Vorläufige Arbeitsfassung: nicht abschließend geprüft, nicht zur Verwendung bestimmt
Gesetze / Landesrecht Hessen / 70-257 / Arbeitsfassung
Hessisches Hochschulgesetz und Gesetz zur Änderung des TUD-Gesetzes sowie weiterer Rechtsvorschriften
GVBl. 2009 Nr. 22, Verkündung vom 14.12.2009 · Stand: 14.12.2021
140 Vorschriften, davon 140 nicht abschließend geprüft.
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§ 1 nicht abschließend geprüft
Rechtsstellung der Hochschulen und Grundrechtsgewährleistungen (1) Die Hochschulen des Landes Hessen sind mit Ausnahme der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts und mit Ausnahme der Technischen Universität Darmstadt und der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main zugleich staatliche Einrichtungen.
(2) Das Land und die Hochschulen haben sicherzustellen, dass die Mitglieder und Angehörigen der Hochschulen die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte wahrnehmen können. Die Inanspruchnahme der Freiheit der Forschung, der Lehre und des Studiums entbindet nicht von der Rücksicht auf die Rechte anderer und von der Beachtung der Regelungen, die das Zusammenleben in der Hochschule ordnen.
(3) Alle an Forschung und Lehre beteiligten Mitglieder und Angehörigen der Hochschulen haben die gesellschaftlichen Folgen wissenschaftlicher Erkenntnis mitzubedenken. Werden ihnen Ergebnisse der Forschung, vor allem in ihrem Fachgebiet, bekannt, die bei verantwortungsloser Verwendung erhebliche Gefahr für die Gesundheit, das Leben oder das friedliche Zusammenleben der Menschen herbeiführen können, sollen sie den zuständigen Fachbereichsrat oder ein zentrales Organ der Hochschule davon unterrichten.
§ 2 nicht abschließend geprüft
Hochschulen des Landes (1) Hochschulen des Landes sind 1. die Universitäten: Technische Universität Darmstadt, Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main, Justus-Liebig-Universität Gießen, Universität Kassel, Philipps-Universität Marburg;
2. die Kunsthochschulen: Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main, Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main , Hochschule für Bildende Künste – Städelschule;
3. die Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Fachhochschulen): Hochschule Darmstadt, Frankfurt University of Applied Sciences, Hochschule Fulda, Technische Hochschule Mittelhessen, Hochschule RheinMain.
4. die Hochschule Geisenheim,
5. die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit als besondere Hochschule für angewandte Wissenschaften.
(2) Der Senat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Hochschulrats der Hochschule einen anderen Namen geben.
§ 3 nicht abschließend geprüft
Aufgaben aller Hochschulen (1) Die Hochschulen dienen der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und Künste sowie der Verwirklichung des Rechts auf Bildung durch Forschung, künstlerisches Schaffen, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Sie fördern die Bereitstellung und Erzeugung von frei zugänglichen wissenschaftlichen Publikationen, Forschungsergebnissen und Lerninhalten. Gewonnene wissenschaftliche Erkenntnisse sollen im Interesse der Gesellschaft weiterentwickelt und genutzt werden können.
(2) Die Hochschulen bereiten auf berufliche Aufgaben vor, bei denen die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zur künstlerischen Gestaltung erforderlich oder nützlich ist. Sie berücksichtigen dabei die besondere Bedeutung des lebenslangen Lernens zur Bewältigung sich verändernder beruflicher Anforderungen.
(3) Die Hochschulen pflegen den Wissens- und Technologietransfer sowie den künstlerischen Transfer in die Breite der Gesellschaft; sie fördern die praktische Nutzung ihrer Forschungs- und Entwicklungsergebnisse sowie digitaler Techniken und Arbeitsweisen.
(4) Die Hochschulen legen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne eines nachhaltigen Umgangs mit Natur, Umwelt und Menschen und einer bewussten Nutzung von Ressourcen zugrunde; sie wirken an der Nachhaltigkeitsstrategie des Landes mit.
(5) Die Hochschulen tragen der Vielfalt ihrer Mitglieder Rechnung, indem sie ein diskriminierungsfreies Studium sowie eine diskriminierungsfreie berufliche und wissenschaftliche Tätigkeit ermöglichen. Sie entwickeln Konzepte zum konstruktiven Umgang mit Verschiedenheit (Diversity Policy). Sie erleichtern für ihre Mitglieder die Vereinbarkeit von Familie, Pflege, Studium, wissenschaftlicher Qualifikation und Beruf. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern und solchen mit Migrationshintergrund. Sie wirken darauf hin, dass ihre Mitglieder und Angehörigen die Angebote der Hochschulen barrierefrei in Anspruch nehmen können und fördern die Integration und Inklusion. Sie gewährleisten, dass Studierende sowie Studienbewerberinnen und -bewerber mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen nicht benachteiligt werden. Sie fördern die sportlichen und kulturellen Interessen ihrer Mitglieder und wirken an der sozialen Förderung der Studierenden in enger Kooperation mit den Studierendenwerken mit.
(6) Die Hochschulen schaffen strukturelle Rahmenbedingungen, dass ein möglichst hoher Anteil der Studierenden das Studium erfolgreich abschließt. Sie berücksichtigen die Bedürfnisse von beruflich qualifizierten Studierenden ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung bei der Studiengangsplanung und ergreifen Maßnahmen, um deren Studienerfolg zu fördern.
(7) Die Hochschulen tragen den berechtigten Interessen ihres Personals an guten Beschäftigungsbedingungen angemessen Rechnung und fördern dessen Fortbildung. Dabei unterbreiten sie den Lehrenden ein Angebot zur Vermittlung didaktischer Fähigkeiten und bieten Führungskräften Angebote zur Stärkung der Führungskompetenz.
(8) Die Hochschulen bleiben in Verbindung zu ihren Absolventinnen und Absolventen und fördern die Vereinigung Ehemaliger.
(9) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und fördern deren Integration in allen Bereichen der Hochschule.
(10) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander und mit anderen Forschungs- und Bildungseinrichtungen sowie den Studierendenwerken zusammen.
(11) Die Hochschulen können insbesondere zur Förderung des Wissens- und Technologietransfers, zur Unterstützung von Existenzgründungen der Absolventinnen und Absolventen, zum Ausbau der Weiterbildungsangebote und zur Effizienzsteigerung der Hochschulverwaltung öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Rechtssubjekte gründen oder sich an solchen Rechtssubjekten beteiligen und hierfür Haushaltsmittel verwenden; das Ministerium und der Hessische Landesrechnungshof sind entsprechend § 102 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2021 (GVBl. S. 338), zu unterrichten. Aus Haushaltsmitteln beschaffte Gesellschaften oder Gesellschaftsanteile sind Teil des Landesvermögens. § 92 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt. Die Beteiligungserfordernisse nach § 65 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleiben unberührt, soweit die eingesetzten Mittel 5 Prozent des Landeszuschusses der Hochschule übersteigen.
(12) Die Hochschulen können zum Zwecke des Wissens- und Technologietransfers die berufliche Selbstständigkeit, insbesondere Unternehmensgründungen, ihrer Studierenden und befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitglieder sowie Absolventinnen, Absolventen und ehemaligen Beschäftigten für die Dauer von bis zu drei Jahren fördern, sofern der Studienabschluss oder das Beschäftigungsverhältnis nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. Die Förderung kann insbesondere durch die unentgeltliche oder verbilligte Bereitstellung von Räumen, Laboren und IT-Infrastruktur für den Geschäftszweck sowie Zugangsmöglichkeit zu Hochschulbibliotheken auf der Basis einer vorher abzuschließenden schriftlichen Vereinbarung mit dem Präsidium erfolgen. Die Förderung darf die Erfüllung der anderen in diesem Gesetz genannten Aufgaben insbesondere in Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung nicht beeinträchtigen.
§ 4 nicht abschließend geprüft
Aufgaben einzelner Hochschulen (1) Der Universität obliegt die Weiterentwicklung der Wissenschaften durch Forschung und die Vermittlung einer wissenschaftlichen Ausbildung. Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zur selbstständigen Anwendung und Entwicklung von wissenschaftlichen Methoden und Erkenntnissen auch in der beruflichen Praxis. Sie bildet den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs heran. Sie besitzt das Promotions- und das Habilitationsrecht.
(2) Die Kunsthochschule hat die Aufgabe, künstlerische Formen und Gehalte zu vermitteln und fortzuentwickeln. Sie vermittelt eine künstlerische und wissenschaftliche Ausbildung. Sie bildet den künstlerischen und den künstlerisch-wissenschaftlichen Nachwuchs heran. Sie besitzt das Promotions- und das Habilitationsrecht für ihre wissenschaftlichen Fächer.
(3) Die Hochschule für angewandte Wissenschaften ermöglicht durch anwendungsbezogene Lehre, Forschung und Entwicklung eine wissenschaftliche oder künstlerische Ausbildung, die zur selbstständigen Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis befähigt. Sie beteiligt sich im Rahmen kooperativer Promotionen mit Universitäten und Kunsthochschulen an der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Darüber hinaus kann der Hochschule für angewandte Wissenschaften durch besonderen Verleihungsakt des Ministeriums ein befristetes und an Bedingungen geknüpftes Promotionsrecht für solche Fachrichtungen zuerkannt werden, in denen sie eine ausreichende Forschungsstärke nachgewiesen hat.
(6) Die Hochschulen können im Wege der Zusammenarbeit zusätzliche Aufgaben übernehmen. Die Hochschulen einer Region sollen ein abgestimmtes Studienangebot fördern.
(6) Die Hochschule Geisenheim vermittelt grundlegende und anwendungsorientierte Lehre und Forschung und bildet wissenschaftlichen Nachwuchs heran. Sie fördert die Erschließung wissenschaftlicher Erkenntnisse für die Praxis, insbesondere durch Beratung. Sie besitzt das Promotionsrecht. Dieses Recht darf nur in einem kooperativen Verfahren mit einer Universität ausgeübt werden; das Nähere regelt das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.
(6) Der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit obliegt die Ausbildung und Fortbildung der Beamtinnen und Beamten für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst, den gehobenen Polizeivollzugsdienst und der zur Ausbildung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst zugelassenen Tarifbeschäftigten des Landes, der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehen- ¹) Ändert FFN 70-258 den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Fortbildung der Beschäftigten der hessischen Landesverwaltung. Sie vermittelt den Studierenden durch anwendungsbezogene Lehre und Forschung wissenschaftliche Kenntnisse und Methoden sowie berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit hat die Aufgabe, die Studierenden zu wissenschaftlicher Arbeitsweise und zu verantwortlichem Handeln in einem demokratischen Rechtsstaat zu befähigen. Sie beteiligt sich im Rahmen kooperativer Promotionen mit Universitäten an der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Darüber hinaus kann ihr durch besonderen Verleihungsakt des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums ein befristetes und an Bedingungen geknüpftes Promotionsrecht für solche Fachrichtungen zuerkannt werden, in denen sie eine ausreichende Forschungsstärke nachgewiesen hat. Darüber hinaus nimmt die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit polizeiliche Aufgaben nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung wahr.
§ 5 nicht abschließend geprüft
Zusammenarbeit, Zusammenschlüsse (1) Die Hochschulen fördern die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Bei allen Vorschlägen und Entscheidungen sind die geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu berücksichtigen.
(2) Bei Auswahlentscheidungen sind Frauen angemessen zu berücksichtigen.
(3) Auf Vorschlag des Senats bestellt das Präsidium eine Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte; sie nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse als dienstliche Tätigkeit wahr und ist frei von Weisungen.
(4) Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte ist über Angelegenheiten, die mit ihrer Aufgabenstellung im Zusammenhang stehen, zu unterrichten. Sie wirkt darauf hin, dass die Hochschule bei Erfüllung ihrer Aufgaben Gesichtspunkte der Frauenförderung nach Abs. 1 beachtet.
(5) Im Übrigen findet das Hessische Gleichberechtigungsgesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 637) mit der Maßgabe Anwendung, dass über den Widerspruch nach § 19 Abs. 2 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes die Präsidentin oder der Präsident entscheidet. Hilft sie oder er dem Widerspruch nicht ab, kann nach § 19 Abs. 3 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte in Berufungsangelegenheiten eine Entscheidung des Senats, bei allen anderen Personalmaßnahmen eine Entscheidung des Präsidiums beantragen. Der Frauenförder- und Gleichstellungsplan nach den §§ 5 bis 7 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes wird von der Hochschule aufgestellt.
§ 6 nicht abschließend geprüft
Selbstverwaltungs- und Auftragsangelegenheiten (1) Die Hochschulen nehmen ihre Aufgaben im eigenen Namen unter der Rechtsaufsicht des Landes wahr (Selbstverwaltungsangelegenheiten).
(2) Auftragsangelegenheiten der Hochschule sind:
1. Gebührenerhebung nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), Verwaltung des der Hochschule zur Verfügung gestellten Vermögens einschließlich der Pflege des damit verbundenen historischen Erbes und der Wahrnehmung landesbibliothekarischer Aufgaben, der Hochschule übertragene Bauangelegenheiten,
2. Ermittlung der Ausbildungskapazität zur Festsetzung von Zulassungszahlen und Vergabe von Studienplätzen, Hochschulstatistik, Festlegung der Vorlesungszeiten,
3. die amtlich wahrzunehmenden Prüfungs-, Untersuchungs- und Begutachtungsaufgaben,
4. Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581),
5. Durchführung des Stipendienprogramm-Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 957), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626).
§ 7 nicht abschließend geprüft
Beauftragte für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen (1) Die Struktur- und Entwicklungsplanung einschließlich der baulichen Entwicklungsplanung (Entwicklungsplanung) ist im Rahmen der Grundsatzentscheidungen der Landesregierung Aufgabe der Hochschulen und des Ministeriums. Sie soll ein fachlich ausreichendes und regional ausgewogenes Angebot in Lehre und Forschung sicherstellen und das gemeinschaftliche oder hochschulübergreifende Angebot von Einrichtungen und deren wirtschaftliche Nutzung gewährleisten.
(2) Die Hochschulen stellen eigenverantwortlich ihre Entwicklungsplanung auf. Zur Verwirklichung der Ziele der Entwicklungsplanung schließt das Ministerium mit den Hochschulen Zielvereinbarungen über die mehrjährige Entwicklung ab. Sie müssen fachliche Schwerpunktsetzungen im grundständigen Studienangebot, die Kennzahlen nach § 12 Abs. 4 sowie die bereitzustellende Anzahl der Studienplätze und, soweit eine Übertragung nach § 9 Abs. 3 erfolgt ist, die Baumaßnahmen enthalten. Gegenstand von Zielvereinbarungen sollen darüber hinaus die fachlichen Schwerpunktsetzungen bei der Forschung, die Förderung der Qualität von Lehre und Forschung, die Konzepte für den Wissens- und Technologietransfer mit der Wirtschaft, die Entwicklung von Internationalisierung und interkultureller Integration sowie die Förderung von Frauen und des wissenschaftlichen Nachwuchses sein.
(3) Zur Umsetzung der Entwicklungsplanung schließt das Präsidium mit den Fachbereichen und den Einrichtungen Zielvereinbarungen ab. Die Zielvereinbarungen regeln auch Inhalt und zeitlichen Rahmen der Berichtspflicht über die erbrachten Leistungen und die Verfahren der Qualitätssicherung.
(4) Soweit eine Zielvereinbarung zwischen Hochschule und Ministerium nicht zustande gekommen ist, kann das Ministerium Zielvorgaben für die Gegenstände der Zielvereinbarungen nach Abs. 2 Satz 3 erlassen. Diese sind mit den Präsidien der betroffenen Hochschulen zu erörtern.
§ 8 nicht abschließend geprüft
Selbstverwaltungs- und Auftragsangelegenheiten (1) Das Land finanziert die Leistungen und die Entwicklung sowie die hierfür erforderlichen Investitionen der Hochschulen im Rahmen der vom Landtag bewilligten Mittel, die das Ministerium den Hochschulen zuweist. Nicht zugewiesen werden Mittel, die in eine zentrale Reserve eingestellt werden. Darüber hinaus sind die Hochschulen verpflichtet, soweit wie möglich weitere Mittel von Dritten einzuwerben.
(2) Die Hochschulen führen im Rahmen ihres Budgets den Haushaltsplan nach Teil III der Hessischen Landeshaushaltsordnung in eigener Verantwortung aus; §§ 37 und 38 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleiben unberührt. Die Einwilligung des Ministeriums der Finanzen ist erforderlich, wenn Maßnahmen voraussichtlich zu Gesamtausgaben von mehr als 5 Millionen Euro in künftigen Haushaltsjahren führen. Bei der Veranschlagung von Baumaßnahmen ist § 24 der Hessischen Landeshaushaltsordnung zu beachten.
(3) Auf das Finanzwesen der Hochschulen wird Teil VI der Hessischen Landeshaushaltsordnung mit der Maßgabe angewendet, dass 1. das Rechnungswesen die Finanz-, Ertrags- und Vermögenslage einschließlich des Eigenvermögens der Hochschule und des vom Land zur Nutzung überlassenen Vermögens einheitlich und vollständig abbildet,
2. die Hochschulen nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung (§ 110 Satz 2 der Hessischen Landeshaushaltsordnung) buchen und die Rechnungslegung neben der finanziellen Leistungsfähigkeit auch Auskunft über die Leistungserbringung und die Leistungsfähigkeit der Hochschule insbesondere in Forschung und Lehre gibt,
3. § 7a der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Weise Anwendung findet, dass die Planaufstellung, Bewirtschaftung und Rechnungslegung ausschließlich auf Basis der doppelten Buchführung in Erträgen und Aufwendungen erfolgt. Das Nähere regelt die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung.
(4) Ertragsüberschüsse verbleiben der Hochschule uneingeschränkt zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Der Landtag kann für das jeweilige Haushaltsjahr eine Erfolgsbeteiligung festlegen. Satz 1 und 2 gelten auch für Ertragsüberschüsse aus der Nutzung von Landesvermögen. § 8a Es gelten entsprechend 1. für Beamte die für Beschäftigte geltenden Vorschriften,
2. für Bewerber für ein Beamtenverhältnis oder Personen, deren Beamtenverhältnis beendet ist, die für Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis oder Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist, geltenden Vorschriften und 3. für das Land, die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Dienstherrnfähigkeit besitzen, die für Arbeitgeber geltenden Vorschriften des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 9 nicht abschließend geprüft
Entwicklungsplanung (1) Die Struktur- und Entwicklungsplanung einschließlich der baulichen Entwicklungsplanung (Entwicklungsplanung) ist im Rahmen der Grundsatzentscheidungen der Landesregierung Aufgabe der Hochschulen und des Ministeriums. Sie soll ein fachlich ausreichendes und regional ausgewogenes Angebot in Lehre und Forschung sicherstellen und das gemeinschaftliche oder hochschulübergreifende Angebot von Einrichtungen und deren wirtschaftliche Nutzung gewährleisten.
(2) Die Hochschulen stellen eigenverantwortlich unter Berücksichtigung der systematischen und regelmäßigen Qualitätsbewertungen nach § 14 Abs. 1 ihre Entwicklungsplanung auf und schreiben diese zur entsprechenden Selbststeuerung und hochschulindividuellen Profilbildung fort. Zur Verwirklichung der Ziele der Entwicklungsplanung schließt das Ministerium mit den Hochschulen Zielvereinbarungen über die mehrjährige Entwicklung ab. In den Zielvereinbarungen werden in der Regel insbesondere vereinbart:
§ 10 nicht abschließend geprüft
Finanzwesen (1) Das Land finanziert die Leistungen und die Entwicklung sowie die hierfür erforderlichen Investitionen der Hochschulen im Rahmen der vom Landtag bewilligten Mittel, die das Ministerium den Hochschulen zuweist. Nicht zugewiesen werden Mittel, die in eine zentrale Reserve eingestellt werden. Darüber hinaus sind die Hochschulen verpflichtet, soweit wie möglich weitere Mittel von Dritten einzuwerben.
(2) Die Hochschulen führen im Rahmen ihres Budgets den Haushaltsplan nach Teil III der Hessischen Landeshaushaltsordnung in eigener Verantwortung aus; die §§ 37 und 38 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleiben unberührt. Die Einwilligung des Ministeriums der Finanzen ist erforderlich, wenn Maßnahmen voraussichtlich zu Gesamtausgaben von mehr als 5 Millionen Euro in künftigen Haushaltsjahren führen. Bei der Veranschlagung von Baumaßnahmen ist § 24 der Hessischen Landeshaushaltsordnung zu beachten.
(3) Auf das Finanzwesen der Hochschulen wird Teil VI der Hessischen Landeshaushaltsordnung mit der Maßgabe angewendet, dass
§ 11 nicht abschließend geprüft
Vermögensverwaltung, Grundstücks- und Bauangelegenheiten (1) Der Genehmigung des Ministeriums bedürfen:
1. Grundordnungen, soweit sie von der Ermächtigung des § 31 Abs. 2 Gebrauch machen,
2. die Einstellung von grundständigen Studiengängen, soweit diese Einstellung nicht Gegenstand von Zielvereinbarungen ist.
(2) Die Bildung und Aufhebung von Fachbereichen sowie die Einführung und Aufhebung von Studiengängen ist dem Ministerium anzuzeigen.
§ 12 nicht abschließend geprüft
Aufsicht (1) Die Hochschulen evaluieren regelmäßig die Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere in Lehre, Forschung, Internationalisierung und interkultureller Integration, Wissens- und Technologietransfer, Weiterbildung und Verwaltung unter Berücksichtigung der Entwicklungen in Wissenschaft, Kunst, Gesellschaft und Berufswelt; hierbei sind in regelmäßigen Abständen externe Sachverständige hinzuzuziehen. An der Evaluation der Lehre sind die Studierenden zu beteiligen. Die Hochschulen vereinbaren mit dem Ministerium die Grundzüge des Bewertungsverfahrens. Das Nähere, insbesondere das Verfahren, die Beteiligung der Mitglieder sowie die Verarbeitung personenbezogener Daten regelt die Hochschule durch Satzung.
