder Stelle erteilt worden sind, werden der staatlichen Anerkennung nach § 1 gleichgestellt.
(4) Für die Verzeichnung und Benutzung von Nachlässen und anderen nicht veröffentlichten Materialien in den Sammlungen der Bibliotheken finden die §§ 13 bis 16 des Hessischen Archivgesetzes vom 26. November 2012 (GVBl. S. 458) , geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294), entsprechende Anwendung.
§ 8 nicht abschließend geprüft
Pflichtexemplarrecht (1) Medienwerke sind alle Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die in körperlicher Form verbreitet oder in unkörperlicher Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Medienwerke in körperlicher Form sind alle Darstellungen auf Papier, elektronischen Datenträgern und anderen Trägern. Medienwerke in unkörperlicher Form sind alle Darstellungen in öffentlichen Netzen. Musik- und Filmwerke sowie ausschließlich im Rundfunk gesendete Werke unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes. Darüber hinaus kann das Land im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die wissenschaftlichen und öffentlichen Bibliotheken fördern. Dabei wird die Entwicklung eines nutzerorientierten, flächendeckenden, regional ausgewogenen und zukunftsfähigen Netzes öffentlicher und wissenschaftlicher Bibliotheken in Hessen angestrebt.
(3) Die Ablieferungspflichtigen haben die Medienwerke auf eigene Kosten binnen eines Monats seit Beginn der Verbreitung oder der öffentlichen Zugänglichmachung bei der zuständigen Bibliothek oder der von dieser benannten Stelle abzuliefern. Sie sind vollständig, in einwandfreiem, benutzbarem Zustand und zur dauerhaften Archivierung durch die Bibliothek geeignet unentgeltlich abzuliefern. Ihre Nutzbarkeit muss unbefristet und ohne Einschränkung durch Schutzmechanismen sowie rechtliche und tatsächliche Beschränkungen möglich sein. Medienwerke in unkörperlicher Form können nach den Maßgaben der zuständigen Bibliothek auch zur Abholung bereitgestellt werden. Die Bibliothek trägt dafür Sorge, dass die zur Verfügung gestellten Medienwerke in unkörperlicher Form nicht unzulässig weiterverbreitet werden können. Wird die Ablieferungspflicht nicht binnen eines Monats seit Beginn der Verbreitung oder der öffentlichen Zugänglichmachung des Medienwerkes erfüllt, ist die Bibliothek nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf von weiteren drei Wochen berechtigt, die Medienwerke auf Kosten der Ablieferungspflichtigen anderweitig zu beschaffen. Frei zugängliche unkörperliche Medienwerke, die der Ablieferungspflicht nach Abs. 2 unterliegen, kann die Bibliothek in ihren Bestand übernehmen und im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages nutzen.
(4) Die Ablieferungspflichtigen haben der zuständigen Bibliothek bei Ablieferung der Medienwerke unentgeltlich die zu ihrer Aufgabenerfüllung notwendigen Auskünfte auf Verlangen zu erteilen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, ist die Bibliothek nach Ablauf eines Monats seit Beginn der Verbreitung oder öffentlichen Zugänglichmachung berechtigt, die Informationen auf Kosten der Auskunftspflichtigen anderweitig zu beschaffen.
(5) Für Druckwerke gewährt die zuständige Bibliothek den Ablieferungspflichtigen auf Antrag einen Zuschuss zu den Herstellungskosten der abzuliefernden Ausfertigungen, wenn die unentgeltliche Abgabe eine unzumutbare Belastung darstellt.
(6) Zur geordneten Durchführung der Pflichtablieferung und um einen nicht vertretbaren Aufwand der zuständigen Bibliotheken sowie um Unbilligkeiten zu vermeiden, wird die für das Bibliothekswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
1. die Einschränkung der Ablieferungs- oder der Sammelpflicht für bestimmte Gattungen von Medienwerken, wenn für deren Sammlung, Inventarisierung, Erschließung, Sicherung und Nutzbarmachung kein öffentliches Interesse besteht,
2. die Beschaffenheit der ablieferungspflichtigen Medienwerke und die Ablieferung in Fällen, in denen ein Medienwerk in verschiedenen Ausgaben oder Fassungen verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht wird,
3. welche Bibliothek zuständige Bibliothek nach Abs. 3 Satz 1 ist und das Verfahren der Ablieferung der Medienwerke sowie 4. die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Gewährung von Zuschüssen. Die Ablieferung der unkörperlichen Medienwerke erfolgt allein nach Maßgabe der Rechtsverordnung. Die Befugnis der Bibliothek nach Abs. 3 Satz 7 bleibt unberührt. § 4a Pflichtexemplarrecht (1) Medienwerke sind alle Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die in körperlicher Form verbreitet oder in unkörperlicher Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Medienwerke in körperlicher Form sind alle Darstellungen auf Papier, elektronischen Datenträgern und anderen Trägern. Medienwerke in unkörperlicher Form sind alle Darstellungen in öffentlichen Netzen. Musik- und Filmwerke sowie ausschließlich im Rundfunk gesendete Werke unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Die Ablieferungspflichtigen haben Medienwerke in körperlicher und unkörperlicher Form in einfacher Ausfertigung nach Abs. 3 abzuliefern. Ablieferungspflichtig ist, wer berechtigt ist, ein Medienwerk zu verbreiten oder erstmals öffentlich zugänglich zu machen und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Hessen hat.