(2) Studiengänge, die mit einer Hochschulprüfung abschließen, sind nach Maßgabe der Sätze 4 bis 6 zu akkreditieren und zu reakkreditieren; bei neuen Studiengängen erfolgt die Akkreditierung vor Aufnahme des Studienbetriebs. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Hochschulrats. Soweit das Qualitätssicherungssystem einer Hochschule akkreditiert ist, ist eine Akkreditierung der einzelnen Studiengänge nicht erforderlich. Bei der Akkreditierung von Studiengängen wird neben der Berufsrelevanz der Abschlüsse die Einhaltung formaler sowie fachlicher und überfachlicher Kriterien, die die Ziele des Studiums nach § 13 berücksichtigen, in einem einheitlichen Verfahren geprüft. Die Akkreditierung wird befristet ausgesprochen und ist rechtzeitig vor Fristablauf erneut durch die Hochschule zu beantragen; sie kann unter Auflagen erfolgen. Das Nähere regelt die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister durch Rechtsverordnung. § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „“ vom 15. Februar 2005 (GV NRW. S. 45), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 2008 (GV NRW. S. 195), anerkannte Einrichtung zu akkreditieren und zu reakkreditieren. Bei neuen Studiengängen erfolgt die Akkreditierung vor Aufnahme des Studienbetriebs; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Hochschulrats. Soweit das Qualitätssicherungssystem einer Hochschule durch eine vom Akkreditierungsrat hierfür zugelassene Einrichtung akkreditiert ist, ist eine Akkreditierung der einzelnen Studiengänge nicht erforderlich.
(6) Die Hochschulen erfassen die Grunddaten der Aufgaben nach geeigneten Kennzahlen und Verfahren, die das Ministerium im Benehmen mit den Hochschulen festlegt.
(6) Die Hochschulen berichten dem Ministerium mindestens einmal jährlich und anlassbezogen über ihre Tätigkeit insbesondere in Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags. Sie unterrichten das Ministerium über die dabei erbrachten Leistungen und über die Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit des Mitteleinsatzes auf der Grundlage der nach Abs. 3 erfassten Daten. Die wesentlichen Ergebnisse sind der Öffentlichkeit auf einer Internetseite der Hochschule zugänglich zu machen.
(6) Die Hochschulen unterrichten die wissenschaftliche Gemeinschaft und die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über ihre Forschungsaktivitäten, ihre Forschungsergebnisse und gegebenenfalls ihr künstlerisches Schaffen. Das Nähere, insbesondere die hierfür erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten, regelt die Hochschule durch Satzung.
(6) Die Hochschulen stellen die systematische Erfassung und Bearbeitung von Beschwerden Studierender nach einheitlichen Maßstäben sicher.
(7) Die Hochschulen dürfen personenbezogene Daten ihrer ehemaligen Mitglieder und Angehörigen nutzen, soweit dies ausschließlich zum Zwecke der Befragung im Rahmen der Qualitätssicherung, des Berichtswesens und von Evaluationen oder zur Pflege der Verbindung mit diesen Personen erforderlich ist und diese nicht widersprechen. Die Befragten sind auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben und die Möglichkeit zum Widerspruch der Nutzung hinzuweisen. Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung.
(8) Die Hochschulen können für sich selbst oder übergreifend im Verbund mit weiteren Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen Forschungsinformationssysteme aufbauen und betreiben. Sie können zu diesem Zweck auch personenbezogene Daten erheben und verarbeiten. Das Nähere zu Umfang und Inhalt regelt die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister durch Rechtsverordnung.
§ 13 nicht abschließend geprüft
Genehmigung und Anzeigepflicht Lehre und Studium vermitteln wissenschaftlich-kritisches Denken und in entsprechenden Studiengängen künstlerische Fähigkeiten mit fachübergreifenden Bezügen. Sie bereiten die Studierenden auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vor und vermitteln die entsprechenden fachlichen Kenntnisse und Methoden. Sie befähigen zu wissenschaftlicher und in entsprechenden Studiengängen zu künstlerischer Arbeit und fördern verantwortliches Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat , die Befähigung zum gesellschaftlichen Engagement und die Persönlichkeitsentwicklung.
§ 14 nicht abschließend geprüft
Studienberatung Die Studienberatung ist Aufgabe der Hochschule. Sie unterrichtet insbesondere über Studienmöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums; sie soll Studierende persönlich beraten und dabei die unterschiedliche Situation von Frauen und Männern sowie die besonderen Belange von Studierenden mit Behinderungen an Hochschulen berücksichtigen (allgemeine Studienberatung). Die Studienberatung unterstützt die Studierenden durch eine studienbegleitende fachliche Beratung; sie soll Wege und Möglichkeiten aufzeigen, wie das gewählte Studium sachgerecht durchgeführt und ohne Zeitverlust abgeschlossen werden kann oder welche Alternativen bestehen (Studienfachberatung). Die Studienberatung wirkt darauf hin, den Frauen- oder Männeranteil jeweils dort zu erhöhen, wo er gering ist. Das Nähere, insbesondere zu den Zuständigkeiten für die allgemeine Studienberatung und die Studienfachberatung, einer darüber hinausgehenden persönlichen Betreuung der Studierenden durch Mentorinnen oder Mentoren sowie der hierfür erforderlichen Verarbeitung personenbezogener Daten, regelt die Hochschule durch Satzung. Studiengänge, Teilzeitstudium (1) Studiengänge führen zu einem berufsqualifizierenden Abschluss und werden durch eine Prüfung nach § 18 abgeschlossen. Berufspraktika sollen nach Möglichkeit in den Studiengang eingeordnet werden. Studiengänge können eine zwischen den Lernorten Hochschule und Praxis wechselnde Ausbildung vorsehen (duales Studium).
(2) Grundständige Studiengänge sollen auch die Möglichkeit eröffnen, neben einer teilweisen Ausübung eines Berufs oder der Betreuung von Angehörigen einen Hochschulabschluss zu erlangen.
(3) Wird ein Studiengang eingestellt, wird den Studierenden die Möglichkeit eröffnet, das Studium innerhalb der Regelstudienzeit abzuschließen. Dies gilt nicht, wenn das Weiterstudium in einem vergleichbaren Studiengang einer anderen hessischen Hochschule aufgrund der räumlichen Nähe oder aus anderen Gründen zumutbar ist.
(4) Durch Satzung des Senats kann vorgesehen werden, dass für Studienangebote mit besonderem Betreuungsaufwand für graduierte Bewerberinnen und Bewerber Gebühren für die Mehrkosten erhoben werden.
§ 15 nicht abschließend geprüft
Ziele des Studiums Das Nähere zur Ausgestaltung des Orientierungsstudiums, insbesondere zur Anerkennung vorheriger Leistungen und zum Erwerb des Bachelorabschlusses bei Aufnahme eines regulären Studiums nach Beendigung des Orientierungsstudiums, regelt die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister durch Rechtsverordnung.
§ 16 nicht abschließend geprüft
Mittel zur Verbesserung der Qualität der Studienbedingungen und der Lehre (1) Die Hochschulen sollen Weiterbildungsangebote zur wissenschaftlichen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen entwickeln und anbieten.
(2) Zu weiterbildenden Masterstudiengängen können auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die eine Berufsausbildung abgeschlossen haben und über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügen; Berufsausbildung und -erfahrung müssen einen fachlichen Bezug zum angestrebten Studium aufweisen. bei Masterstudiengängen die besonderen Zugangsvoraussetzungen.
(3) Für die Teilnahme an Weiterbildungsangeboten sind insgesamt kostendeckende Entgelte zu erheben; sie werden vom Präsidium festgelegt. Mitgliedern der Hochschule, die zusätzlich zu ihren dienstlichen Verpflichtungen Aufgaben in der Weiterbildung oder besondere Aufgaben in dualen Studienangeboten übernehmen, kann dies vergütet werden, wenn die Vergütung ausschließlich aus den in den jeweiligen Studienangeboten erzielten Einnahmen finanziert wird. Entsprechendes gilt für zusätzliche Aufgaben im Technologietransfer.
(4) Wissenschaftliches Personal, das ausschließlich aus Weiterbildungsentgelten finanziert wird, bleibt bei der Berechnung der Aufnahmekapazität für die grundständigen Studiengänge unberücksichtigt.
§ 17 nicht abschließend geprüft
Studienberatung (1) In der Lehre soll auf Tierversuche sowie auf die Verwendung von toten Tieren möglichst weitgehend verzichtet werden.
(2) Die Hochschulen entwickeln Lehrmethoden und -materialien, um die Verwendung von Tieren weiter zu vermeiden und zu verringern.
(3) Studiengänge sind so zu gestalten, dass Tiere zur Einübung von Fertigkeiten und zur Veranschaulichung von biologischen, chemischen und physikalischen Vorgängen nicht verwendet werden, soweit wissenschaftlich gleichwertige Methoden zur Verfügung stehen. Legen Studierende dar, dass diese Möglichkeit besteht, sind sie zur Abschlussprüfung ohne die Leistungsnachweise zuzulassen, bei denen entgegen Satz 1 Tiere verwendet werden.
(4) An Hochschulen mit Lehrveranstaltungen nach Abs. 3 berichtet die Tierschutzbeauftragte oder der Tierschutzbeauftragte der Hochschule einmal jährlich dem Senat über den Stand der Entwicklung.
(5) In der Forschung sind Tierversuche nur dann zulässig, wenn sie nicht durch alternative Verfahren zur Vermeidung, Verringerung und Verfeinerung von Tierversuchen ersetzt werden können. Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für Tierschutz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister den Umfang der Dokumentations- und Berichtspflichten über die Umsetzung des nach Satz 1 geltenden Prinzips. Die auf dieser Grundlage erstellten Berichte werden dem Senat vorgelegt. § 59 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.
(5) An einer anderen Hochschule oder staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden anerkannt, wenn gegenüber den durch sie zu ersetzenden Leistungen kein wesentlicher Unterschied besteht (Gleichwertigkeit). Über die Gleichwertigkeit entscheidet die in der Prüfungsordnung vorgesehene Stelle. Die Beweislast dafür, dass keine Gleichwertigkeit besteht, liegt bei der zuständigen Stelle. Der Antragstellerin oder dem Antragsteller obliegt es, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitzustellen.
(6) Außerhalb von Hochschulen erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten können auf ein Hochschulstudium angerechnet werden, wenn die anzurechnenden Kenntnisse und Fähigkeiten den Studien- und Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, gleichwertig sind und die Kriterien für die Anrechnung im Rahmen der Akkreditierung nach § 12 Abs. 2 überprüft worden sind. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 vom Hundert der in dem Studiengang erforderlichen Prüfungsleistungen durch die Anrechnung ersetzt werden. Die §§ 23 und 54 bleiben unberührt.
(7) Studierende desselben Studiengangs sind berechtigt, bei mündlichen Prüfungen zuzuhören. Dies gilt nicht für die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. In künstlerischen Studiengängen, in denen die Prüfung in Form einer musikalischen Darbietung oder als Arbeit aus dem Bereich der darstellenden oder bildenden Kunst abgelegt wird, kann die Prüfung öffentlich sein.
(8) Die §§ 19 und 20 gelten für staatliche Prüfungen entsprechend.
§ 18 nicht abschließend geprüft
(weggefallen)
§ 19 nicht abschließend geprüft
Teilzeitstudium (1) In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen in der Regel ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit). Dies gilt auch für Teilzeitstudien.
(2) Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge, die Sicherstellung des Lehrangebots, die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie die Ermittlung der Ausbildungskapazitäten.
(3) Die Regelstudienzeit bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss ist entsprechend den ländergemeinsamen Empfehlungen festzulegen. Eine in den Studiengang eingeordnete berufspraktische Tätigkeit ist anzurechnen.
§ 20 nicht abschließend geprüft
Weiterbildung
§ 21 nicht abschließend geprüft
Verwendung von Tieren (1) Aufgrund der Hochschulprüfung, mit der ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule den Bachelorgrad. Aufgrund der Hochschulprüfung, mit der ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule den Mastergrad; § 16 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Grade können auch aufgrund einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verliehen werden.
(2) Die Hochschule kann bei besonderen Studiengestaltungen oder aufgrund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule in Prüfungsordnungen andere akademische Grade vorsehen.
(3) Satzungen können vorsehen, dass das Recht zur Verleihung eines Hochschulgrades für Abschlüsse in Studiengängen, die zusammen mit ausländischen Hochschulen betrieben werden, auf eine andere anerkannte Bildungseinrichtung des Hochschulwesens übertragen wird.
§ 22 nicht abschließend geprüft
Prüfungen (1) Ein ausländischer Hochschulgrad, der aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden und auch nach europäischem Rechtsverständnis ein Hochschulgrad ist, kann in der Form, in der er verliehen wurde unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Dabei kann die verliehene Form bei fremden Schriftarten in die lateinische Schrift übertragen (transliteriert) werden und die im Herkunftsland zugelassene oder allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Bei Graden aus der Europäischen Union und der Schweiz kann der Hinweis auf die verleihende Hochschule entfallen.
(2) Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Ausgeschlossen von der Führung sind Ehrengrade, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades nach Abs. 1 besitzt.
(3) Die Regelungen in Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen (Titel).
(4) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland die Betroffenen gegenüber den Abs. 1 bis 3 begünstigen, gehen diese Regelungen vor.
(5) Eine von den Abs. 1 bis 3 abweichende Grad- und Titelführung ist untersagt. Durch Kauf erworbene Grade, Titel oder Tätigkeitsbezeichnungen dürfen nicht geführt werden. Wer einen Grad, einen Titel oder eine Tätigkeitsbezeichnung führt, hat auf Verlangen einer Ordnungsbehörde die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen.
§ 23 nicht abschließend geprüft
Elektronische Fernprüfungen
§ 24 nicht abschließend geprüft
Regelstudienzeit (1) In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen in der Regel ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann (allgemeine Regelstudienzeit). Für Teilzeitstudien nach § 19 sowie für Modellversuche nach § 18 Abs. 1 Satz 5 kann eine individuelle Regelstudienzeit vorgesehen werden.
(2) Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge, die Sicherstellung des Lehrangebots, die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie die Ermittlung der Ausbildungskapazitäten.
(3) Die allgemeine Regelstudienzeit bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss ist nach den ländergemeinsamen Empfehlungen festzulegen. Eine in den Studiengang eingeordnete berufspraktische Tätigkeit ist anzurechnen.
§ 25 nicht abschließend geprüft
Studien- und Prüfungsordnungen (1) Die Habilitation wird aufgrund eines Habilitationsverfahrens von dem zuständigen Fachbereich zuerkannt. Statt einer Habilitationsschrift können wissenschaftliche Publikationen angenommen werden.
(2) Auf Antrag verleiht der Fachbereich Habilitierten die Bezeichnung . nen und en sind zur Lehre berechtigt und verpflichtet. Sie haben keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz oder eine Vergütung. Wer ohne Zustimmung des Fachbereichs oder ohne wichtigen Grund zwei aufeinander folgende Semester keine Lehrtätigkeit ausübt, verliert das Recht, die akademische Bezeichnung zu führen.
§ 26 nicht abschließend geprüft
Hochschulgrade Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die sich nach der Promotion mindestens sechs Jahre in Forschung und Lehre bewährt haben und zusätzliche wissenschaftliche Leistungen im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erbracht haben, kann die Leitung der Hochschule auf Vorschlag des Fachbereichs und nach Anhörung des Senats die Bezeichnung „“ oder „“ verleihen. § 25 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 27 nicht abschließend geprüft
Führung ausländischer Grade und Titel Aufgrund dieses Gesetzes verliehene Grade und Bezeichnungen sollen entzogen werden, wenn sie durch Täuschung erworben wurden oder nach ihrer Verleihung alte oder neue Tatsachen bekannt werden, die ihre Verleihung ausgeschlossen hätten. Zuständig für die Entziehung ist das Gremium, welches über die Verleihung des Grades oder der Bezeichnung entschieden hat. Soweit das Gremium nicht mehr besteht, entscheidet die Hochschulleitung. DRITTER ABSCHNITT Forschung
§ 28 nicht abschließend geprüft
Einstufungsprüfung Die Freiheit der Forschung (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes) umfasst insbesondere die Fragestellung, die Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebes, die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. Die vorstehenden Grundsätze gelten für Künstlerinnen und Künstler, künstlerische Entwicklungsvorhaben und die Kunstausübung entsprechend.
§ 29 nicht abschließend geprüft
Promotion (1) Die in der Forschung tätigen Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden; ihre Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt.
(2) Ein Forschungsvorhaben nach Abs. 1 kann in der Hochschule durchgeführt und gefördert werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule und die dienstlichen Pflichten der beteiligten Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind. Die Forschungsergebnisse sollen veröffentlicht werden.
(3) Ein Forschungsvorhaben nach Abs. 1 ist über den Fachbereich oder das wissenschaftliche Zentrum dem Präsidium anzuzeigen. Der Fachbereich oder das Zentrum kann der Inanspruchnahme seines Personals, seiner Sachmittel und seiner Einrichtungen innerhalb einer Frist von höchstens zwei Monaten widersprechen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 Satz 1 nicht gegeben sind. Im Fall des Widerspruchs entscheidet das Präsidium nach Beratung mit dem Senat.
(4) Forschungsvorhaben nach Abs. 1, die in der Hochschule durchgeführt werden, werden auf Antrag des Mitglieds, das das Vorhaben durchführen will, von der Präsidentin oder dem Präsidenten in dienstrechtlicher und vom Präsidium in organisatorischer Hinsicht überprüft.
(5) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen von der Hochschule verwaltet werden. Die Mittel sind für den von Dritten bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Bei fehlenden Vorgaben gelten ergänzend die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landes. Auf Antrag des Hochschulmitglieds, das das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule abgesehen werden, sofern dies mit den Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist; Satz 3 gilt in diesem Falle nicht.
(6) Aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen vorbehaltlich Satz 3 als Personal der Hochschule im Arbeitsvertragsverhältnis eingestellt werden. Die Einstellung setzt voraus, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter von dem Hochschulmitglied, das das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wurde. Sofern dies mit den Bedingungen des Drittmittelgebers vereinbar ist, kann das Hochschulmitglied in begründeten Fällen die Arbeitsverträge mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abschließen.
(7) Von der Hochschule verwaltete Drittmittel Privater sind verzinslich anzulegen. Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung; sie werden bei der Bemessung des Zuschussbedarfs der Hochschule nicht mindernd berücksichtigt.
(8) Abs. 1 bis 8 gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben entsprechend.
(8) Das Präsidium informiert die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über Mittel Dritter nach Abs.
1. Es stellt hierbei sicher, dass den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten Rechnung getragen wird und keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart werden, soweit die oder der Dritte nicht zugestimmt hat. § 12 Abs. 5 bleibt unberührt. Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung.
§ 30 nicht abschließend geprüft
Habilitation (1) Die Habilitation wird aufgrund eines Habilitationsverfahrens von dem zuständigen Fachbereich zuerkannt. Statt einer Habilitationsschrift können wissenschaftliche Publikationen angenommen werden. Mit der Habilitation wird die Lehrbefugnis verliehen und die Befugnis eingeräumt, den Zusatz „habil.“ zum Doktorgrad zu führen.
(2) Auf Antrag verleiht der Fachbereich Habilitierten die Bezeichnung „Privatdozentin“. Privatdozentinnen und sind zur Lehre berechtigt und verpflichtet. Sie haben keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz oder eine Vergütung. Wer ohne Zustimmung des Fachbereichs oder ohne wichtigen Grund zwei aufeinander folgende Semester keine Lehrtätigkeit ausübt, verliert das Recht, die akademische Bezeichnung zu führen.
§ 31 nicht abschließend geprüft
Außerplanmäßige Professur (1) Der Senat gibt der Hochschule im Einvernehmen mit dem Präsidium mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Grundordnung.
(2) Die Grundordnung kann zur Erprobung neuer Organisationsmodelle und Steuerungssysteme, die insbesondere der Beschleunigung und Vereinfachung des Entscheidungsprozesses, der Leistungsorientierung, der Professionalisierung der Verwaltung sowie der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit dienen, von diesem Abschnitt mit Ausnahme der §§ 32 bis 35 abweichende Regelungen vorsehen (Experimentierklausel).
(3) Die übrigen Satzungen der Hochschulen werden vom Senat, dem Präsidium oder den Fachbereichsräten beschlossen. Die Satzungen müssen gleichwertige Studienbedingungen und -abschlüsse sowie die Erfüllung der Verpflichtungen des Landes gegenüber dem Bund und den anderen Ländern gewährleisten.
(4) Die Satzungen der Hochschule sind nach Maßgabe einer besonderen im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichenden Satzung bekannt zu machen. Die Hochschulen stellen alle für ihren Bereich geltenden Satzungen unverzüglich in einem zentralen Verzeichnis auf einer Internetseite der Hochschule zur Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit bereit.
§ 32 nicht abschließend geprüft
Mitglieder und Angehörige (1) Mitglieder der Hochschule sind die Professorinnen und Professoren, die Studierenden, das wissenschaftliche, medizinische, administrative und technische Personal und die Präsidentin oder der Präsident.
(2) Hauptberuflich Tätige, die nicht zum Personal der Hochschule gehören, können ihre Mitgliedschaft beantragen, wenn sie mindestens ein Jahr in der Hochschule arbeiten sollen. Dasselbe gilt für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die durch ein gemeinsames Berufungsverfahren mit der Hochschule verbunden sind.
(3) Für die Wahl ihrer Vertretung in den Gremien bilden 1. die Professorinnen und Professoren (Professorengruppe),
2. die Studierenden und die nach § 24 Abs. 4 immatrikulierten Doktorandinnen und Doktoranden (Studierende),
3. die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Lehrkräfte für besondere Aufgaben und die Beschäftigten nach § 75 Abs. 2 (wissenschaftliche Mitglieder),
4. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den Bereichen Verwaltung und Technik einschließlich der Angehörigen des Bibliotheksdienstes und der nichtärztlichen Fachberufe des Gesundheitswesens (administrativ-technische Mitglieder) je eine Gruppe.
(4) Zur Professorengruppe gehören auch wissenschaftliche Mitglieder, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 62 erfüllen und mit der selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre in dem Fach beauftragt wurden, dem sie zugeordnet sind. Die Beauftragung erfolgt durch Beschluss des Fachbereichsrats mit Zustimmung des Senats. Die Beauftragung ist zu widerrufen, wenn dies zur Erbringung von Dienstpflichten erforderlich ist.
(5) Zur Gruppe der wissenschaftlichen Mitglieder gehören auch an der Hochschule hauptberuflich tätige Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die sich in der Weiterbildung befinden.
(6) Angehörige der Hochschule sind alle gastweise, nebenberuflich oder ehrenamtlich an ihr Tätigen , Gasthörer, Teilnehmende an von der Hochschule veranstalteten Fortbildungsveranstaltungen sowie die zur Promotion oder Habilitation Zugelassenen und die entpflichteten und im Ruhestand befindlichen Professorinnen und Professoren, soweit sie nicht Mitglieder sind.
(7) Die Grundordnung kann für die nach § 24 Abs. 4 immatrikulierten Doktorandinnen und Doktoranden sowie die zur Promotion Zugelassenen eine abweichende Zuordnung vorsehen.
§ 33 nicht abschließend geprüft
Forschung und Forschungsorganisation (1) Die Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Grundordnung an der Selbstverwaltung mitzuwirken. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur abgelehnt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Mitglieder, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, erfüllen die Verpflichtungen nach Satz 1 zugleich als eine ihnen dienstlich obliegende Aufgabe. Mitglieder der Hochschule, die dem Personalrat angehören, können nicht Mitglieder des Fachbereichsrats oder des Senats sein.
(2) Alle Mitglieder und Angehörige haben sich unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis so zu verhalten, dass die Hochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der Hochschule wahrzunehmen. Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt oder bevorzugt werden. §§ 20, 83 und 84 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.
(3) Das Nähere, insbesondere zur Rechtsstellung der Mitglieder und Angehörigen sowie zu den Gremien und deren Beschlussfassung regelt die Grundordnung der Hochschule. Soweit dieses Gesetz oder Satzungen keine näheren Bestimmungen treffen, ist für das Verfahren in Sitzungen der Gremien die Geschäftsordnung des Hessischen Landtags vom 16. Dezember 1993 (GVBl. I S. 628), in Kraft gesetzt und geändert durch Beschluss des Landtags vom 18. Januar 2014 (GVBl. S. 49), geändert durch Beschluss des Landtags vom 27. Mai 2015 (GVBl. S. 222), sinngemäß anzuwenden.
§ 34 nicht abschließend geprüft
Forschung mit Mitteln Dritter (1) Senat und Fachbereichsrat tagen hochschulöffentlich. Sie können in jeder Verfahrenslage durch Beschluss mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Öffentlichkeit für bestimmte Angelegenheiten herstellen oder die Hochschulöffentlichkeit ausschließen. Über einen solchen Antrag soll in nicht öffentlicher Sitzung verhandelt werden; hierüber entscheidet die Sitzungsleitung. Die Hochschulen können in der Grundordnung von Satz 1 und 2 abweichende Regelungen treffen.
(2) Personalangelegenheiten und Entscheidungen in Prüfungssachen werden in nicht öffentlicher Sitzung behandelt. Entscheidungen über Personalangelegenheiten ergehen in geheimer Abstimmung. In Prüfungsangelegenheiten ist eine geheime Abstimmung nicht zulässig. Bei Berufungsangelegenheiten ist die Erörterung der wissenschaftlichen Qualifikation nicht als Personalangelegenheit anzusehen. Beschlüsse über Berufungsvorschläge ergehen in geheimer Abstimmung.
§ 35 nicht abschließend geprüft
Wahlen Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen in Senat und Fachbereichsrat werden in freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl von den jeweiligen Mitgliedern nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Die Wahlordnungen der Hochschulen regeln das Nähere, insbesondere zu Wahlverfahren, Amtszeiten, der Stellvertretung vorzeitig ausgeschiedener und vorübergehend verhinderter Mitglieder sowie der Wahlanfechtung.
§ 36 nicht abschließend geprüft
Senat (1) Der Senat berät in Angelegenheiten von Forschung, Lehre und Studium, die die gesamte Hochschule betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind. Er überwacht die Geschäftsführung des Präsidiums , die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte, die oder der Vorsitzende des Personalrats sowie die Vertrauensperson der Schwerbehinderten.
(2) Der Senat ist zuständig für die 1. Beschlussfassung über die Grundordnung im Einvernehmen mit dem Präsidium und die Wahlordnung,
2. Beschlussfassung über die Allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen nach Anhörung des Organs der Studierendenschaft nach § 78 Abs. 1 Satz 4 und andere Forschung, Lehre oder Studium betreffende Satzungen, soweit das Gesetz keine andere Zuständigkeit vorsieht,
3. Entscheidung über die Schwerpunkte in Lehre und Forschung im Einvernehmen mit dem Präsidium,
4. Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
5. Zustimmung zu den Ordnungen der Fachbereiche und den Beschlüssen nach § 32 Abs. 4,
6. Stellungnahme zur Entwicklungsplanung der Hochschule nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 Satz 4 und zur Einführung und Aufhebung von Studiengängen,
7. Stellungnahme zum Budgetplan nach Maßgabe des § 42 Abs. 3 und den Zielvereinbarungen nach § 7 Abs. 2,
8. Stellungnahme zur Gliederung der Hochschule in Fachbereiche,
9. Stellungnahme zur Einrichtung und Aufhebung zentraler wissenschaftlicher und technischer Einrichtungen,
10. Stellungnahme zu den Berufungsvorschlägen und Verleihungsvorschlägen für Honorarprofessuren und außerplanmäßige Professuren der Fachbereiche,
11. Stellungnahme zum Frauenförder- und Gleichstellungsplan und Entscheidung über Widersprüche der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten bei Berufungsvorschlägen,
12. Mitwirkung bei der Bestellung und Abwahl der Mitglieder des Präsidiums,
13. Mitwirkung bei der Bestellung der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten nach § 5 Abs. 3,
14. Entgegennahme und Beratung des Rechenschaftsberichts des Präsidiums nach § 37 Abs.
1. Bei allen Belangen, welche die Studienbedingungen betreffen, ist das Organ der Studierendenschaft anzuhören. Die betreffenden Vorlagen sind dem Organ der Studierendenschaft spätestens 14 Tage vor der jeweiligen Senatssitzung zur Kenntnis zu geben. Die Studierendenschaft kann auf eine Stellungnahme verzichten. Das Organ der Studierendenschaft kann Initiativen, welche die Studienbedingungen betreffen, in den Senat einbringen. Diese Initiativen sind auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Senats zu setzen, soweit sie mindestens 14 Tage zuvor eingehen.
(3) Der Senat kann für die Kriterien der Gewährung von Leistungsbezügen der nen und Professoren der Besoldungsordnung W für besondere Leistungen in Forschung, Lehre und Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie für die Ermittlung dieser Leistungen Grundsätze beschließen.
(4) Mitglieder des Senats sind:
1. neun Mitglieder der Professorengruppe,
2. drei Studierende an Universitäten, fünf Studierende an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Kunsthochschulen,
3. drei wissenschaftliche Mitglieder an Universitäten, ein wissenschaftliches Mitglied an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Kunsthochschulen,
4. zwei administrativ-technische Mitglieder. Für die Durchführung einer Wahl oder Abwahl nach §§ 39 und 40 gehören dem Senat auch die Stellvertreterinnen und Stellvertreter stimmberechtigt an. Die Zahl der Stellvertreterinnen und Stellvertreter darf die Zahl der Mitglieder der jeweiligen Gruppe nach Satz 1 nicht übersteigen.
(5) Die Mitglieder des Präsidiums gehören dem Senat mit beratender Stimme an. Der Senat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, dass weitere Personen dem Senat mit beratender Stimme angehören.
(6) Den Vorsitz im Senat hat die Präsidentin oder der Präsident.
§ 37 nicht abschließend geprüft
Mitglieder und Angehörige (1) Das Präsidium (Leitung der Hochschule) ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch das Gesetz einem anderen Organ übertragen sind. Es leitet die Hochschule, fördert unter Beteiligung des Hochschulrats mit den anderen Organen, den Fachbereichen, den Mitgliedern und Angehörigen ihre zeitgerechte innere und äußere Entwicklung und legt jährlich vor dem Senat Rechenschaft über die Geschäftsführung ab.
(2) Dem Präsidium gehören die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten und die Kanzlerin oder der Kanzler an.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz und verfügt über die Richtlinienkompetenz. Bei Stimmengleichheit gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag. Über die Geschäftsverteilung und Vertretung entscheidet das Präsidium auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten.
(4) Das Präsidium entscheidet über die Entwicklungsplanung der Hochschule, schließt Zielvereinbarungen ab, weist die Budgets zu und stellt die Wirtschaftsplanung auf.
(5) Das Präsidium genehmigt die Prüfungsordnungen und entscheidet nach Anhörung oder auf Vorschlag der Fachbereiche und nach Stellungnahme des Senats über die Einführung und Aufhebung von Studiengängen. Es entscheidet nach Stellungnahme des Senats über die Einrichtung und Aufhebung der Fachbereiche sowie über die Einrichtung und Aufhebung der wissenschaftlichen und technischen Einrichtungen im Benehmen mit den betroffenen Fachbereichen, bei zentralen Einrichtungen nach Stellungnahme des Senats.
(6) Das Präsidium beteiligt den Hochschulrat nach Maßgabe des § 42 an den Planungs-, Struktur- und Organisationsentscheidungen.
(7) Das Präsidium entscheidet über die Leistungsbezüge der nen und en. Über Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen entscheidet das Präsidium im Einvernehmen mit dem Dekanat, wenn das Budget des Fachbereichs zusätzlich belastet wird.
(8) Das Präsidium erlässt die Geschäftsordnung für die Gremien, die Benutzungsordnungen und die Satzungen, für die keine andere Zuständigkeit gegeben ist.
(9) Das Präsidium und die Dekane erörtern mindestens einmal im Semester gemeinsame Angelegenheiten in den Bereichen Haushalt, Personal, Organisation und Verwaltung von grundsätzlicher Bedeutung mit der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten, der Vertrauensperson der Schwerbehinderten sowie den Vorsitzenden des Organs der Studierendenschaft nach § 78 Abs. 1 Satz 4 und des Personalrats.
§ 38 nicht abschließend geprüft
Rechte und Pflichten im Rahmen der Selbstverwaltung ¹) FFN 70-306 (1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Hochschule nach außen. Sie oder er ist Dienstvorgesetzte oder -vorgesetzter des Personals der Hochschule und wird insoweit von der Kanzlerin oder dem Kanzler vertreten. Das Aufsichts- und Weisungsrecht schließt die ordnungsgemäße Wahrnehmung der vom Fachbereich übertragenen Lehr- und Prüfungsaufgaben ein. Sie oder er wahrt die Ordnung an der Hochschule und entscheidet über die Ausübung des Hausrechts.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über Widersprüche nach der Verwaltungsgerichtsordnung, die gegen Entscheidungen der Kollegialorgane sowie der Prüfungsämter und -ausschüsse eingelegt worden sind.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident wird von den Sitzungsterminen und Tagesordnungen der Fachbereichsräte unterrichtet und kann in dringenden Fällen ihre Einberufung verlangen. Sie oder er hat das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen der Fachbereichsräte teilzunehmen.
(4) Ist eine Angelegenheit, für die eine andere Zuständigkeit begründet ist, unaufschiebbar zu erledigen und kann das zuständige Organ trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht sofort tätig werden, kann die Präsidentin oder der Präsident vorläufige Maßnahmen treffen. Die Mitglieder des zuständigen Organs sind unverzüglich zu unterrichten.
(5) Hält die Präsidentin oder der Präsident Beschlüsse oder Maßnahmen für rechtswidrig, hat sie oder er diese zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen. Wird der Beanstandung nicht abgeholfen, ist das Ministerium zu unterrichten.
§ 39 nicht abschließend geprüft
Öffentlichkeit der Sitzungen (1) Zur Präsidentin oder zum Präsidenten kann gewählt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Kunst, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass sie oder er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist, sowie zu Beginn der Amtszeit die Altersgrenze nach § 33 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes nicht überschritten hat.
(2) Die Stelle wird öffentlich ausgeschrieben. Der Senat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten mit der Mehrheit seiner Mitglieder in geheimer Wahl. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre; Wiederwahl ist zulässig.
(3) Das Ministerium begründet mit der gewählten Person ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder ein Arbeitsverhältnis. Befindet sie sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des Landes, ruhen die Rechte und Pflichten aus diesem Amt für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit.
(4) Befindet sich die Präsidentin oder der Präsident nicht in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des Landes oder einer Hochschule des Landes, tritt sie oder er nach Ablauf der Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand, wenn eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt ist oder die Ernennung aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit erfolgt war. Befindet sich die Präsidentin oder der Präsident in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des Landes oder einer Hochschule des Landes und tritt sie oder er wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand, berechnet sich das Ruhegehalt aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit, wenn ihr oder ihm das Amt mindestens fünf Jahre übertragen war. Auf nen und en, die als Präsidentin oder Präsident amtieren, findet § 33 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes keine Anwendung. Im Übrigen ist die Präsidentin oder der Präsident mit Ablauf der Amtszeit oder mit Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen.
(5) Ist bei Erreichen der Altersgrenze nach § 33 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes die Amtszeit nicht beendet, wird sie zu Ende geführt. § 35 des Hessischen Beamtengesetzes bleibt unberührt. In diesem Fall wird, wenn sich die Präsidentin oder der Präsident in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des Landes befindet, der Eintritt in den Ruhestand auch insoweit bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit hinausgeschoben.
(6) Soweit nach Ablauf der Amtsperiode der Präsidentin oder des Präsidenten die Neuwahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers nicht rechtzeitig erfolgt, kann das Ministerium im Benehmen mit dem Senat eine Person, bei der die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, mit der vorübergehenden Wahrnehmung der Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten beauftragen.
(7) Die Präsidentin oder der Präsident kann auf Antrag des Hochschulrats vom Senat mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abgewählt werden. Eine Abwahl kann auch auf einen Antrag aus der Mitte des Senats hin erfolgen, wenn der Hochschulrat diesem Antrag vor Durchführung der Beschlussfassung über die Abwahl zugestimmt hat; auch in diesem Fall bedarf der Beschluss der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats. Mit Wirksamkeit des Beschlusses gilt die Amtszeit als abgelaufen und das Beamtenverhältnis auf Zeit ist beendet.
§ 40 nicht abschließend geprüft
Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten (1) Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten werden auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten durch den Senat für mindestens drei Jahre gewählt; die Amtszeit hauptberuflicher Vizepräsidenten beträgt sechs Jahre. Für hauptberufliche Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten gilt § 39 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3, 4 und 7 entsprechend. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Steht eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis, wird dieses auf Antrag um die Dauer der Amtszeit verlängert.
§ 41 nicht abschließend geprüft
Hochschulversammlung (1) Die Kanzlerin oder der Kanzler leitet die Hochschulverwaltung nach den Richtlinien des Präsidiums. Die Kanzlerin oder der Kanzler ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt und nimmt nach Maßgabe der Beschlussfassung des Präsidiums die Haushalts-, Personal- und Rechtsangelegenheiten wahr.
(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler muss eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzen und über mehrjährige berufliche Erfahrungen in verantwortlicher Tätigkeit verfügen, die erwarten lassen, dass sie oder er den Anforderungen des Amtes gewachsen ist. Die Kanzlerin oder der Kanzler wird im Benehmen mit dem Senat auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule für die Dauer von sechs Jahren in der Regel in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.
(3) Wer vor der Ernennung im öffentlichen Dienst tätig war und nicht wiederbestellt wird, ist auf Antrag in den Landesdienst zu übernehmen. Die Position muss der früheren vergleichbar sein. § 39 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. § 36 Abs. 2 Nr. 6 abgegeben hat, wird die Vorlage des Präsidiums zur Entwicklungsplanung vor der Beschlussfassung des Hochschulrats mit einer Vertreterin oder einem Vertreter des Senats erörtert.
(2) Der Hochschulrat gibt Empfehlungen 1. zur Studiengangsplanung,
2. zu den Evaluierungsverfahren,
3. zu den Zielvereinbarungen,
4. für eine aufgabengerechte und effiziente Administration und Mittelverwendung,
5. zum Wissens- und Technologietransfer.
(3) Der Hochschulrat nimmt Stellung 1. zum Entwurf der Grundordnung,
2. zum Rechenschaftsbericht des Präsidiums und zu den Lehr- und Forschungsberichten,
3. zum Budgetplan,
4. zur Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen,
5. zur Gliederung der Hochschule in Fachbereiche.
(4) Der Hochschulrat beteiligt sich nach § 9 Abs. 1 an der Verwaltung des Eigenvermögens der Hochschule und nach § 63 Abs. 5 an Berufungsverfahren. Empfehlungen und Stellungnahmen werden in den zuständigen Gremien beraten; der Hochschulrat kann zur Erläuterung seiner Empfehlungen und Stellungnahmen Mitglieder zu den Sitzungen entsenden. Die Präsidentin oder der Präsident berichtet dem Hochschulrat über die getroffenen Maßnahmen und gibt ihm unter Darlegung der Gründe Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Hochschule einer Empfehlung des Hochschulrats nicht entsprechen will. Die Hochschulen informieren im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit gesondert über die Arbeit des Hochschulrats.
(5) Der Hochschulrat wirkt an der Bestellung der Mitglieder des Präsidiums mit. Für die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten bildet er gemeinsam mit dem Senat eine paritätisch besetzte Findungskommission. Die Findungskommission erstellt einen Wahlvorschlag; dieser soll mehrere Namen enthalten. Der Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten zur Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidiums bedarf der Zustimmung des Hochschulrates.
(6) Dem Hochschulrat gehören bis zu zehn Persönlichkeiten aus dem Bereich der Wirtschaft, der beruflichen Praxis und dem Bereich der Wissenschaft oder Kunst an. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
(7) Die Mitglieder des Hochschulrates werden vom Ministerium im Regelfall für einen Zeitraum von vier Jahren bestellt. Ein Mitglied des Hochschulrats kann aus wichtigem Grund vom Ministerium abberufen werden. Die Mitglieder werden jeweils zur Hälfte vom Präsidium im Benehmen mit dem Senat und vom Ministerium im Benehmen mit der Hochschule benannt. Mitglieder und Angehörige der Hochschule dürfen nicht benannt werden. Es soll ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen neu hinzutretenden und im Hochschulrat verbleibenden Mitgliedern angestrebt werden. Das Verfahren wird im Übrigen in der Geschäftsordnung für die Gremien geregelt.
(8) Benachbarte Hochschulen können einen gemeinsamen Hochschulrat bilden.
(9) Der Hochschulrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Budgetplan ist abgelehnt, wenn sowohl der Senat als auch der Hochschulrat zum Budgetplan eine ablehnende Stellungnahme abgegeben haben. Gibt der Senat bei erstmaliger Befassung nach einer zustimmenden Stellungnahme des Hochschulrats keine zustimmende Stellungnahme ab, ist der Hochschulrat vor der endgültigen Beschlussfassung des Präsidiums erneut zu befassen und der Senat erneut zu hören. Wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder im Fall des Satz 2 nach der erstmaligen Gelegenheit zur Stellungnahme durch den Senat ein Budgetplan die Zustimmung entweder des Hochschulrats oder des Senats findet, entscheidet das Ministerium. Im Hochschulrat der Hochschule Geisenheim nimmt darüber hinaus eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Weinbau zuständigen Ministeriums mit beratender Stimme teil.
§ 42 nicht abschließend geprüft
(weggefallen)
§ 43 nicht abschließend geprüft
Präsidium (1) Der Fachbereich ist die organisatorische Grundeinheit der Hochschule; er erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeit der zentralen Organe für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule.
(2) Einem Fachbereich gehören in der Regel zwanzig oder mehr Professuren, an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Kunsthochschulen zwölf oder mehr Professuren an.
(3) (weggefallen)
§ 44 nicht abschließend geprüft
Fachbereichsrat (1) Der Fachbereichsrat berät Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung des Fachbereichs. Er ist zuständig für:
1. Erlass der Prüfungsordnungen und der Studienordnungen nach Anhörung des Organs der Fachschaft (Fachschaftsrat),
2. Vorschläge für die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen,
3. Abstimmung der Forschungsvorhaben,
4. Vorschläge für die Entwicklungsplanung,
5. Stellungnahme zu den Zielvereinbarungen nach § 7 Abs. 3,
6. Entscheidung über den Berufungsvorschlag der Berufungskommission,
7. Entscheidungen nach § 25, Vorschläge nach § 26 sowie Beauftragungen nach § 32 Abs. 4,
8. Vorschläge für die Einrichtung und Aufhebung von wissenschaftlichen und technischen Einrichtungen,
9. Entscheidung über die Einrichtung und Aufhebung von Arbeitsgruppen,
10. Regelung der Benutzung der Fachbereichseinrichtungen im Rahmen der Benutzungsordnung. Bei allen Belangen, welche die Studienbedingungen betreffen, ist der Fachschaftsrat anzuhören. Die betreffenden Vorlagen sind dem Fachschaftsrat spätestens 14 Tage vor der jeweiligen Fachbereichsratssitzung zur Kenntnis zu geben. Der Fachschaftsrat kann auf eine Stellungnahme verzichten. Der Fachschaftsrat kann Initiativen, welche die Studienbedingungen betreffen, in den Fachbereichsrat einbringen. Diese Initiativen sind auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Fachbereichsrates zu setzen, soweit sie mindestens 14 Tage zuvor eingehen.