(3) Die Ablieferungspflichtigen haben die Medienwerke auf eigene Kosten binnen eines Monats seit Beginn der Verbreitung oder der öffentlichen Zugänglichmachung bei der zuständigen Bibliothek oder der von dieser benannten Stelle abzuliefern. Sie sind vollständig, in einwandfreiem, benutzbarem Zustand und zur dauerhaften Archivierung durch die Bibliothek geeignet unentgeltlich abzuliefern. Ihre Nutzbarkeit muss unbefristet und ohne Einschränkung durch Schutzmechanismen sowie rechtliche und tatsächliche Beschränkungen möglich sein. Medienwerke in unkörperlicher Form können nach den Maßgaben der zuständigen Bibliothek auch zur Abholung bereitgestellt werden. Die Bibliothek trägt dafür Sorge, dass die zur Verfügung gestellten Medienwerke in unkörperlicher Form nicht unzulässig weiterverbreitet werden können. Wird die Ablieferungspflicht nicht binnen eines Monats seit Beginn der Verbreitung oder der öffentlichen Zugänglichmachung des Medienwerkes erfüllt, ist die Bibliothek nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf von weiteren drei Wochen berechtigt, die Medienwerke auf Kosten der Ablieferungspflichtigen anderweitig zu beschaffen. Frei zugängliche unkörperliche Medienwerke, die der Ablieferungspflicht unterliegen, kann die Bibliothek nach Ablauf der vorstehend genannten Fristen in ihren Bestand übernehmen und im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages nutzen.
(4) Die Ablieferungspflichtigen haben der zuständigen Bibliothek bei Ablieferung der Medienwerke unentgeltlich die zu ihrer Aufgabenerfüllung notwendigen Auskünfte auf Verlangen zu erteilen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, ist die Bibliothek nach Ablauf eines Monats seit Beginn der Verbreitung oder öffentlichen Zugänglichmachung berechtigt, die Informationen auf Kosten der Auskunftspflichtigen anderweitig zu beschaffen.
(5) Für Druckwerke gewährt die zuständige Bibliothek den Ablieferungspflichtigen auf Antrag einen Zuschuss zu den Herstellungskosten der abzuliefernden Ausfertigungen, wenn die unentgeltliche Abgabe eine unzumutbare Belastung darstellt.
(6) Zur geordneten Durchführung der Pflichtablieferung und um einen nicht vertretbaren Aufwand der zuständigen Bibliotheken sowie um Unbilligkeiten zu vermeiden, wird die für das Bibliothekswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
1. die Einschränkung der Ablieferungs- oder der Sammelpflicht für bestimmte Gattungen von Medienwerken, wenn für deren Sammlung, Inventarisierung, Erschließung, Sicherung und Nutzbarmachung kein öffentliches Interesse besteht,
2. die Beschaffenheit der ablieferungspflichtigen Medienwerke und die Ablieferung in Fällen, in denen ein Medienwerk in verschiedenen Ausgaben oder Fassungen verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht wird,
3. das Verfahren der Ablieferung der Medienwerke sowie 4. die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Gewährung von Zuschüssen. Die Ablieferung der unkörperlichen Medienwerke erfolgt allein nach Maßgabe der Rechtsverordnung.
§ 9 nicht abschließend geprüft
(weggefallen)
§ 11 nicht abschließend geprüft
Gleichstellung bereits erteilter staatlicher Anerkennungen Staatliche Anerkennungen, die 1. vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Hessen oder 2. nach einem Hochschulstudium in einem entsprechenden Studiengang in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland von der zuständigen Behörde oder Stelle erteilt worden sind, werden der staatlichen Anerkennung nach § 1 gleichgestellt.
(4) Für die Verzeichnung und Benutzung von Nachlässen und anderen nicht veröffentlichten Materialien in den Sammlungen der Bibliotheken finden die §§ 13 bis 16 des Hessischen Archivgesetzes vom 26. November 2012 (GVBl. S. 458) entsprechende Anwendung.
§ 10 nicht abschließend geprüft
(weggefallen)