(2) Dem Fachbereichsrat gehören sieben Mitglieder der Professorengruppe, drei Studierende, zwei wissenschaftliche Mitglieder und ein administrativ-technisches Mitglied an, an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften sechs Mitglieder der Professorengruppe, vier Studierende und ein wissenschaftliches oder ein administrativ-technisches Mitglied. Die Mitglieder des Dekanats gehören dem Fachbereichsrat mit beratender Stimme an. Die Grundordnung einer Hochschule für angewandte Wissenschaften kann vorsehen, dass dem Fachbereichsrat sieben Mitglieder der Professorengruppe, vier Studierende, ein wissenschaftliches und ein administrativ-technisches Mitglied angehören können.
(3) Die Dekanin oder der Dekan hat den Vorsitz im Fachbereichsrat.
(4) Nach der Bildung und Zusammenlegung von Fachbereichen setzt der Senat bis zur Wahl der Mitglieder nach Abs. 2 einen Fachbereichsrat ein.
§ 45 nicht abschließend geprüft
Dekanat (1) Das Dekanat leitet den Fachbereich und ist für alle Aufgaben zuständig, für die nicht die Zuständigkeit des Fachbereichsrats gegeben ist. Das Dekanat bereitet die Beschlüsse des Fachbereichsrats vor und führt sie aus. Es schließt Zielvereinbarungen mit dem Präsidium und entscheidet im Rahmen der Struktur- und Entwicklungsplanung und der Zusagen über die Ausstattung eines Fachgebiets über die Verwendung der Personal- und Sachmittel. Das Dekanat ist für die Studien- und Prüfungsorganisation verantwortlich und gibt den Evaluierungsverfahren administrative Hilfestellung.
(2) Dem Dekanat gehören die Dekanin oder der Dekan, die Vertreterin oder der Vertreter der Dekanin oder des Dekans und die Studiendekanin oder der Studiendekan an. Über die Geschäftsverteilung und Vertretung entscheidet die Dekanin oder der Dekan, im Übrigen gilt § 38 Abs. 4 entsprechend. In Fachbereichen mit geringerem Verwaltungsaufwand kann das Präsidium auf Antrag des Fachbereichsrats bestimmen, dass das Dekanat aus der Dekanin oder dem Dekan und der Studiendekanin oder dem Studiendekan besteht.
(3) Die Dekanin oder der Dekan (3) Die Dekanin oder der Dekan und die Vertreterin oder der Vertreter der Dekanin oder des Dekans werden vom Fachbereichsrat aus dem Kreis der dem Fachbereich angehörenden nen und en gewählt. Der Wahlvorschlag für die Dekanin oder den Dekan bedarf der Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten. Das Präsidium kann im Einvernehmen mit dem Fachbereichsrat eine hauptberufliche Wahrnehmung der Funktion vorsehen. In diesem Fall soll die Stelle öffentlich ausgeschrieben und eine Amtszeit von nicht weniger als sechs Jahren vorgesehen werden. Der Fachbereichsrat kann die Dekanin oder den Dekan mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen, wenn die Präsidentin oder der Präsident diesem Antrag vor Durchführung dieser Beschlussfassung über die Abwahl zugestimmt hat.
(4) Der Fachbereichsrat wählt die übrigen Mitglieder des Dekanats auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans. Der Wahlvorschlag für die Studiendekanin oder den Studiendekan wird im Benehmen mit der Fachschaft aufgestellt.
(5) Der Fachbereichsrat wählt die Mitglieder des Dekanats mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder in geheimer Wahl für in der Regel drei Jahre; das Präsidium kann eine andere Amtszeit festlegen.
§ 46 nicht abschließend geprüft
Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten (1) Die Dekanin oder der Dekan vertritt den Fachbereich innerhalb der Hochschule. Die Dekanin oder der Dekan wirkt unbeschadet der Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten darauf hin, dass die zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen; ihr oder ihm steht insoweit ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu. Die Dekanin oder der Dekan übt die Vorgesetztenfunktion über die Mitglieder nach § 32 Abs. 3 Nr. 3 und 4 aus, die nicht einer Einrichtung des Fachbereichs zugeordnet sind; § 38 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Dekanin oder der Dekan schlägt dem Präsidium für das Personal des Fachbereichs die Personalmaßnahmen nach § 77 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594), vor; die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, denen das Personal zugeordnet ist oder die von Einstellungsmaßnahmen betroffen werden, sind zu beteiligen.
(2) Im Zusammenwirken mit den Leitungen der wissenschaftlichen Einrichtungen fördert und koordiniert die Dekanin oder der Dekan die Durchführung der Forschungsvorhaben.
§ 47 nicht abschließend geprüft
Kanzlerin oder Kanzler Die Hochschulen legen ihre Organisationsstruktur eigenständig fest, soweit Vorschriften dieses Gesetzes nicht entgegenstehen. Fachbereiche, Organisationseinheiten und Einrichtungen können auch hochschulübergreifend gebildet werden. Das Nähere ist durch eine Vereinbarung zu regeln, die der Zustimmung des Präsidiums und des Senats der beteiligten hessischen Hochschulen bedarf. In der Vereinbarung sind insbesondere Aufgabe, Struktur, Organisation, Leitung und Selbstverwaltung der gemeinsamen Einrichtung festzulegen. Die Zuständigkeit des Leitungs- und des Selbstverwaltungsorgans ist bei hochschulübergreifenden Fachbereichen entsprechend den §§ 44 und 45 auszugestalten; dem Leitungsorgan können Zuständigkeiten des Präsidiums, dem Selbstverwaltungsorgan Zuständigkeiten des Senats übertragen werden.
§ 48 nicht abschließend geprüft
Lehrerbildung (1) An jeder Universität wird ein Zentrum für Lehrerbildung gebildet.
(2) Das Zentrum für Lehrerbildung hat folgende Aufgaben:
1. Es beschließt über die Lehramtsstudienordnungen im Benehmen mit den Fachbereichen, koordiniert und fördert das Lehrangebot im Lehramtsbereich. Es ist für die Evaluierung dieses Lehrangebotes verantwortlich. Es erarbeitet im Zusammenwirken mit den Fachbereichen für die Lehramtsstudiengänge Strukturpläne, die angeben, in welcher Weise das Lehrangebot gesichert wird und welche Personal- und Sachmittel zur Verfügung stehen. Es vergewissert sich zu Beginn der Vorlesungszeit, in welcher Weise das Lehrangebot gesichert wird, und berichtet dem Präsidium,
2. Es ist zuständig für die Planung und Koordinierung der schulpraktischen Studien sowie für den Erlass der Praktikumsordnung,
3. Es ist zuständig für die Studienberatung der Lehramtsstudierenden,
4. Es ist an einem Berufungsverfahren zur Besetzung einer Professur mit Aufgaben in der Lehrerbildung zu beteiligen, wobei es mit zwei Mitgliedern in der Berufungskommission vertreten ist,
5. Es fördert die Forschung über Lehren und Lernen, insbesondere die Schul- und Unterrichtsforschung sowie die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses in diesen Bereichen in Zusammenarbeit mit den Fachbereichen,
6. Es fördert die Verbindung der universitären Lehrerbildung mit den anderen Phasen der Lehrerbildung. Es berät und beschließt über die universitären Angebote zur Lehrerfort- und -weiterbildung.
7. Stellungnahme zum Budgetplan nach Maßgabe des § 48 Abs. 3 und den Zielvereinbarungen nach § 9 Abs. 2, (3) Die Mitglieder des Zentrums werden von den Fachbereichsräten aus dem Kreis der vom Amt für Lehrerbildung bestellten Prüferinnen und Prüfer für die Erste Staatsprüfung gewählt. Die Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften, die Fachdidaktiken und Fachwissenschaften sollen gleichmäßig vertreten sein. Die Mitglieder des Zentrums unterbreiten dem Präsidium Nominierungsvorschläge für das Direktorium des Zentrums.
(4) Entscheidungsorgan des Zentrums ist das Direktorium. Es besteht aus sechs für die Dauer von vier Jahren bestellten Mitgliedern, deren wissenschaftliche Arbeitsschwerpunkte in den Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften, den Fachdidaktiken und den Fachwissenschaften liegen sollen. Das Präsidium bestellt die Mitglieder des Direktoriums im Einvernehmen mit dem Ministerium und dem für Lehrerbildung zuständigen Ministerium.
(5) In der Zielvereinbarung zwischen Ministerium und Universität werden die Ausbildungsverpflichtungen der Universität in der Lehrerbildung festgelegt. Auf der Grundlage der auf die Lehrerbildung entfallenden Anteile der im Haushaltsplan festgelegten Leistungszahlen nach Fächerclustern und unter Berücksichtigung der im Landeshaushaltsplan ausgewiesenen Preise für die Fächercluster und des vom Ministerium zur Verfügung gestellten Budgets schließt das Präsidium mit dem Zentrum Zielvereinbarungen über die in der Lehrerbildung einzusetzenden Ressourcen. Über die Bewirtschaftung der Ressourcen entscheidet das Direktorium des Zentrums; dieses schließt Zielvereinbarungen mit den einzelnen Fachbereichen über die in Lehre und Forschung abzugeltenden Leistungen. Das Präsidium berichtet dem Ministerium jährlich über die Durchführung der Lehrerbildung und die dafür eingesetzten Ressourcen; § 12 bleibt davon unberührt.
(6) Das Präsidium erlässt die Zentrumsordnung.
§ 49 nicht abschließend geprüft
Fachbereich (1) Die Versorgung mit Literatur und anderen Medien sowie die Grundversorgung mit Einrichtungen zur Kommunikation und zur Informationsverarbeitung sind nach den Grundsätzen der funktionalen Einschichtigkeit zu gestalten. Die Wahrnehmung regionaler und überregionaler Aufgaben der Informationsversorgung wird in Zielvereinbarungen geregelt.
(2) Die Hochschule bildet für die Aufgaben nach Abs. 1 zentrale technische Einrichtungen, deren Leitungen dem Präsidium direkt unterstehen. Den Umfang der Zuständigkeit sowie die organisatorische Ausgestaltung der dem Informationsmanagement dienenden Einrichtungen regelt das Präsidium durch Satzung.
§ 50 nicht abschließend geprüft
(1) Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des siebenundsechzigsten Lebensjahres erreicht (allgemeine Regelaltersgrenze), soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist.
(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 treten 1. Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres,
2. Professoren, Hochschuldozenten, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben an den Hochschulen des Landes mit Ablauf des letzten Monats des Semesters, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand.
(3) Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres. Für Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben: Geburts- Anhebung Altersjahr um Monate grenze Jahr Monat 1947 1 65 1 1948 2 65 2 1949 3 65 3 1950 4 65 4 1951 5 65 5 1952 6 65 6 1953 7 65 7 1954 8 65 8 1955 9 65 9 1956 10 65 10 1957 11 65 11 1958 12 66 0 1959 14 66 2 1960 16 66 4 1961 18 66 6 1962 20 66 8 1963 22 66 10 (4) Bei Beamten auf Lebenszeit, die sich am 1. Januar 2011 im Teilzeitmodell oder beim Blockmodell in der Arbeitsphase der Altersteilzeit befinden, erstreckt sich die Altersteilzeit bis zum Erreichen der für sie jeweils geltenden Regelaltersgrenze nach Abs. 3 Satz 2 oder bis zu der Altersgrenze, die der Beamte nach § 51 Abs. 4 beantragt hat. Die Altersteilzeitbewilligung ist entsprechend anzupassen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte unmittelbar nach Ende der ursprünglich bewilligten Altersteilzeit auf seinen Antrag in den Ruhestand 1) Ändert GVBl. II 320-20 versetzt wird. Beim Blockmodell ist der Antrag in der Arbeitsphase zu stellen.
(5) Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, Professorinnen und Professoren, Hochschuldozenten, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben an den Hochschulen des Landes, die sich am 1. Januar 2011 in der Altersteilzeit im Blockmodell befinden, treten mit Ablauf des letzten Monats des Schuljahres oder des Semesters, in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben, in den Ruhestand. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte unmittelbar nach Ende der ursprünglich bewilligten Altersteilzeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt wird. Beim Blockmodell ist der Antrag in der Arbeitsphase zu stellen.
(6) Beamten auf Lebenszeit, für die Abs. 3 Satz 2 gilt und denen die Versetzung in den Ruhestand nach § 51 Abs. 4 vor dem 1. Januar 2011 bewilligt wurde, ist abweichend davon auf Antrag die Versetzung in den Ruhestand nach § 51 Abs. 4 zu einem späteren Zeitpunkt zu bewilligen.
(7) Beamte auf Lebenszeit, die am 1. Januar 2011 1. sich in der Freistellungsphase im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung bis zum Ruhestand nach § 1 Abs. 6 der Hessischen Arbeitszeitverordnung vom 13. Dezember 2003 (GVBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410), befinden,
2. bis zum Eintritt in den Ruhestand beurlaubt sind oder 3. sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell nach
§ 50a nicht abschließend geprüft
(1) Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag oder mit Zustimmung des Beamten über die Altersgrenze hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten siebzigsten Lebensjahr. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde.
(2) Der Antrag nach Abs. 1 ist spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu stellen.
(3) Abs. 1 gilt nicht für Staatsanwälte. § 85b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 2 befinden, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres.
(8) Beamten auf Lebenszeit, denen vor dem 1. Januar 2011 Teilzeitbeschäftigung bis zum Eintritt in den Ruhestand bewilligt wurde, ist auf Antrag die Teilzeitbeschäftigung bis zum Erreichen der jeweils geltenden Regelaltersgrenze zu verlängern. Entsprechendes gilt für Beurlaubungen, die bis zum Eintritt in den Ruhestand bewilligt wurden.
§ 51 nicht abschließend geprüft
Dekanat Der Fachbereichsrat Medizin nimmt außer den Angelegenheiten nach § 44 folgende Aufgaben wahr:
1. Entscheidung über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Zentren und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen im Einvernehmen mit dem Präsidium; das Einvernehmen kann versagt werden, wenn die Entscheidung nicht im Einklang mit der Entwicklungsplanung der Hochschule steht.
2. Stellungnahme zur Strukturplanung. Bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen kann die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag nur zum Ablauf des letzten Monats eines Schulhalbjahres erfolgen.
§ 52 nicht abschließend geprüft
Dekanat des Fachbereichs Medizin (1) Das Dekanat leitet den Fachbereich Medizin. Dem Dekanat gehört neben den Mitgliedern nach § 45 Abs. 2 Satz 1 die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor mit beratender Stimme an.
(2) Für das Dekanat gilt § 45. Es ist darüber hinaus zuständig für die Zusammenarbeit des Fachbereichs mit dem Universitätsklinikum in Angelegenheiten von Forschung und Lehre nach den §§ 5 und 15 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken. Es beschließt über Strukturentscheidungen. Dem Universitätsklinikum ist Gelegenheit zur Stellungnahme zur Strukturplanung zu geben.
(3) Auf Beschluss des Dekanats können nach Maßgabe der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), mit geeigneten Krankenhäusern Verträge für die Ausbildung von Studierenden geschlossen werden. Das Universitätsklinikum ist dazu zu hören.
§ 53 nicht abschließend geprüft
Organisationshoheit (1) Der Fachbereich Medizin setzt eine Kommission ein zur Beurteilung berufsethischer und berufsrechtlicher Fragen bei der Durchführung klinischer Versuche am Menschen oder von epidemiologischen Forschungen mit personenbezogenen Daten (Ethikkommission). Die Ethikkommission soll auf Antrag Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bei der Beurteilung ethischer und berufsrechtlicher Aspekte medizinischer Forschung am Menschen beraten. Sie kann ihr aufgrund des § 40 Abs. 1 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990), zur Prüfung vorgelegte Forschungsvorhaben bewerten.
(2) Einzelheiten zu den Aufgaben der Ethikkommission, des Verfahrens und der Zusammensetzung der Ethikkommission, insbesondere die Bestellung ihrer Mitglieder und ihre Vertretung, die Erhebung von Entgelten sowie die Gewährung von Vergütungen an die Mitglieder und Gutachter werden in einer Ordnung geregelt, die das Dekanat erlässt.
§ 54 nicht abschließend geprüft
Hochschulzugang (1) Zum Studium in einem grundständigen Studiengang ist berechtigt, wer die dafür erforderliche Qualifikation nachweist (Hochschulzugangsberechtigung) und nicht nach § 57 an der Immatrikulation gehindert ist.
(2) Die Qualifikation für ein Studium, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, wird nachgewiesen durch:
1. die allgemeine Hochschulreife,
2. die fachgebundene Hochschulreife,
3. die Fachhochschulreife,
4. eine Meisterprüfung oder einen vergleichbaren Fort- oder Weiterbildungsabschluss nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Abs. 6,
5. einen sonstigen durch die Rechtsverordnung nach Abs. 6 geregelten Zugang. Der Nachweis nach Nr. 1 oder 4 berechtigt zum Studium aller Fachrichtungen, der Nachweis nach Nr. 2 in der entsprechenden Fachrichtung an allen Hochschulen, der Nachweis nach Nr. 3 zu einem Studium an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften oder in einem gestuften Studiengang an einer Universität. Andere Bildungsnachweise berechtigen zum Studium, wenn sie gleichwertig sind. Hierüber entscheidet bei inländischen Nachweisen das Kultusministerium, im Übrigen das Ministerium; es kann die Zuständigkeit auf die Hochschulen oder eine zentrale Anerkennungsstelle übertragen. Das Nähere regelt das Ministerium durch Verwaltungsvorschrift. § 17 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes gilt entsprechend.
(3) Eine der allgemeinen Hochschulreife entsprechende Qualifikation hat auch, wer ein Hochschulstudium oder einen akkreditierten Bachelorstudiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie erfolgreich abgeschlossen hat. Eine der fachgebundenen Hochschulreife entsprechende Qualifikation hat auch, wer das Grundstudium in einem Diplomstudiengang an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften, einem gestuften Diplom-Studiengang an einer Universität oder einen vergleichbaren Studienabschnitt abgeschlossen hat.
(4) Durch Satzung kann festgelegt werden, welche studiengangspezifischen Fähigkeiten und Kenntnisse neben der Hochschulzugangsberechtigung zu Beginn des Studiums nachgewiesen werden müssen und in welchem Verfahren der Nachweis erfolgt. Die Hochschule kann Studienbewerberinnen und -bewerber mit dem Vorbehalt einschreiben, dass innerhalb der ersten beiden Semester der Nachweis nach Satz 1 geführt oder ein in der Prüfungsordnung vorgesehener Leistungsnachweis erbracht wird. Bei nachgewiesener hervorragender wissenschaftlicher oder künstlerischer Begabung kann auf eine Hochschulzugangsberechtigung für den betreffenden Studiengang verzichtet werden, sofern er mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen wird.
(5) Die Hochschule kann besonders begabten Schülerinnen und Schülern die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen gestatten. Die Studienzeiten und dabei erbrachte Prüfungsleistungen werden auf Antrag anerkannt.
(6) Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister regelt durch Rechtsverordnung den Hochschulzugang für beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber. Darin können zur Erprobung neuer Wege des Hochschulzugangs für beruflich Qualifizierte Modellversuche an den Hochschulen des Landes geregelt werden.
(7) Die Hochschulen stellen ein koordiniertes Angebot zur Vorbereitung ausländischer Studierender an den Studienkollegs sicher. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Vorbereitungskurse an den Studienkollegs sind Studierende. Der Besuch der Studienkollegs ist kostenfrei; § 56 sowie die Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen zur Studierendenschaft und für die Studentenwerke bleiben unberührt.
§ 55 nicht abschließend geprüft
Immatrikulation, Gasthörerinnen und Gasthörer (1) Die Studierenden werden durch Immatrikulation Mitglieder einer Hochschule. Die Immatrikulation kann sich auf einen bestimmten Studienabschnitt beschränken, wenn Bewerberinnen und Bewerber nur während eines bestimmten Abschnitts ihres Studiums an einer Hochschule des Landes studieren. Die Immatrikulation an einer weiteren Hochschule ist möglich, sofern ein Studium im selben Semester dies erfordert. In diesem Fall ist an der weiteren Hochschule kein Verwaltungskostenbeitrag zu erheben. Die Satzungen der Studierendenschaften und Studentenwerke gewährleisten, dass Beiträge und die Kosten für ein Semesterticket im Fall einer für das Studium erforderlichen Einschreibung an mehreren hessischen Hochschulen in einem Semester nur einmal erhoben werden. Im Fall der notwendigen Einschreibung an einer hessischen und einer außerhessischen Hochschule müssen die Satzungen den Verzicht auf die vollständige Erhebung der Beiträge und die Kosten für ein Semesterticket ermöglichen.
(2) Gasthörerinnen und Gasthörer werden von der Hochschule im Rahmen der vorhandenen Studienmöglichkeiten zugelassen. Der Nachweis der Qualifikation nach § 54 ist nicht erforderlich. Die Hochschule erhebt je nach Inanspruchnahme von Lehrveranstaltungen Gebühren in Höhe von 50 bis 500 Euro für jedes Semester. § 17 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes gilt entsprechend.
(3) Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister regelt durch Rechtsverordnung das Verfahren der Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung, Exmatrikulation und der Zulassung als Gasthörerin oder Gasthörer und Teilzeitstudierende oder Teilzeitstudierender einschließlich der Fristen sowie die Aufbewahrungszeiten für die Unterlagen, die für den Nachweis eines Studiums oder einer Prüfung von Bedeutung sind.
(4) Die Hochschule verarbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgabe und der damit jeweils verbundenen Zwecke die erforderlichen personenbezogenen Daten der Bewerberinnen und Bewerber, Studierenden, Gasthörerinnen und -hörer , Doktorandinnen und Doktoranden und Prüfungskandidatinnen und -kandidaten. Diese sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen. Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Umfang und Einzelheiten der personenbezogenen Datenverarbeitung einschließlich der Übermittlung an Dritte zu regeln. Darin können zur Erprobung neuer Wege des Hochschulzugangs für beruflich Qualifizierte Modellversuche an den Hochschulen des Landes geregelt werden. FÜNFTER TEIL Medizin
§ 57 nicht abschließend geprüft
Fachbereichsrat Medizin (1) Die Immatrikulation ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die erforderliche Hochschulzugangsberechtigung nicht besitzt oder in einem zulassungsbeschränkten Studiengang keinen Studienplatz erhalten hat.
(2) Die Immatrikulation kann insbesondere versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber 1. keine ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse nachweist,
2. Form und Frist des Immatrikulationsantrags nicht beachtet,
3. den Nachweis über die Bezahlung fälliger Beiträge und Gebühren nicht erbringt,
4. eine andere Hochschule verlassen hat, weil diese die Immatrikulation widerrufen oder zurückgenommen hat,
5. Berufspraxis oder besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, die nach der Satzung zu Beginn des Studiums vorhanden sein müssen, nicht nachweist,
6. in dem Studiengang eine für die Fortsetzung des Studiums erforderliche Studien- oder Prüfungsleistung endgültig nicht erbracht hat oder 7. für einen grundständigen Studiengang den Nachweis über die Teilnahme an einem durch Satzung der Hochschule näher bestimmten Studienorientierungsverfahren nicht erbringt.
(3) Die Immatrikulation ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Aufnahme zurückzunehmen, wenn 1. sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
2. sich nachträglich ergibt, dass Versagungsgründe nach Abs. 1 vorgelegen haben.
§ 58 nicht abschließend geprüft
Dekanat des Fachbereichs Medizin (1) Das Dekanat leitet den Fachbereich Medizin. Dem Dekanat gehört neben den Mitgliedern nach § 51 Abs. 2 Satz 1 die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor mit beratender Stimme an.
(2) Für das Dekanat gilt § 51. Es ist darüber hinaus zuständig für die Zusammenarbeit des Fachbereichs mit dem Universitätsklinikum in Angelegenheiten von Forschung und Lehre nach den §§ 5 und 15 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken. Es beschließt über Strukturentscheidungen.
§ 59 nicht abschließend geprüft
Ethikkommission (1) Mit Ablauf des Semesters, in dem das Zeugnis über die den Studiengang beendende Abschlussprüfung ausgehändigt wurde, erfolgt die Exmatrikulation, es sei denn, die Studierenden sind noch für einen anderen Studiengang immatrikuliert oder zur Promotion zugelassen. Mit der Exmatrikulation endet die Mitgliedschaft der Studierenden in der Hochschule.
(2) Studierende sind zu exmatrikulieren, wenn sie 1. dies beantragen,
2. sich nicht ordnungsgemäß zurückgemeldet haben, ohne beurlaubt zu sein,
3. aufgrund eines fehlerhaften Zulassungsbescheids immatrikuliert worden sind und die Rücknahme des Zulassungsbescheids unanfechtbar geworden oder sofort vollziehbar ist,
4. bei der Rückmeldung den Nachweis über die bezahlten Beiträge für die Hochschule, das Studentenwerk, die Studierendenschaft oder die Zahlung fälliger Gebühren nicht erbringen,
5. bei der Rückmeldung die Erfüllung der Verpflichtungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch gegenüber der zuständigen Krankenkasse nicht nachweisen,
6. eine für die Fortsetzung des Studiums erforderliche Studien- oder Prüfungsleistung endgültig nicht erbracht haben.
(3) Studierende können exmatrikuliert werden, wenn sie durch Anwendung von Gewalt, durch Aufforderung zur Gewalt oder Bedrohung mit Gewalt 1. den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Hochschuleinrichtung, die Tätigkeit eines Hochschulorgans oder die Durchführung einer Hochschulveranstaltung behindern oder 2. ein Mitglied einer Hochschule von der Ausübung seiner Rechte und Pflichten abhalten oder abzuhalten versuchen. Gleiches gilt, wenn Studierende an den in Satz 1 genannten Handlungen teilnehmen oder wiederholt gegen das Hausrecht verstoßen, die Ordnung der Hochschule oder ihrer Veranstaltungen stören oder die Mitglieder der Hochschule hindern, ihre Rechte, Aufgaben oder Pflichten wahrzunehmen. Gleiches gilt, wenn Studierende an den in Satz 1 genannten Handlungen teilnehmen oder schwerwiegend oder wiederholt nicht nur geringfügig gegen das Hausrecht verstoßen, die Ordnung der Hochschule oder ihrer Veranstaltungen stören oder die Mitglieder der Hochschule hindern, ihre Rechte, Aufgaben oder Pflichten wahrzunehmen. Mit der Exmatrikulation ist je nach Schwere des Falles eine Frist bis zu einer Dauer von zwei Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Einschreibung an der Hochschule ausgeschlossen ist. Für weniger schwerwiegende Ordnungsverstöße können durch Satzung der Hochschule Ordnungsmaßnahmen vorgesehen werden.
(4) Wer innerhalb von zwei Jahren keinen in einer Prüfungs- oder Studienordnung vorgesehenen Leistungsnachweis erbringt, kann exmatrikuliert werden. § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2016 (GVBl. S. 30), gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei der Einstellung von Professorinnen und Professoren ein besonderes dienstliches Interesse vorliegt, wenn die einzustellende Bewerberin oder der einzustellende Bewerber gegenüber der oder dem auf der Berufungsliste Nächstplatzierten einen herausragenden Eignungsvorsprung aufweist oder andere Bewerberinnen und Bewerber in die Berufungsliste nicht aufgenommen worden sind. Die Einstellung bedarf der Zustimmung des Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.
(4) Die beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand sind auf Professorinnen und Professoren nicht anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Vorschriften über die Arbeitszeit mit Ausnahme des § 86 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden. Erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, kann die Arbeitszeit nach § 85 des Hessischen Beamtengesetzes geregelt werden. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sind auch ohne ihre Zustimmung zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie tätig sind, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird, oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der sie tätig sind, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern auf eine Anhörung. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist bei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern im Beamtenverhältnis auf Zeit ausgeschlossen.
(5) Zur Übernahme einer Nebentätigkeit sind Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nur insoweit verpflichtet, als die Nebentätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Lehr- und Forschungstätigkeit steht.
(6) Die Vorschriften des Hessischen Beamtengesetzes über die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand sind auf wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem Beamtenverhältnis auf Zeit nicht anzuwenden. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ausgeschlossen.
§ 60 nicht abschließend geprüft
(weggefallen)
§ 61 nicht abschließend geprüft
Professorinnen und Professoren (1) Professorinnen und Professoren sind entsprechend ihrer Aufgabenstellung in Wissenschaft und Kunst, Lehre und Forschung in ihren Fächern selbstständig tätig. Sie haben die Aufgabe,
1. Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben durchzuführen,
2. den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs zu fördern und zu betreuen,
3. Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abzuhalten,
4. die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefassten Beschlüsse der Hochschulorgane zu verwirklichen,
5. Mentorin oder Mentor zu sein,
6. sich an der Studienreform und an der Studienfachberatung zu beteiligen,
7. an Prüfungen mitzuwirken,
8. sich an der Selbstverwaltung der Hochschule zu beteiligen. Zu den Aufgaben der Professorinnen und Professoren kann es gehören, in medizinischen und anderen Einrichtungen, die mittelbar Forschung und Lehre dienen, mitzuwirken.
(2) Professorinnen und Professoren an Universitäten und Kunsthochschulen können, soweit die Stellenbeschreibung dies vorsieht, überwiegend Lehraufgaben oder ausschließlich oder überwiegend Forschungsaufgaben übertragen werden.
(3) Die in Forschung und Lehre erbrachten Leistungen sind in Abständen von fünf Jahren in einem Bericht an das Präsidium darzustellen; dieses kann eine kürzere Frist festlegen. Zusagen über die Ausstattung sind zu befristen. Sie können auch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden.
(4) Professorinnen und Professoren werden in einem Beamten- oder Arbeitsverhältnis beschäftigt. Mit der Begründung des Arbeitsverhältnisses ist die Bezeichnung „“ oder „” verliehen. Die Bezeichnung kann nach Beendigung der Beschäftigung weitergeführt werden, wenn die Dienstzeit mindestens fünf Jahre betrug. Für den Verlust der Bezeichnung gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Amtsbezeichnung.
(5) Das Arbeitsverhältnis kann unbefristet oder befristet, das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit begründet werden. Die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit beträgt drei bis sechs Jahre. Das befristete Beamtenverhältnis kann einmal verlängert werden; die Gesamtdauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit darf sechs Jahre nicht überschreiten. Satz 2 und 3 gelten entsprechend für befristete Arbeitsverhältnisse.
(6) Die Entfristung einer befristeten Beschäftigung und die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist möglich, wenn in der Ausschreibung der Stelle auf die Umwandlungs- oder Entfristungsmöglichkeit hingewiesen worden ist und entweder vor Ende der Beschäftigung die Leistungen begutachtet worden sind oder eine andere Hochschule einen Ruf erteilt hat. Die Hochschulen regeln das Verfahren der Entfristung durch Satzung.
(7) Bei der ersten Berufung in ein Professorenamt sollen Professorinnen und Professoren zu Beamtinnen oder Beamten auf Probe ernannt werden. Die Probezeit beträgt drei Jahre. Abweichend von Satz 1 und 2 ist eine Ernennung auf Lebenszeit möglich, wenn eine andere Hochschule einen Ruf erteilt hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist eine Ernennung auf Lebenszeit insbesondere möglich, wenn eine andere Hochschule einen Ruf erteilt hat. Bei einer Beschäftigung im Arbeitsverhältnis gelten Satz 1 bis 4 entsprechend.
(8) Eine Teilzeitprofessur kann vorgesehen werden, wenn im Interesse der Aktualität des Lehrangebots oder des Wissenstransfers die Verbindung zur Berufs- oder Wirtschaftswelt aufrechterhalten bleiben soll. Sie kann im Arbeits- oder Beamtenverhältnis wahrgenommen werden und umfasst mindestens die Hälfte des Umfangs einer Vollzeitprofessur; eine Ausgestaltung in Blockform ist zulässig. An künstlerischen Fachbereichen sowie in begründeten Ausnahmefällen kann sie geringeren Umfang haben und nebenberuflich, auch in Form einer selbstständigen Tätigkeit, wahrgenommen werden.
(9) Professorinnen und Professoren stehen nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren zu. Sie führen die Bezeichnung „“ oder „“; Abs. 4 Satz 3 findet Anwendung.
§ 62 nicht abschließend geprüft
Verwaltungskostenbeitrag (1) Mindestvoraussetzungen für die Einstellung als oder sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen ein abgeschlossenes Hochschulstudium, die für die Erfüllung der Aufgaben nach § 61 Abs. 1 erforderliche Befähigung zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und die dafür erforderliche pädagogische Eignung.
(2) Als Nachweis der Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit gilt in der Regel die Qualität der Promotion; darüber hinaus werden nach den Anforderungen der Stelle verlangt:
1. zusätzliche wissenschaftliche Leistungen oder 2. besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen. Die erforderliche Befähigung zu künstlerischer Arbeit wird durch besondere künstlerische Leistungen während einer mehrjährigen, den Aufgaben einer Professur förderlichen und erfolgreichen beruflichen Tätigkeit nachgewiesen; je nach den Anforderungen der Stelle sind darüber hinaus zusätzliche künstlerische Leistungen nachzuweisen. Pädagogische Eignung wird durch selbstständige Lehre nachgewiesen, deren Qualität durch Evaluierung oder auf andere Weise festgestellt ist.
(3) An die Stelle einer Promotion kann ein gleichwertiger wissenschaftlicher Qualifikationsnachweis treten, wenn in der entsprechenden Fachrichtung eine Promotion nicht üblich ist.
(4) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung schulpädagogischer, fachdidaktischer oder erziehungswissenschaftlicher Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer nach der Ausbildung eine dreijährige Schulpraxis nachweist.
(5) Abweichend von Abs. 1 und 2 kann, soweit es der Eigenart des Fachgebiets und den Anforderungen der Stelle entspricht, als oder auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist. Die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
(6) In medizinischen Fachbereichen müssen die Bewerberinnen und Bewerber die für das Fachgebiet vorgesehene Weiterbildung nachweisen.
§ 63 nicht abschließend geprüft
Versagung und Rücknahme der Immatrikulation (1) Freie und frei werdende Professuren werden von der Leitung der Hochschule unter Angabe der Art und des Umfangs der zu erfüllenden Aufgaben, der Qualifikationsmerkmale und des Zeitpunkts der Besetzung öffentlich und im Regelfall international ausgeschrieben. Von der Ausschreibung kann im begründeten Einzelfall abgesehen werden, wenn eine oder ein der Hochschule einen Ruf einer anderen Hochschule auf eine höherwertige Professur erhalten hat oder wenn eine Juniorprofessorin Hochschule als oder berufen werden soll.
(2) Zur Vorbereitung eines Berufungsvorschlags setzt das Dekanat im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten eine Berufungskommission ein, der entsprechend der Aufgabenstellung der zu besetzenden Professur auch Mitglieder aus anderen Fachbereichen oder auswärtige Mitglieder angehören, und bestimmt deren Vorsitzende oder deren Vorsitzenden. Der Kommission gehören an einer Universität, Kunsthochschule oder der Hochschule Geisenheim fünf Mitglieder der Professorengruppe, zwei Studierende und zwei wissenschaftliche Mitglieder, an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften drei Mitglieder der Professorengruppe und zwei Studierende an. Jeder Kommission soll mindestens eine Wissenschaftlerin angehören. Die Berufungsordnung kann die Benennung Berufungsbeauftragter durch die Hochschulleitung vorsehen, die an den Sitzungen der Berufungskommission beratend teilnehmen. Die Berufungsordnung einer Hochschule für angewandte Wissenschaften kann vorsehen, dass der Berufungskommission vier Mitglieder der Professorengruppe, zwei Studierende und ein wissenschaftliches Mitglied angehören können.
(3) Der Fachbereich stellt aus dem Kreis der Bewerberinnen und Bewerber die Berufungsliste auf; im begründeten Ausnahmefall kann eine Person vorgeschlagen werden, die sich nicht beworben hat. Der Berufungsvorschlag ist zu begründen; er soll drei Namen enthalten und ihm sollen zwei vergleichende Gutachten auswärtiger Fachleute beigefügt sein. Soweit von der Ausschreibung nach Abs. 1 Satz 2 abgesehen wird, müssen dem Berufungsvorschlag Gutachten zweier auswärtiger Fachleute beigefügt sein. Den Ruf erteilt die Präsidentin oder der Präsident. Die Präsidentin oder der Präsident ist bei der Ruferteilung an die in der Berufungsliste angegebene Reihenfolge nicht gebunden.
(4) Bei der Berufung können Mitglieder der eigenen Hochschule in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden.
(5) Die Hochschulen können in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Hochschulrats von einzelnen Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 abweichen.
(6) Die Hochschulen können zur Besetzung von Professuren gemeinsame Berufungsverfahren mit wissenschaftlichen Einrichtungen, die keiner Hochschule zugehören, durchführen; das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung.
§ 64 nicht abschließend geprüft
Rückmeldung, Beurlaubung und Studiengangwechsel (1) Studierende, die nach Ablauf eines Semesters das Studium fortsetzen wollen, haben sich bei der Hochschule zurückzumelden.
(2) Auf Antrag können Studierende vom Studium beurlaubt werden.
(3) Die Hochschule kann den Wechsel des Studiengangs von der Teilnahme an einer Studienberatung abhängig machen.
§ 65 nicht abschließend geprüft
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erbringen wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung und Lehre, in der Betreuung wissenschaftlicher Sammlungen und Geräte und im Betrieb wissenschaftlicher und der Krankenversorgung dienender Einrichtungen. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört auch, Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist. In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden. Im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten soll den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Gelegenheit zu selbstbestimmter Forschung und zu hochschuldidaktischer Qualifizierung gegeben werden. Ihre Verpflichtung zur Erbringung der vollen, vertraglich oder in anderer Weise festgelegten Dienstleistung bleibt hiervon unberührt. Soweit sie dem Aufgabenbereich von Mitgliedern der engruppe zugewiesen sind, sind diese weisungsberechtigt.
(2) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis sowie als Beamte auf Zeit oder Lebenszeit beschäftigt werden. Die Gesamtdauer der Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit darf zwölf Jahre nicht überschreiten; sie verringert sich um Zeiten der Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder Mitarbeiter in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis; sie verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Soweit die Erbringung der Dienstleistungen nach Abs. 1 in einem befristeten Arbeitsverhältnis oder einem Beamtenverhältnis auf Zeit zugleich der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung dient, gilt Abs. 1 Satz 5 mit der Maßgabe, dass auch während der Dienstzeit Gelegenheit zu eigenständiger wissenschaftlicher Arbeit eingeräumt wird. Hierfür steht ein Drittel der Arbeitszeit zur Verfügung.
(3) Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis oder ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann zur Wahrnehmung von Daueraufgaben begründet werden.
(4) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen ein abgeschlossenes Hochschulstudium und, soweit es die Anforderungen der Stelle erfordern, eine qualifizierte Promotion. Soll eine Einstellung in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis oder in ein Beamtenverhältnis erfolgen, ist regelmäßig eine qualifizierte Promotion erforderlich. An die Stelle der Promotion können in begründeten Ausnahmefällen gleichwertige wissenschaftliche Leistungen und, soweit es die Anforderungen der Stelle gestatten, eine qualifizierte zweite Staatsprüfung treten.
(5) Für künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
§ 66 nicht abschließend geprüft
Lehrkräfte für besondere Aufgaben Die Vermittlung praktischer Fertigkeiten und auf wissenschaftlicher Grundlage beruhender Kenntnisse, deren Vermittlung nicht die Einstellungsvoraussetzungen nach § 62 erfordert, kann Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden.
§ 67 nicht abschließend geprüft
Befristete Beschäftigungsverhältnisse (1) Dem künstlerischen und wissenschaftlichen Personal in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ist das Dienstverhältnis auf Antrag um Zeiten 1. einer Beurlaubung oder Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit nach den §§ 63 und 64 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes oder wegen einer Schwerbehinderung,
2. einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
3. einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 7 Abs. 1 der Hessischen Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 8. Dezember 2011 (GVBl. I S. 758 , 2012 S. 10, 340), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594),
4. eines Beschäftigungsverbots nach Die Verlängerung erfolgt höchstens in dem Umfang, in dem die Arbeitszeit nach Nr. 1 bis 7 reduziert wurde. Eine Verlängerung nach Satz 1 wird nicht auf die zulässige Befristungsdauer nach § 64 Abs. 4 Satz 2 oder § 65 Abs. 2 Satz 2 angerechnet. § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Hessischen Mutterschutz- und Elternzeitverordnung,
5. eines während des Bestehens des Dienstverhältnisses absolvierten Grundwehr- oder Ersatzdienstes,
6. einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder zur Wahrnehmung von Aufgaben als Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte einer Hochschule,
7. des Ruhens der Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis nach § 30 des Hessischen Abgeordnetengesetzes vom 18. Oktober 1989 (GVBl. I S. 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2017 (GVBl. S. 110), zu verlängern. Die Höchstdauer der Verlängerung nach Nr. 1, 2 und 6 darf jeweils zwei Jahre nicht überschreiten.
(2) Soweit ein befristetes Arbeitsverhältnis begründet worden ist, gilt Abs. 1 außer in den in den §§ 63 und 64 des Hessischen Beamtengesetzes geregelten Fällen der Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung entsprechend.
(3) Befindet sich eine Person, die in ein Beamtenverhältnis auf Zeit an einer Hochschule des Landes berufen wird, in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des Landes oder einer Hochschule des Landes, ruhen die Rechte und Pflichten aus diesem Amt für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit; §39 Abs. 4 Satz3 gilt entsprechend.
§ 68 nicht abschließend geprüft
Einstellungsvoraussetzungen (1) Art und Umfang der Aufgaben, die Angehörige des wissenschaftlichen Personals nach den §§ 61 bis 67 wahrnehmen, richten sich nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses sowie nach der Funktionsbeschreibung der Stelle. Die Festlegung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen. Der Vorbehalt ist bei Angehörigen des beamteten Personals in die Einweisungsverfügung in die Stelle, bei Angehörigen des angestellten Personals in den Arbeitsvertrag aufzunehmen. Bei Professoren kann in Ausnahmefällen für begrenzte Zeit die ausschließliche oder überwiegende Wahrnehmung von Aufgaben der Forschung in dem betreffenden Fach oder der Selbstverwaltung gestattet werden. Die Wahrnehmung von Aufgaben für Einrichtungen der Wissenschaftsförderung und der hochschulübergreifenden Zusammenarbeit, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, soll auf Antrag von der Leitung der Hochschule zur dienstlichen Aufgabe erklärt werden, wenn dies mit der Erfüllung der übrigen Aufgaben vereinbar ist.
(2) Angehörige des wissenschaftlichen Personals mit Lehraufgaben können verpflichtet werden, ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen an einer weiteren Hochschule zu erbringen, wenn dies zur Gewährleistung eines gemeinsam veranstalteten Lehrangebots an dieser Hochschule erforderlich ist oder an ihrer Hochschule ein ihrer Lehrverpflichtung entsprechender Lehrbedarf nicht besteht.
(3) Angehörige des wissenschaftlichen Personals können für ein Semester von ihren dienstlichen Verpflichtungen freigestellt werden, wenn sie zuvor zusätzliche Aufgaben übernommen haben. Hierüber ist mit der Dekanin oder dem Dekan eine Vereinbarung zu treffen, die der Zustimmung der Leitung der Hochschule bedarf. Sie soll nicht erteilt werden, wenn die Freistellung die Erfüllung der Aufgaben in der Einrichtung, in der das Mitglied tätig ist, mehr als geringfügig beeinträchtigt.
(4) Mitglieder der Professorengruppe, die mindestens sieben Semester in der Lehre tätig gewesen sind, kann die Leitung der Hochschule nach Stellungnahme der Dekanin oder des Dekans für Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben von ihren Lehr- und Prüfungsverpflichtungen für ein Semester befreien, wenn dies den Lehrbetrieb und die Prüfungsverfahren nicht beeinträchtigt.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Dekaninnen und Dekane tragen für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben in Lehre, Betreuung und Prüfung in der Vorlesungs- und vorlesungsfreien Zeit Sorge.
(6) Für das künstlerische Personal gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
§ 69 nicht abschließend geprüft
Berufungsverfahren 5. die Professur, auf die berufen werden soll, aus einem hochschulübergreifenden Förderprogramm finanziert wird, dessen Vergabebestimmungen eine Ausschreibung und ein einem Verfahren nach § 69 vergleichbares wissenschaftsgeleitetes Auswahlverfahren vorsehen.
(2) Die Entscheidung über das Absehen von einer Ausschreibung obliegt dem Präsidium im Benehmen mit dem Fachbereich und mit Zustimmung des Hochschulrats.
(3) Zur Vorbereitung eines Berufungsvorschlags setzt das Dekanat im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten eine Berufungskommission ein, der entsprechend derAufgabenstellung der zu besetzenden Professur auch Mitglieder aus anderen Fachbereichen oder auswärtige Mitglieder angehören, und bestimmt deren Vorsitzende oder deren Vorsitzenden. Der Berufungskommission gehören an einer Universität, Kunsthochschule oder der Hochschule Geisenheim fünf Mitglieder der Professorengruppe, zwei Studierende und zwei wissenschaftliche Mitglieder, an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften drei Mitglieder der Professorengruppe und zwei Studierende an. Sofern die Hochschule eine Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs bestellt hat, regelt sie durch Satzung die Aufgaben und die Zusammenarbeit der zentralen und dezentralen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten im Berufungsverfahren. Die Hochschulen regeln das Nähere zum Berufungsverfahren durch eine Berufungsordnung. Die Berufungsordnung kann die Benennung Berufungsbeauftragter durch die Hochschulleitung vorsehen, die an den Sitzungen der Berufungskommission beratend teilnehmen. Die Berufungsordnung einer Hochschule für angewandte Wissenschaften kann vorsehen, dass der Berufungskommission vier Mitglieder der Professorengruppe, zwei Studierende und ein wissenschaftliches Mitglied angehören können.
(4) Der Fachbereich stellt aus dem Kreis der Bewerberinnen und Bewerber die Berufungsliste auf; im begründeten Ausnahmefall kann eine Person vorgeschlagen werden, die sich nicht beworben hat. Der Berufungsvorschlag ist zu begründen; er soll drei Namen enthalten und ihm sollen zwei vergleichende Gutachten auswärtiger Fachleute beigefügt sein. Soweit von der Ausschreibung nach Abs. 1 Satz 3 abgesehen wird, müssen dem Berufungsvorschlag Gutachten zweier auswärtiger Fachleute beigefügt sein. Den Ruf erteilt die Präsidentin oder der Präsident. Die Präsidentin oder der Präsident ist bei der Ruferteilung an die in der Berufungsliste angegebene Reihenfolge nicht gebunden.
(5) Berufungskommission und Fachbereich bemühen sich bei der Aufstellung der Berufungsliste um eine angemessene Repräsentanz der Geschlechter; sie dokumentieren ihre aktive Suche nach geeigneten Wissenschaftlerinnen oder Künstlerinnen.
(6) Bei der Berufung können Mitglieder der eigenen Hochschule in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden.
(7) Die Hochschulen können in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Hochschulrats von einzelnen Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 abweichen.
(8) Die Hochschulen können zur Besetzung von Professuren gemeinsame Berufungsverfahren mit wissenschaftlichen Einrichtungen, die keiner Hochschule zugehören, sowie mit Hochschulverbünden durchführen oder Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler kooptieren; das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung.
§ 70 nicht abschließend geprüft
(weggefallen)
§ 71 nicht abschließend geprüft
Tandem-Professur (1) Zur Ergänzung des Lehrangebots können Lehraufträge erteilt werden. Die Lehrbeauftragten sind nebenberuflich tätig. Sie nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr.
(2) Ein Lehrauftrag ist zu vergüten; dies gilt nicht, wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben berücksichtigt wird.
(3) Lehraufträge können in künstlerischen Studiengängen zur Ergänzung und Sicherstellung des Lehrangebots im Umfang bis zu acht Wochenstunden von der Leitung der Hochschule erteilt werden.
§ 72 nicht abschließend geprüft
Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (1) Die Leitung der Hochschule kann auf Vorschlag des Fachbereichs nach Anhörung des Senats Personen, die besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der Berufspraxis oder besondere künstlerische Leistungen erbracht haben, eine Honorarprofessur übertragen; sie führen die akademische Bezeichnung „“ oder „“.
(2) Honorarprofessorinnen und -professoren sind berechtigt und verpflichtet, an der Hochschule zu lehren; § 25 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 73 nicht abschließend geprüft
nen und en ehrenhalber Die Landesregierung kann Personen, die sich in besonderer Weise um Wissenschaft oder Kunst verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Ministeriums den verleihen.
§ 74 nicht abschließend geprüft
Befristete Beschäftigungsverhältnisse Vertretungs- und Gastprofessorinnen und -professoren sowie Gastwissenschaftlerinnen und -wissenschaftler können von der Hochschule bestellt werden. Die Bestellung von Vertretungsprofessorinnen und -professoren soll zwei Jahre nicht überschreiten.
§ 75 nicht abschließend geprüft
Wahrnehmung der Dienstaufgaben (1) Studierende, die an einer Hochschule in einem Studiengang immatrikuliert sind, der zu einem ersten oder weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führt, können nebenberuflich bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren beschäftigt werden. Die Beschäftigungsverhältnisse werden in der Regel für mindestens ein Semester begründet. Innerhalb der zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich. Studentische Hilfskräfte unterstützen Studierende durch Tutorien in ihrem Studium und erbringen Dienstleistungen in Forschung und Lehre sowie studiennahe Dienstleistungen, die zugleich der eigenen Weiterbildung dienen.
(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen mit Personen, die ihr Studium abgeschlossen haben, ist im Rahmen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), und der allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen möglich.
§ 76 nicht abschließend geprüft
Lehrverpflichtung (1) Die Studierenden einer Hochschule bilden die Studierendenschaft. Sie ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solche Glied der Hochschule.
(2) Die Studierendenschaft gibt sich eine Satzung, die vom Studierendenparlament mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder, beschlossen wird. Sie trifft insbesondere nähere Bestimmungen über 1. die Wahl, Zusammensetzung, Befugnisse und Beschlussfähigkeit der Organe der Studierendenschaft,
2. die Amtszeit der Mitglieder von Organen der Studierendenschaft und den Verlust der Mitgliedschaft,
3. die Art der Beschlussfassung sowie Form und Bekanntgabe der Organbeschlüsse,
4. die Bildung von Fachschaften und die Wahl, Zusammensetzung und Befugnisse von deren Organen.
(3) Die Studierendenschaft erhebt Beiträge von ihren Mitgliedern. Sie sind so zu bemessen, dass die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Studierendenschaft unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gewährleistet ist und die sozialen Verhältnisse der Studierenden angemessen berücksichtigt werden. Die Beiträge sind bei der Immatrikulation oder Rückmeldung fällig und werden von der für die Hochschule zuständigen Kasse gebührenfrei eingezogen.
(4) Der vom Studierendenparlament festgesetzte Betrag wird von der für die Hochschule zuständigen Kasse in voller Höhe eingezogen, wenn sich bei der vorausgegangenen Wahl zu der Studierendenschaft mindestens 25 vom Hundert der Wahlberechtigten beteiligt haben. Bei einer geringeren Wahlbeteiligung werden zunächst die Aufwendungen für das Semesterticket bei der Bemessung des Beitrags berücksichtigt. Der verbleibende Teil der festgesetzten Beiträge verringert sich um 75 vom Hundert bei einer Wahlbeteiligung von nicht mehr als 10 vom Hundert. Er erhöht sich um 5 vom Hundert mit jedem Prozentpunkt einer höheren Wahlbeteiligung. Die Studierendenschaft kann von Satz 1 bis 3 abweichende Regelungen in der Satzung nach Abs. 2 vorsehen.
§ 77 nicht abschließend geprüft
Nebentätigkeit, Nutzungsentgelt (1) Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten selbst. Sie wirkt an der Selbstverwaltung der Hochschule mit.
(2) Die Studierendenschaft hat folgende Aufgaben:
1. Vertretung der Gesamtheit ihrer Mitglieder im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse,
2. Wahrnehmung der hochschulpolitischen Belange ihrer Mitglieder,
3. Wahrnehmung der wirtschaftlichen und sozialen Belange der Studierenden, soweit sie nicht dem Studentenwerk oder anderen Trägern übertragen sind,
4. Pflege überregionaler und internationaler Studierendenbeziehungen,
5. Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studierenden,
6. Unterstützung kultureller und musischer Interessen der Studierenden,
7. Förderung des freiwilligen Studierendensports, soweit nicht die Hochschule dafür zuständig ist.
§ 78 nicht abschließend geprüft
Lehrbeauftragte
§ 79 nicht abschließend geprüft
Honorarprofessorinnen und -professoren Das geschäftsführende Organ der Studierendenschaft legt dem Studierendenparlament nach dem Ende des Haushaltsjahres unverzüglich das Rechnungsergebnis vor. Der Haushaltsplan der Studierendenschaft und die Entlastung des geschäftsführenden Organs der Studierendenschaft durch das Studierendenparlament bedürfen der Zustimmung der Leitung der Hochschule. Die Zustimmung zum Haushaltsplan und zur Entlastung darf nur versagt werden, wenn die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung verletzt sind. Die Haushalts-, Wirtschafts- und Kassenführung der Studierendenschaft unterliegt der Prüfung durch den Hessischen Rechnungshof. Dieser kann das Prüfungsamt des Hessischen Rechnungshofs mit der Prüfung beauftragen.
§ 80 nicht abschließend geprüft
nen und en ehrenhalber Die Präsidentin oder der Präsident übt die Rechtsaufsicht aus und genehmigt die Satzungen und die Beiträge; § 10 gilt entsprechend. Kommt die Studierendenschaft einer Anordnung der Aufsichtsbehörde nicht nach, kann sie zu der von ihr geforderten Handlung oder Unterlassung durch Ordnungsgeld angehalten werden. Das Ordnungsgeld muss für den Fall der Zuwiderhandlung vor der Festsetzung schriftlich in bestimmter Höhe angedroht werden. Es kann wiederholt festgesetzt und vollstreckt werden. Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass die Kasse das festgesetzte Ordnungsgeld aus den von ihr eingezogenen Beiträgen der Studierendenschaft einbehält. Verwenden Organe der Studierendenschaft oder der Fachschaften Beiträge rechtswidrig, kann die Aufsichtsbehörde befristet die von der Kasse eingezogenen Beiträge ganz oder teilweise sperren und weitere Verfügungen dieser Organe über die Mittel der Studierendenschaft untersagen. Stiftungsrechtsform und Sitz, Anwendung des Hessischen Stiftungsgesetzes Die Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main ist als Hochschule des Landes eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Frankfurt am Main (Stiftungsuniversität).
§ 81 nicht abschließend geprüft
Vorübergehende Wahrnehmung von wissenschaftlichen Aufgaben Die Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main ist als Hochschule des Landes eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Frankfurt am Main (Stiftungsuniversität).
(2) Soweit in den §§ 82 bis 89 nichts anderes bestimmt ist, gilt für die Stiftung das Hessische Stiftungsgesetz vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290).
§ 82 nicht abschließend geprüft
Studentische Hilfskräfte
§ 83 nicht abschließend geprüft
Studierendenschaft (1) Das Stiftungsvermögen besteht aus den in den Abs. 4 bis 6 und Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Vermögenswerten und Forderungen; zusätzlich kann ein Grundstockvermögen gebildet werden.
(2) Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert in seinem Bestand zu erhalten, es ist von anderem Vermögen getrennt zu halten. Umschichtungen des Grundstockvermögens sind nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig, wenn sie der dauernden und nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszwecks oder einer Steigerung der Stiftungsleistung dienen.
(3) Zustiftungen des Landes und Dritter, durch die das Grundstockvermögen gebildet oder erhöht wird, müssen dafür ausdrücklich bestimmt sein.
(4) Mit Errichtung der Stiftung gehen auf die Stiftung über:
1. die in der Anlage aufgeführten Grundstücke des Landes,
2. das im Eigentum des Landes stehende, der Universität gewidmete bewegliche Vermögen einschließlich entsprechender Rechte.
(5) Das Land überträgt im Wege der Zustiftung weitere Grundstücke jeweils dann, wenn ihre Bebauung im Rahmen der Standorterneuerung der Stiftungsuniversität abgeschlossen ist. Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, die Übertragung der Grundstücke durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen zu regeln. Neubauten des Landes für die Zwecke der Stiftungsuniversität können vor der Eigentumsübertragung durch eine vorläufige Besitzeinweisung unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden.
(6) Soweit der Betrieb der Universität auf Grundstücken des Landes stattfindet, die der Stiftungsuniversität nicht übertragen worden sind, stellt das Land diese der Stiftungsuniversität unentgeltlich für die noch zu vereinbarende Dauer der Nutzung zur Verfügung.
(7) Das Land unterhält die Stiftung nach § 26 Abs. 3 Nr. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung sowie nach Maßgabe dieses Gesetzes und vertraglicher Regelungen. Die Stiftung erhält insbesondere 1. einen jährlichen Beitrag zum Unterhalt, der sich nach denselben Verteilungsgrößen richtet, die für die übrigen Hochschulen des Landes gelten,
2. Zuweisungen für Bau- und Geräteinvestitionen sowie für Bauunterhaltung nach Maßgabe einer vertraglichen Regelung sowie 3. sonstige Mittel, die nach Maßgabe einer vertraglichen Regelung, eines Hochschulpaktes und der Zielvereinbarungen vergeben werden. Die vertraglichen Regelungen bedürfen der Zustimmung des Hessischen Landtags.
§ 84 nicht abschließend geprüft
Selbstverwaltung (1) Die Stiftungsuniversität hat das Recht der Selbstverwaltung nach § 6 Abs.
1. Sie kann durch Satzung auf der Grundlage des Hessischen Verwaltungskostengesetzes Gebühren erheben.
(2) Das Ministerium übt die Stiftungsaufsicht sowie die Aufsicht nach § 10 aus. Die Zuständigkeit des Ministeriums nach § 11 geht auf das Präsidium über; dies gilt nicht für die Grundordnung, der der Hochschulrat nach § 86 Abs. 4 Nr. 1 zuzustimmen hat.
(3) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes können vom Senat im Einvernehmen mit dem Präsidium für folgende Bereiche abweichende Regelungen getroffen werden:
1. von der Organisationsstruktur nach den §§ 31 bis 49, mit Ausnahme der §§ 32 bis 35, durch die Grundordnung,
2. von dem Berufungsverfahren nach § 63 durch Satzung,
3. von der aufgrund des § 69 erlassenen Rechtsverordnung durch Satzung,
4. von der Qualitätssicherung nach § 12 Abs. 1 durch Satzung.
(4) Die Bestimmungen des Vierten Abschnitts über Mitglieder im Sinne des § 32 Abs. 1 gelten entsprechend.
(5) Die Mitwirkung des Ministeriums nach § 3 Abs. 9 dieses Gesetzes, nach den § 9 der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung vom 15. Dezember 2015 (GVBl. S. 652) und nach § 12 Abs. 2 der Kapazitätsverordnung vom 10. Januar 1994 (GVBl. I S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2005 (GVBl. I S. 532), entfällt. Die Zuständigkeiten des Ministeriums nach § 13 Abs. 3 Satz 1 der Kapazitätsverordnung werden auf die Stiftung übertragen.
§ 85 nicht abschließend geprüft
Organe der Studierendenschaft Organe der Stiftung sind der Hochschulrat, das Stiftungskuratorium, der Senat und das Präsidium als Vorstand. Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich von der Präsidentin oder dem Präsidenten vertreten.
(5) Soweit durch Rechtsverordnung nach Abs. 1 Satz 1 ein Arbeitszeitkonto vorgesehen ist, auf dem ein bestimmter Teil der Arbeitszeit gutgeschrieben und zu einem späteren Zeitpunkt durch Freistellung vom Dienst unter Weitergewährung der Besoldung ausgeglichen wird, kann dort auch geregelt werden, dass im Falle der endgültigen Verhinderung des Zeitausgleichs auf Antrag eine besondere Ausgleichszahlung erfolgen kann.
§ 86 nicht abschließend geprüft
Haushalt (1) Dem Hochschulrat gehören elf Mitglieder an. Zehn Mitglieder, bei denen es sich um Persönlichkeiten aus dem Bereich der Wissenschaft, der Wirtschaft, der beruflichen Praxis oder der Kultur handelt, werden vom Ministerium für einen Zeitraum von vier Jahren bestellt; die erneute Bestellung ist möglich. Ein Mitglied des Hochschulrats kann aus wichtigem Grund vom Ministerium abberufen werden. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Eine Aufwandsentschädigung wird durch das Ministerium festgesetzt. Fünf Mitglieder werden vom Senat, vier vom Präsidium und eines vom Stiftungskuratorium vorgeschlagen. Mitglieder der Stiftungsuniversität und der Landesregierung sowie Angehörige oberster Landesbehörden können insoweit nicht bestellt werden. Hinzu kommt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Senats nimmt an den Sitzungen des Hochschulrats mit beratender Stimme teil. Über den Vorsitz entscheidet der Hochschulrat. Bei Abstimmung mit Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Das Nähere regelt der Hochschulrat in einer Geschäftsordnung.
(2) Der Hochschulrat wirkt an der Bestellung der Mitglieder des Präsidiums mit. Für die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten bildet er unter Einbeziehung von Vertreterinnen und Vertretern des Senats eine Findungskommission und erstellt nach Beratung mit dem in der Grundordnung dafür vorgesehenen Gremium einen Wahlvorschlag; er soll mehrere Namen enthalten. Der Wahlvorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten zur Wahl der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten bedarf der Bestätigung des Hochschulrats. Der Hochschulrat ernennt die Präsidentin oder den Präsidenten.
(3) Der Hochschulrat hat ein Initiativrecht zu grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere zu Fragen der Hochschulentwicklung, und übt Kontrollfunktionen in akademischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Abs. 4 bis 6 aus.
(4) Der Zustimmung des Hochschulrats bedürfen:
1. die Satzungen nach § 84 Abs. 3,
2. die Entwicklungsplanung,
3. ein Antrag auf Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten.
(5) Er ist ferner zuständig für 1. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Präsidiums,
2. die Entlastung des Präsidiums,
3. die Berufung der Mitglieder des Stiftungskuratoriums auf Vorschlag des Präsidiums.
(6) Der Hochschulrat bildet aus seinen Reihen einen Wirtschafts- und Finanzausschuss. Neben der oder dem Vorsitzenden des Hochschulrats und der Vertreterin oder dem Vertreter des Ministeriums besteht er aus weiteren drei in Wirtschafts- und Finanzfragen besonders erfahrenen Mitgliedern, die auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden vom Ministerium bestellt werden. Hinzu kommt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums der Finanzen. Der Wirtschafts- und Finanzausschuss nimmt die Kontrollfunktion des Hochschulrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten wahr. Seiner Zustimmung bedürfen:
1. der Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten für die Ernennung der Kanzlerin oder des Kanzlers unter Vorbehalt der Zustimmung der Vertreterin oder des Vertreters des Ministeriums,
2. Veränderungen oder Belastungen des Grundstockvermögens sowie Aufnahme von Krediten,
3. Investitionsplanungen,
4. der Wirtschaftsplan,
5. die Wahrnehmung von Aufgaben der Stiftungsuniversität in privatrechtlicher Form, insbesondere zur Gründung von Unternehmen oder zur Beteiligung an Unternehmen durch die Stiftungsuniversität,
6. Grundsätze über die Vergütung der nen und en,
7. Tarifverträge der Stiftungsuniversität. Er ist ferner zuständig für:
1. den Abschluss der Vergütungsvereinbarungen mit den hauptamtlichen Mitgliedern des Präsidiums,
2. die Feststellung des Jahresabschlusses.
§ 87 nicht abschließend geprüft
Rechtsaufsicht (1) Das Stiftungskuratorium berät die Stiftungsuniversität in wichtigen Fragen ihrer Entwicklung. Mitglieder des Stiftungskuratoriums sind die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main sowie Freunde und Förderer der Stiftungsuniversität, die sich besondere Verdienste um sie erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Präsidiums vom Hochschulrat in das Stiftungskuratorium berufen. Es schlägt aus seiner Mitte ein Mitglied für den Hochschulrat vor.
(2) Das Stiftungskuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 88 nicht abschließend geprüft
Personal (1) Die Stiftungsuniversität besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 3 des Hessischen Beamtengesetzes. Die Beamtinnen und Beamten werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten ernannt. nen und en sowie die hauptberuflichen Mitglieder des Präsidiums, die nicht bereits verbeamtet sind, sollen in ein Angestelltenverhältnis berufen werden. nen und en sowie die hauptberuflichen Mitglieder des Präsidiums werden in einem Beamten- oder Arbeitsverhältnis beschäftigt.
(2) Die Stiftungsuniversität hat das Recht, eigene Tarifverträge abzuschließen.
(3) Die an der Stiftungsuniversität und dem Universitätsklinikum Frankfurt tätigen Beamtinnen und Beamten des Landes mit Ausnahme der dorthin abgeordneten sind mit Wirkung vom 1. Januar 2008 Beamtinnen und Beamte der Stiftungsuniversität.
(4) Die Arbeits- und Auszubildendenverhältnisse der an der Stiftungsuniversität und dem Universitätsklinikum Frankfurt tätigen Beschäftigten im Landesdienst gehen mit Wirkung vom 1. Januar 2008 mit allen Rechten und Pflichten auf die Stiftungsuniversität über. § 22 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken bleibt unberührt. Die Arbeits- und Auszubildendenverhältnisse werden unter Anerkennung der beim Land erworbenen arbeits- und tarifvertraglichen Rechte fortgeführt, soweit nicht künftiges Tarifrecht der Stiftung dem entgegensteht. Betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass des Formwechsels der Universität in eine Stiftung sind ausgeschlossen. Dienstvereinbarungen gelten fort.
(5) Für neu einzustellende Beschäftigte gelten bis zum Abschluss eigener kollektiver arbeitsrechtlicher Regelungen die arbeits- und tarifvertraglichen Bestimmungen des Landes.
(6) Die beim Land in einem Beamten-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten werden bei einem Wechsel zur Stiftungsuniversität bis zum 31. Dezember 2017 von der Stiftungsuniversität so angerechnet, als ob sie bei ihr zurückgelegt worden wären. Entsprechendes gilt für die Anrechnung der bei der Stiftungsuniversität zurückgelegten Zeiten bei einem Wechsel in den Landesdienst. Die Beschäftigten der Stiftungsuniversität dürfen Einrichtungen und Angebote des Landes im gleichen Umfang und zu gleichen Bedingungen in Anspruch nehmen wie Bedienstete der anderen Hochschulen des Landes.
(7) Die Stiftungsuniversität gewährleistet zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Beschäftigten, dass die für eine Beteiligungsvereinbarung mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder aufgrund deren Satzung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden und erhalten bleiben.
(8) Die Kosten der Versorgungsleistungen der ab 1. Januar 2008 aus dem Dienst der Stiftungsuniversität ausscheidenden Beamtinnen und Beamten, der Beiträge zur Nachversicherung und der Beihilfeleistungen übernimmt das Land solange und in dem Umfang, wie das bei anderen Hochschulen des Landes erfolgt. Soweit der Umfang des bestehenden Stellenplans ausgeweitet wird, sind kostendeckende Zahlungen an das Land zu leisten.
(9) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Präsidentin oder des Präsidenten ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Hochschulrates. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des übrigen Hochschulpersonals ist die Präsidentin oder der Präsident.
(10) Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister und der Stiftungsuniversität Zuständigkeiten einschließlich der Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten der Beihilfe, Besoldung und Versorgung auf eine andere Stelle zu übertragen.
§ 89 nicht abschließend geprüft
Stiftungszweck (1) Die Stiftungsuniversität hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung aufzustellen. Dem Wirtschaftsplan ist als Anlage ein Stellenplan für die Beamtinnen und Beamten sowie eine Übersicht über die vorhandenen Arbeitnehmer und ihre Eingruppierung beizufügen.
(2) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Auf den Jahresabschluss sind die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuches über große Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Auf die Prüfung des Jahresabschlusses sind die Prüfungsgrundsätze des § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), entsprechend anzuwenden. Das Rechnungswesen muss eine Kosten- und Leistungsrechnung umfassen, die die Bildung von Kennzahlen für die Budgetberechnung und hochschulübergreifende Zwecke ermöglicht.
(3) Ertragsüberschüsse verbleiben der Stiftungsuniversität uneingeschränkt zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Zu den Erträgen gehören auch die Leistungen des Landes.
(4) Kredite dürfen über einen Betrag in Höhe von mehr als 10 Millionen Euro nur mit Zustimmung des Ministeriums aufgenommen werden.
(5) Der Stiftungsuniversität stehen sämtliche Einnahmen, die ihr von Dritten zufließen, insbesondere Entgelte, Gebühren, Beiträge, Drittmittel, unentgeltliche Zuwendungen und Versicherungsleistungen sowie deren Erträge, zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung und dürfen bei der Bemessung der jährlichen Finanzhilfe oder sonstiger Leistungen des Landes nicht angerechnet werden. Die daraus finanzierten Maßnahmen bleiben bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer Betracht.
(6) Die Hessische Landeshaushaltsordnung findet mit Ausnahme der § 26 Abs. 3, § 37, § 38 Abs. 1, §§ 41 und 111 keine Anwendung, soweit in sonstigen Gesetzen nichts anderes geregelt ist. Die Genehmigungen nach § 108 der Hessischen Landeshaushaltsordnung erteilt der Wirtschafts- und Finanzausschuss.
(7) Für Verbindlichkeiten der Stiftungsuniversität haftet neben dieser auch das Land unbeschränkt, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen der Stiftungsuniversität nicht erlangt werden konnte (Gewährträgerschaft).
(8) § 8 findet keine Anwendung. Die Präsidentin oder der Präsident der Stiftungsuniversität berichtet jährlich gegenüber dem Parlament über die Entwicklung der Stiftungsuniversität und über die Verwendung der global zugeführten Mittel.
§ 90 nicht abschließend geprüft
Hochschule für Bildende Künste Städelschule (1) Die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der an der Hochschule für Bildende Künste – Städelschule (nachfolgend als Städelschule bezeichnet) als Anstalt des öffentlichen Rechts tätigen Beschäftigten werden ab dem 1. Januar 2019 von der Städelschule als Körperschaft des öffentlichen Rechts unverändert fortgeführt. Betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass des Formwechsels der Städelschule in eine Körperschaft sind ausgeschlossen, Dienstvereinbarungen gelten fort. Für neu einzustellende Beschäftigte gelten die arbeits- und tarifvertraglichen Bestimmungen des Landes mit Ausnahme des § 25 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H). Die Beschäftigten haben Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung, die derjenigen nach § 25 TV-H im Wesentlichen gleichwertig ist. Die Beschäftigten der Städelschule dürfen Angebote und Einrichtungen des Landes im gleichen Umfang und zu gleichen Bedingungen in Anspruch nehmen wie Bedienstete der anderen Hochschulen des Landes.
(2) Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Präsidentin oder des Präsidenten ist die oder der Vorsitzende des Hochschulrats. Vorgesetzte oder Vorgesetzter des übrigen Hochschulpersonals ist die Präsidentin oder der Präsident. Zur Begründung des Arbeitsverhältnisses mit der Präsidentin oder dem Präsidenten wird die Städelschule durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Hochschulrats vertreten. Der Vertrag steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Ministeriums.
(3) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes können vom Senat im Einvernehmen mit dem Präsidium für folgende Bereiche abweichende Regelungen getroffen werden:
1. von der Organisationsstruktur und den Bezeichnungen der Organe nach den §§ 31 bis 49, mit Ausnahme der §§ 32 bis 35, durch die Grundordnung, die der Genehmigung des Ministeriums bedarf,
2. von dem Berufungsverfahren nach § 63 durch Satzung,
3. von der aufgrund des § 69 erlassenen Rechtsverordnung durch Satzung,
4. von der Qualitätssicherung nach § 12 Abs. 1 durch Satzung. Die Satzungen nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 bedürfen der Genehmigung des Hochschulrats.
(4) Die Studierenden der Städelschule sind verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung des Verpflegungsbetriebs der Städelschule und sonstiger der Förderung der wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen, sportlichen und kulturellen Belange der Studierenden dienender Einrichtungen und Maßnahmen der Städelschule zu leisten. Die Beiträge werden aufgrund einer Satzung des Senats der Städelschule erhoben, die der Genehmigung des Hochschulrats bedarf. Sie sollen die Beiträge der Studierenden der anderen Hochschulen des Landes zu den Studentenwerken nicht wesentlich übersteigen.
(5) Von den §§ 76 bis 80 können durch Satzung des Senats der Städelschule, die der Genehmigung des Hochschulrats bedarf, abweichende Regelungen getroffen werden. Für den Satzungsbeschluss ist zusätzlich die Stimmenmehrheit der Senatsmitglieder nach § 36 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 erforderlich.
(6) Bis zum Inkrafttreten von Satzungen nach den Abs. 3 bis 5, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2019, finden die entsprechenden Regelungen der Satzungen der Städelschule in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiter Anwendung, soweit sie nicht mit diesem Gesetz unvereinbar sind. Bis zur Konstituierung eines Senats oder eines anderen satzungsgebenden Organs nach diesem Gesetz oder der Grundordnung verbleibt die Zuständigkeit zum Beschluss von Satzungen beim Konvent der Städelschule. Bis zur Konstituierung eines Hochschulrats nach diesem Gesetz oder der Grundordnung nimmt das Kuratorium der Städelschule die Aufgaben des Hochschulrats wahr. Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums der Städelschule endet mit der Konstituierung eines Hochschulrats, spätestens jedoch am 31. Dezember 2019. ZEHNTER ABSCHNITT Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit § 90a Ausschluss der Geltung von Vorschriften § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 9, die §§ 8, 9, 14 und 15 Abs. 4, § 16 Abs. 3, § 29 Abs. 6 Satz 3, § 37 Abs. 7, die §§ 42 und 54 Abs. 1, 5 und 7, die §§ 55 bis 59 und 60 Abs. 2 gelten nicht für die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit.
§ 90a nicht abschließend geprüft
Ausschluss der Geltung von Vorschriften § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 9, die §§ 8, 9, 14 und 15 Abs. 4, § 16 Abs. 3, § 29 Abs. 6 Satz 3, § 37 Abs. 7, die §§ 42 und 54 Abs. 1, 5 und 7, die §§ 55 bis 59 und 60 Abs. 2 gelten nicht für die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit.
§ 90b nicht abschließend geprüft
Finanzierung und Gebührenerhebung Die Kosten der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit werden vom Land getragen, soweit sie nicht durch Gebühren gedeckt werden.
§ 90c nicht abschließend geprüft
Aufsicht und Auftragsangelegenheiten (1) Das für das Dienstrecht zuständige Ministerium übt die Rechts- und Fachaufsicht über die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit aus, in Fragen von Lehre und Forschung die Rechtsaufsicht. Die §§ 96 und 97 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bleiben unberührt.
(2) Die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit nimmt als Auftragsangelegenheit ausschließlich die Zentrale Fortbildung der Beschäftigten der hessischen Landesverwaltung wahr.
§ 90d nicht abschließend geprüft
Grundordnung Abweichend von § 11 Abs. 1 Nr. 1 bedarf die Grundordnung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit der Genehmigung des für das Dienstrecht zuständigen Ministeriums. Sie ist zu versagen, wenn durch die Regelung die Erfüllung der der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit übertragenen Aufgaben gefährdet wird.
§ 90e nicht abschließend geprüft
Studium, Prüfungen und Studienordnungen (1) Das Studium im Vorbereitungsdienst richtet sich nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen und den Studienordnungen; die §§ 18 bis 20 finden insoweit keine Anwendung.
(2) Für weiterbildende Masterstudiengänge im Rahmen des beamtenrechtlichen Aufstiegs findet § 16 Abs. 2 keine Anwendung und finden die §§ 18 bis 20 mit der Maßgabe Anwendung, dass die laufbahnrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen zu beachten sind. Die Prüfungsordnungen für weiterbildende Masterstudiengänge werden von dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium genehmigt.
(3) Der Fachbereichsrat stellt für jeden Ausbildungsgang, für den er zuständig ist, eine Studienordnung auf. Die Studienordnung regelt im Rahmen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung und unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklung und derAnforderungen der beruflichen Praxis Inhalt und Aufbau des Studiums einschließlich der in den Ausbildungsgang eingeordneten berufspraktischen Studienzeiten. Die Ausbildungsinhalte der Fachstudien und der berufspraktischen Studienzeiten sind aufeinander abzustimmen.
(4) Die für den Studiengang in Betracht kommenden Studieninhalte sind so auszuwählen und zu begrenzen, dass das Studium in der dafür vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden kann. Die Studienordnung bezeichnet Gegenstand und Art der Lehrveranstaltungen und der erforderlichen Studienleistungen. Sie bestimmt den Anteil der nach Satz 2 erforderlichen Lehrveranstaltungen am zeitlichen Gesamtumfang. Der Gesamtumfang ist so zu bemessen, dass den Studierenden Gelegenheit zur selbstständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl verbleibt.
(5) § 37 Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Studienordnungen von dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem jeweiligen Fachministerium, für dessen fachlichen Bereich die Laufbahnausbildung erfolgt, genehmigt werden und das für das Dienstrecht zuständige Ministerium nach Anhörung oder auf Vorschlag der Fachbereiche und nach Stellungnahme des Senats über die Einführung undAufhebung von Studiengängen entscheidet.
§ 90f nicht abschließend geprüft
Mitglieder und Statusgruppen (1) Neben den in § 32 Abs. 1 Genannten sind die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit Mitglieder der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit.
(2) Für die Wahl ihrer Vertretung in den Gremien gilt § 32 Abs. 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Gruppe nach § 32 Abs. 3 Nr. 1 (Professorengruppe) von den Professorinnen und Professoren und den Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten und die Gruppe nach § 32 Abs. 3 Nr. 4 (administrativ-technische Mitglieder) von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus den Verwaltungsbereichen und den Zentren für Fort- und Weiterbildung, für polizeipsy-chologische Dienste und Services sowie für Nachwuchsmanagement und die Einstellung der Polizeianwärterinnen und -anwärter gebildet wird.
§ 90g nicht abschließend geprüft
Senat § 36 Abs. 2 Satz 1 1. Nr. 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Senat für die Stellungnahme zum Beitrag der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit zum Haushaltsvoranschlag,
2. Nr. 10 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Senat auch für die Stellungnahme zu den Vorschlägen der Fachbereichsräte für die Einstellung von hauptamtlich Lehrenden,
3. Nr. 12 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Senat für die Mitwirkung bei der Bestellung und Abberufung der Präsidentin oder des Präsidenten sowie für die Mitwirkung bei der Bestellung und Abwahl der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, mit Ausnahme der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten für polizeiliche Aufgaben, und 4. Nr. 14 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Senat für die Stellungnahme zum Rechenschaftsbericht des Präsidiums nach § 90h zuständig ist.
§ 90h nicht abschließend geprüft
Präsidium § 37 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Präsidium vor dem Kuratorium Rechenschaft abzulegen hat. § 37 Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Präsidium über die Entwicklungsplanung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit entscheidet, Zielvereinbarungen abschließt, den Haushaltsvoranschlag der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit aufstellt und innerhalb der Hessische
§ 91 nicht abschließend geprüft
Selbstverwaltung (1) Bildungseinrichtungen, die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen, dürfen nur mit staatlicher Anerkennung des Ministeriums als Hochschulen betrieben werden.
(2) Die staatlichen Anerkennung kann erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass 1. das Studium in seinen Zielsetzungen, inhaltlichen Anforderungen und Abschlüssen einem Studium an einer staatlichen Hochschule entspricht,
2. die Studienbewerberinnen und -bewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende Hochschule des Landes erfüllen,
3. die Angehörigen der Einrichtung an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze dieses Gesetzes mitwirken,
4. die Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an Hochschulen des Landes gefordert werden und das Lehrangebot überwiegend durch hauptberuflich Lehrende, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 62 erfüllen, abgedeckt ist,
5. der Bestand der Hochschule und des Studienbetriebs sowie die Stellung des Hochschulpersonals wirtschaftlich und rechtlich dauerhaft gesichert ist und 6. eine Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird.
(3) Voraussetzung für die staatliche Anerkennung ist eine Konzeptprüfung durch den Wissenschaftsrat oder eine vergleichbare Einrichtung. § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung; maßgeblich für den Beginn der Frist ist der Eingang der Begutachtungsentscheidung. Das Verfahren der staatlichen Anerkennung kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Nach einer Betriebsdauer von drei bis fünf Jahren ist die Einrichtung durch den Wissenschaftsrat oder eine vergleichbare Einrichtung institutionell zu akkreditieren.
(4) Mit der Anerkennung erhält die Hochschule das Recht, auf privatrechtlicher Grundlage einen Studien- und Prüfungsbetrieb durchzuführen, der mit einem akademischen Grad abschließt; § 21 gilt entsprechend. Die Anerkennung kann befristet und mit Nebenbestimmungen versehen werden und erstreckt sich auch auf die Namensführung der Hochschule. Das Promotions- und das Habilitationsrecht bedürfen der Verleihung durch das Ministerium. Der Studiengang und der verliehene Grad bedürfen der Akkreditierung; § 12 Abs. 2 Satz 1 und 3 bis 6 gilt entsprechend. Vor der Aufnahme des Studienbetriebs in einem neuen Studiengang ist das Ministerium zu unterrichten; es kann Auflagen erteilen.
(5) Die nichtstaatlichen Hochschulen berichten dem Ministerium jährlich über die Eckdaten ihrer Tätigkeit, insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen.
(6) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Verleihung nicht mehr vorliegen oder nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine Versagung der Anerkennung zur Folge gehabt hätten.
(7) Staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen betrieben werden, soweit sie ihre im Herkunftsstaat anerkannte Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbieten, ihre im Herkunftsstaat anerkannten Grade verleihen und diese Tätigkeit in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen des Herkunftslandes steht. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist dem Ministerium nachzuweisen und wird vor Aufnahme des Betriebs durch dieses festgestellt. Satz 1 gilt entsprechend für staatlich anerkannte Hochschulen aus anderen Bundesländern.
§ 92 nicht abschließend geprüft
Organe der Stiftung (1) Die Beschäftigung von Lehrenden an nichtstaatlichen Hochschulen ist dem Ministerium vor Aufnahme der Lehrtätigkeit anzuzeigen. Die Beschäftigung ist durch das Ministerium zu untersagen, wenn die Anforderungen des § 91 Abs. 2 Nr. 4 nicht erfüllt werden oder Tatsachen vorliegen, die bei Lehrkräften an staatlichen Hochschulen die Entlassung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen würden. Das Ministerium kann hauptberuflich Lehrenden, die die Voraussetzungen des § 62 oder des § 64 Abs. 3 oder 4 erfüllen, für die Dauer der Beschäftigung die Bezeichnung ‚ an...‘ oder ‚ an...‘ (Bezeichnung der nichtstaatlichen Hochschule) verleihen. Das Ministerium kann auf Antrag der Hochschule gestatten, dass eine nach Satz 1 verliehene Bezeichnung nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses weitergeführt wird.
§ 93 nicht abschließend geprüft
Hochschulrat Die §§ 26 und 72 sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Verleihung der Bezeichnungen durch das Ministerium auf Vorschlag des Hochschulgremiums erfolgt, das die Aufgaben des Senats einer Hochschule des Landes wahrnimmt. Die zu verleihende Bezeichnung im Fall des § 26 lautet „außerplanmäßige an…“ oder „außerplanmäßiger an…“ (Bezeichnung der nichtstaatlichen Hochschule).
§ 94 nicht abschließend geprüft
Stiftungskuratorium Das Land kann Trägerinnen und Trägern staatlich anerkannter nichtstaatlicher Hochschulen Beihilfen zu den Vergütungskosten ihrer Lehrkräfte gewähren, wenn 1. ein besonderes Interesse des Landes an einer Förderung festgestellt wird,
2. der anerkannte Studiengang in Übereinstimmung mit der Entwicklungsplanung für die Hochschulen des Landes steht,
3. die Voraussetzungen der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit erfüllt sind und 4. für einen Teil der besonders befähigten Studierenden Stipendien vorgesehen sind. Die Höhe der Finanzhilfe und die von der Hochschule zu erbringenden Leistungen sind in einer Vereinbarung festzulegen. Eine Vereinbarung, die über das laufende Haushaltsjahr hinaus Zuwendungen festlegt, bedarf der Zustimmung des Landtags.
§ 95 nicht abschließend geprüft
Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine Einrichtung des Bildungswesens ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Anerkennung in Hessen errichtet oder betreibt,
2. die Bezeichnungen Universität, Fachhochschule, Kunsthochschule, Gesamthochschule oder Hochschule allein oder in Wortverbindungen im Zusammenhang mit einer Bildungseinrichtung führt, ohne hierzu aufgrund einer Anerkennung nach § 91 berechtigt zu sein,
3. einer aufgrund dieses Gesetzes erteilten vollziehbaren Auflage oder Anordnung zuwiderhandelt,
4. entgegen § 92 Abs. 1 Satz 1 an einer nichtstaatlichen Hochschule Lehrende beschäftigt, deren Einstellung dem Ministerium nicht angezeigt worden ist,
5. akademische Grade verleiht oder vorgibt, verleihen zu dürfen, ohne hierzu aufgrund gesetzlicher Regelungen ermächtigt zu sein.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 können mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 4 und 5 mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.
§ 96 nicht abschließend geprüft
Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung
§ 97 nicht abschließend geprüft
Verträge mit den Kirchen und Rechtsstellung der kirchlichen theologischen Hochschulen Die Verträge mit den Kirchen und die Rechtsstellung der kirchlichen theologischen Hochschulen bleiben unberührt. Soweit den Hochschulen durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes Zuständigkeiten für Maßnahmen übertragen worden sind, bei denen aufgrund der in Satz 1 genannten Verträge eine Beteiligung der Kirchen erforderlich ist, erfolgt diese über das Ministerium. Für die Anerkennung als staatlich anerkannte Hochschule gelten die §§ 91, 94 und 95 entsprechend.
§ 98 nicht abschließend geprüft
Verleihungsform Die Verleihung von akademischen Graden, die Zuerkennung der Habilitation und die Verleihung der Bezeichnung „“ oder „“, „außerplanmäßige “ oder „außerplanmäßiger “ sowie der Bezeichnung „“ oder „“ in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
§ 99 nicht abschließend geprüft
Ausschluss der Geltung von Vorschriften Die Hochschulen des Landes und ihre Studierendenschaften sind von der Zahlung der Gebühren, die die Behörden des Landes Hessen, die ordentlichen Gerichte und die Justizverwaltungsbehörden erheben, in demselben Umfang wie Behörden des Landes Hessen befreit.
§ 100 nicht abschließend geprüft
Ministerium Ministerium nach diesem Gesetz ist das das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium. Abweichend von Satz 1 nimmt das für das Dienstrecht zuständige Ministerium für die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit die Zuständigkeiten des Ministeriums wahr; dies gilt nicht in den Fällen des § 4 Abs. 5 Satz 5 und § 54 Abs. 2 Satz 4 und 5. Die Weiterentwicklung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit erfolgt im Benehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium.
§ 101 nicht abschließend geprüft
Aufsicht und Auftragsangelegenheiten Ministerium nach diesem Gesetz ist das das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium.
§ 102 nicht abschließend geprüft
Inkrafttreten, Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Artikel 22) Änderung des TUD-Gesetzes Das TUD-Gesetz vom 5. Dezember 2004 (GVBl. I S. 382) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Ziel dieses Gesetzes ist, die organisatorische Weiterentwicklung der Technischen Universität (TU) Darmstadt als Universität des Landes Hessen zu fördern, ihre Autonomie zu stärken, das Engagement und die Eigenverantwortung ihrer Mitglieder zu unterstützen und handlungsfähige Entscheidungsstrukturen sicherzustellen.“ b) In Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „der Senat“ durch „die Hochschule“ ersetzt.
c) Als Abs. 4 wird angefügt: „(4) Die Hochschule ist verpflichtet, gemäß ihrem Leitbild zur Entwicklung von Wissenschaft und Technologie und zur Sicherung eines nachhaltigen Wohlstands beizutragen. Sie konzentriert sich hierbei auf Technik, ihre wissenschaftlichen Grundlagen sowie ihre gesellschaftliche Einbettung. Sie strebt nach Exzellenz in der Forschung sowie in der wissenschaftlichen, forschungsnahen Bildung und Ausbildung und nach einem Transfer in Wirtschaft und Gesellschaft.“ 2. § 2 erhält folgende Fassung: „§ 2 Rechtsstellung, Gewährträgerschaft, Satzungshoheit, Rechtsaufsicht (1) Die TU Darmstadt ist als Universität des Landes rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Für Verbindlichkeiten der Hochschule haftet neben dieser auch das Land unbeschränkt, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen der Hochschule nicht erlangt werden konnte (Gewährträgerschaft).
(3) Die Hochschule kann insbesondere zur Förderung des Wissens- und Technologietransfers, zur Unterstützung von Existenzgründungen der Absolventinnen und Absolventen, zum Ausbau der Weiterbildungsangebote und zur Effizienzsteigerung der Hochschulverwaltung Rechtssubjekte gründen oder sich an Rechtssubjekten beteiligen und hierfür Haushaltsmittel verwenden; das Ministerium ist entsprechend § 102 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2007 (GVBl. I S. 908), zu unterrichten. Aus Haushaltsmitteln beschaffte Gesellschaften oder Gesellschaftsanteile sind Teil des Landesvermögens. § 92 der Hessischen Landeshaushaltsordnung gilt entsprechend. Die Beteiligungserfordernisse nach § 65 der Hessischen Landeshaushaltsordnung gelten entsprechend, soweit die eingesetzten Mittel fünf vom Hundert des Landeszuschusses der Hochschule übersteigen.
(4) Das Ministerium übt die Aufsicht nach § 10 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666) aus. § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes finden keine Anwendung.
(5) Durch Satzung kann die Hochschule 1. das Berufungsverfahren abweichend von § 63 des Hessischen Hochschulgesetzes regeln,
2. von der aufgrund des § 69 des Hessischen Hochschulgesetzes erlassenen Rechtsverordnung abweichende Regelungen treffen,
3. von § 12 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes abweichende Regelungen zur Qualitätssicherung treffen,
4. auf der Grundlage des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 253), Gebühren erheben.
(6) Die Zuständigkeiten des Ministeriums nach den § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 3 Satz 1 der Kapazitätsverordnung vom 10. Januar 1994 (GVBl. I S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2005 (GVBl. I S. 532), werden auf die Hochschule übertragen. § 10 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes findet insoweit Anwendung.
(7) Soweit dieses Gesetz oder die Grundordnung keine Regelung trifft, findet das Hessische Hochschulgesetz Anwendung.“ 3. § 3 erhält folgende Fassung: „§ 3 Personalangelegenheiten (1) Die TU Darmstadt besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 3 des Hessischen Beamtengesetzes. Die Beamtinnen und Beamten werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten ernannt.
(2) Professorinnen und Professoren sowie die hauptberuflichen Mitglieder des Präsidiums, die nicht bereits verbeamtet sind, sollen in ein Angestelltenverhältnis berufen werden. Die sich hieraus ergebenden zusätzlichen Kosten werden vom Land nach Maßgabe einer vertraglichen Regelung erstattet. Der Hochschulrat wird über die Berufungsverfahren unterrichtet. Er kann die erneute Beratung oder eine Neuausschreibung verlangen und sich die Bestätigung der Auswahlentscheidung vorbehalten.
(3) Die an der TU Darmstadt tätigen Beamtinnen und Beamten des Landes mit Ausnahme der dorthin abgeordneten sind mit Wirkung vom 1. Januar 2010 Beamtinnen und Beamte der TU Darmstadt.
(4) Die Arbeits- und Auszubildendenverhältnisse der an der TU Darmstadt tätigen Beschäftigten im Landesdienst gehen mit Wirkung vom 1. Januar 2010 mit allen Rechten und Pflichten auf die TU Darmstadt über. Die Arbeits- und Auszubildendenverhältnisse werden unter Anerkennung der beim Land erworbenen arbeits- und tarifvertraglichen Rechte fortgeführt, soweit nicht künftiges Tarifrecht der TU Darmstadt dem entgegensteht. Dienstvereinbarungen gelten fort.
(5) Die TU Darmstadt hat das Recht, eigene Tarifverträge abzuschließen. Tarifabschlüsse, die von den Tarifabschlüssen des Landes abweichen, bleiben ohne Auswirkungen auf die Höhe der Finanzierung durch das Land. Für neu einzustellende Beschäftigte gelten bis zum Abschluss eigener kollektiver arbeitsrechtlicher Regelungen die arbeits- und tarifvertraglichen Bestimmungen des Landes.
(6) Die beim Land in einem Beamten-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten werden bei einem Wechsel zur TU Darmstadt bis zum 31. Dezember 2019 von dieser so angerechnet, als ob sie bei ihr zurückgelegt worden wären. Entsprechendes gilt für die Anrechnung der bei der TU Darmstadt zurückgelegten Zeiten bei einem Wechsel in den Landesdienst. Die Beschäftigten der TU Darmstadt dürfen Einrichtungen und Angebote des Landes im gleichen Umfang und zu gleichen Bedingungen in Anspruch nehmen wie Bedienstete der anderen Hochschulen des Landes.
(7) Die TU Darmstadt gewährleistet zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Beschäftigten, dass die für eine Beteiligungsvereinbarung mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder aufgrund deren Satzung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden und erhalten bleiben.
(8) Die Kosten der Versorgungsleistungen der ab 1. Januar 2010 aus dem Dienst der TU Darmstadt ausscheidenden Beamtinnen und Beamten, der Beiträge zur Nachversicherung und der Beihilfeleistungen übernimmt das Land solange und in dem Umfang, wie das bei anderen Hochschulen des Landes erfolgt. Soweit der Umfang des bestehenden Stellenplans ausgeweitet wird, sind kostendeckende Zahlungen an das Land zu leisten.
(9) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Präsidentin oder des Präsidenten ist die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des übrigen Hochschulpersonals ist die Präsidentin oder der Präsident.“ 4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die TU Darmstadt ist für ihre Grundstücks- und Bauangelegenheiten selbst zuständig. § 9 Abs. 1 sowie Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Hochschulgesetzes bleiben unberührt.“ b) Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Hochschule erhält für Baumaßnahmen und Geräteinvestitionen jährlich 25,5 Millionen Euro Landesmittel als Zuweisung zum Wirtschaftsplan zur eigenen Verwaltung. Baupreissteigerungen werden im Rahmen des landesüblichen Regelverfahrens berücksichtigt. Erforderliche Flexibilisierungen der Jahresraten erfolgen im Rahmen der jährlichen Haushaltsaufstellung. Die anteiligen Landesmittel für anerkannte Forschungsbauten nach Art. 91b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Grundgesetzes werden der Hochschule zusätzlich bereitgestellt.“ c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „veräußern“ die Worte „oder Grundstücke für das Land zu erwerben“ eingefügt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Hochschule Erbbaurechte einräumen und erwerben.“ cc) Der bisherige Satz 5 wird aufgehoben.
d) Als Abs. 4 und 5 wird angefügt: „(4) Durch Rechtsverordnung des Ministeriums im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen kann der Hochschule das Eigentum an Grundstücken des Landes übertragen werden.
(5) Die Hochschule hat geeignete Maßnahmen zur Korruptionsvermeidung zu ergreifen.“ 5. § 5 erhält folgende Fassung: „§ 5 Organisationsstruktur Die TU Darmstadt kann in der Grundordnung mit Genehmigung des Ministeriums und im Benehmen mit dem Hochschulrat eine vom Hessischen Hochschulgesetz abweichende Organisationsstruktur festlegen. Soweit der Hochschulrat betroffen ist, ist seine Zustimmung erforderlich.“ 6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Er wirkt nach Maßgabe der Grundordnung bei der Verteilung der der Hochschule zur Verfügung stehenden Ressourcen mit.“ b) In Abs. 2 werden die Worte „Struktur-, Entwicklungs- und Bauplanung“ durch das Wort „Entwicklungsplanung“ und die Worte „Abweichungen von § 72 des Hessischen Hochschulgesetzes in Berufungsverfahren nach § 3 Abs. 2“ durch „die Satzungen nach § 2 Abs. 5“ ersetzt.
c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung: „Für die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten bildet er gemeinsam mit dem Senat eine paritätisch besetzte Findungskommission, sofern in der Grundordnung keine hiervon abweichende Regelung getroffen wurde.“ bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Der Hochschulrat erstellt einen Wahlvorschlag; dieser soll mehrere Namen enthalten.“ cc) Der bisherige Satz3 wird Satz4 und das Wort „Bestätigung“ wird durch „Zustimmung“ ersetzt.
dd) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und die Worte „hauptberuflichen Mitglieder des Präsidiums“ werden durch „Präsidentin oder den Präsidenten“ ersetzt.
d) Abs. 4 wird aufgehoben.
e) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4 und erhält folgende Fassung: „(4) Dem Hochschulrat gehören zehn Mitglieder an, die von der Landesregierung bestellt werden. Ein Mitglied des Hochschulrats kann aus wichtigem Grund vom Ministerium abberufen werden. Der Hochschulrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die Mitglieder werden jeweils zur Hälfte von der TU Darmstadt nach Maßgabe der Grundordnung und vom Ministerium im Benehmen mit der Hochschule benannt. Angehörige der Hessischen Landesregierung, hessischer Ministerien sowie Mitglieder hessischer Hochschulen oder Persönlichkeiten, die in den vorhergehenden fünf Jahren Mitglied der TU Darmstadt gewesen sind, können nicht bestellt werden. Für Mitglieder, die nicht im Landesdienst stehen, kann die Hochschule die Zahlung einer Aufwandsentschädigung vorsehen. Die Mitglieder des Hochschulrats sind ehrenamtlich tätig. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landesregierung kann an den Sitzungen des Hochschulrats mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen.“ f) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 5 und erhält folgende Fassung: „(5) Der Hochschulrat gibt sich eine Geschäftsordnung.“ g) Der bisherige Abs. 7 wird Abs.
6. 7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 wird Satz 2 aufgehoben.
b) In Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Präsident“ die Worte „führt den Vorsitz im Präsidium und“ eingefügt.
c) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 3 wird der Klammerzusatz gestrichen.
bb) In Nr. 4 werden die Worte „vom Hochschulrat beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplanung“ durch das Wort „Entwicklungsplanung“ ersetzt.
cc) In Nr. 6 werden die Worte „Struktur- und Entwicklungsplanung für die Technische Universität“ durch „Entwicklungsplanung (Struktur- und Entwicklungsplanung einschließlich der baulichen Entwicklungsplanung)“ ersetzt.
dd) In Nr. 10 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2“ durch „§ 2 Abs. 5 Nr. 1“ ersetzt.
d) Abs. 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Hochschule nach außen. Sie oder er ist zuständig für die Berufung von Professorinnen oder Professoren im Benehmen mit den übrigen Mitgliedern des Präsidiums und führt die Berufungs- und Bleibeverhandlungen. Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie die Kanzlerin oder der Kanzler werden auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten gewählt.“ 8. § 8 erhält folgende Fassung: „§ 8 Berichterstattung Die Präsidentin oder der Präsident berichtet jährlich gemeinsam mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Hochschulrates gegenüber dem Parlament über den Stand der Entwicklung der TU Darmstadt.“ 9. § 9 erhält folgende Fassung: „§ 9 Ministerium Ministerium nach diesem Gesetz ist das Ministerium für Wissenschaft und Kunst.“ 10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“ b) In Satz 2 wird die Zahl „2009“ durch „2014“ ersetzt. Artikel 33) Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes Die Anlage I zum Hessischen Besoldungsgesetz in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2008 (GVBl. I S. 844), wird wie folgt geändert:
1. In der Besoldungsgruppe B 2 wird die Amtsbezeichnung „Direktor der Staatlichen Museen Kassel“ gestrichen.
2. In der Besoldungsgruppe B 2 wird die Amtsbezeichnung „Direktor der Stadt- und Universitätsbibliothek in Frankfurt am Main“ durch die Amtsbezeichnung „Direktor der Universitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg“ ersetzt.
3. In der Besoldungsgruppe B 2 wird die Amtsbezeichnung „Direktor der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten“ gestrichen.
4. In der Besoldungsgruppe B 3 werden die Amtsbezeichnungen „Direktor der Museumslandschaft Hessen Kassel“ sowie „Direktor der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten“ eingefügt.
§ 103 nicht abschließend geprüft
Studium, Prüfungen und Studienordnungen Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Artikel 22) Änderung des TUD-Gesetzes Das TUD-Gesetz vom 5. Dezember 2004 (GVBl. I S. 382) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Ziel dieses Gesetzes ist, die organisatorische Weiterentwicklung der Technischen Universität (TU) Darmstadt als Universität des Landes Hessen zu fördern, ihre Autonomie zu stärken, das Engagement und die Eigenverantwortung ihrer Mitglieder zu unterstützen und handlungsfähige Entscheidungsstrukturen sicherzustellen.“ b) In Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „der Senat“ durch „die Hochschule“ ersetzt.
c) Als Abs. 4 wird angefügt: „(4) Die Hochschule ist verpflichtet, gemäß ihrem Leitbild zur Entwicklung von Wissenschaft und Technologie und zur Sicherung eines nachhaltigen Wohlstands beizutragen. Sie konzentriert sich hierbei auf Technik, ihre wissenschaftlichen Grundlagen sowie ihre gesellschaftliche Einbettung. Sie strebt nach Exzellenz in der Forschung sowie in der wissenschaftlichen, forschungsnahen Bildung und Ausbildung und nach einem Transfer in Wirtschaft und Gesellschaft.“ 2. § 2 erhält folgende Fassung: „§ 2 Rechtsstellung, Gewährträgerschaft, Satzungshoheit, Rechtsaufsicht (1) Die TU Darmstadt ist als Universität des Landes rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Für Verbindlichkeiten der Hochschule haftet neben dieser auch das Land unbeschränkt, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen der Hochschule nicht erlangt werden konnte (Gewährträgerschaft).
(3) Die Hochschule kann insbesondere zur Förderung des Wissens- und Technologietransfers, zur Unterstützung von Existenzgründungen der Absolventinnen und Absolventen, zum Ausbau der Weiterbildungsangebote und zur Effizienzsteigerung der Hochschulverwaltung Rechtssubjekte gründen oder sich an Rechtssubjekten beteiligen und hierfür Haushaltsmittel verwenden; das Ministerium ist entsprechend § 102 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2007 (GVBl. I S. 908), zu unterrichten. Aus Haushaltsmitteln beschaffte Gesellschaften oder Gesellschaftsanteile sind Teil des Landesvermögens. § 92 der Hessischen Landeshaushaltsordnung gilt entsprechend. Die Beteiligungserfordernisse nach § 65 der Hessischen Landeshaushaltsordnung gelten entsprechend, soweit die eingesetzten Mittel fünf vom Hundert des Landeszuschusses der Hochschule übersteigen.
(4) Das Ministerium übt die Aufsicht nach § 10 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666) aus. § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes finden keine Anwendung.
(5) Durch Satzung kann die Hochschule 1. das Berufungsverfahren abweichend von § 63 des Hessischen Hochschulgesetzes regeln,
2. von der aufgrund des § 69 des Hessischen Hochschulgesetzes erlassenen Rechtsverordnung abweichende Regelungen treffen,
3. von § 12 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes abweichende Regelungen zur Qualitätssicherung treffen,
4. auf der Grundlage des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 253), Gebühren erheben.
(6) Die Zuständigkeiten des Ministeriums nach den § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 3 Satz 1 der Kapazitätsverordnung vom 10. Januar 1994 (GVBl. I S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2005 (GVBl. I S. 532), werden auf die Hochschule übertragen. § 10 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes findet insoweit Anwendung.
(7) Soweit dieses Gesetz oder die Grundordnung keine Regelung trifft, findet das Hessische Hochschulgesetz Anwendung.“ 3. § 3 erhält folgende Fassung: „§ 3 Personalangelegenheiten (1) Die TU Darmstadt besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 3 des Hessischen Beamtengesetzes. Die Beamtinnen und Beamten werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten ernannt.
(2) Professorinnen und Professoren sowie die hauptberuflichen Mitglieder des Präsidiums, die nicht bereits verbeamtet sind, sollen in ein Angestelltenverhältnis berufen werden. Die sich hieraus ergebenden zusätzlichen Kosten werden vom Land nach Maßgabe einer vertraglichen Regelung erstattet. Der Hochschulrat wird über die Berufungsverfahren unterrichtet. Er kann die erneute Beratung oder eine Neuausschreibung verlangen und sich die Bestätigung der Auswahlentscheidung vorbehalten.
(3) Die an der TU Darmstadt tätigen Beamtinnen und Beamten des Landes mit Ausnahme der dorthin abgeordneten sind mit Wirkung vom 1. Januar 2010 Beamtinnen und Beamte der TU Darmstadt.
(4) Die Arbeits- und Auszubildendenverhältnisse der an der TU Darmstadt tätigen Beschäftigten im Landesdienst gehen mit Wirkung vom 1. Januar 2010 mit allen Rechten und Pflichten auf die TU Darmstadt über. Die Arbeits- und Auszubildendenverhältnisse werden unter Anerkennung der beim Land erworbenen arbeits- und tarifvertraglichen Rechte fortgeführt, soweit nicht künftiges Tarifrecht der TU Darmstadt dem entgegensteht. Dienstvereinbarungen gelten fort.
(5) Die TU Darmstadt hat das Recht, eigene Tarifverträge abzuschließen. Tarifabschlüsse, die von den Tarifabschlüssen des Landes abweichen, bleiben ohne Auswirkungen auf die Höhe der Finanzierung durch das Land. Für neu einzustellende Beschäftigte gelten bis zum Abschluss eigener kollektiver arbeitsrechtlicher Regelungen die arbeits- und tarifvertraglichen Bestimmungen des Landes.
(6) Die beim Land in einem Beamten-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten werden bei einem Wechsel zur TU Darmstadt bis zum 31. Dezember 2019 von dieser so angerechnet, als ob sie bei ihr zurückgelegt worden wären. Entsprechendes gilt für die Anrechnung der bei der TU Darmstadt zurückgelegten Zeiten bei einem Wechsel in den Landesdienst. Die Beschäftigten der TU Darmstadt dürfen Einrichtungen und Angebote des Landes im gleichen Umfang und zu gleichen Bedingungen in Anspruch nehmen wie Bedienstete der anderen Hochschulen des Landes.
(7) Die TU Darmstadt gewährleistet zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Beschäftigten, dass die für eine Beteiligungsvereinbarung mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder aufgrund deren Satzung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden und erhalten bleiben.
(8) Die Kosten der Versorgungsleistungen der ab 1. Januar 2010 aus dem Dienst der TU Darmstadt ausscheidenden Beamtinnen und Beamten, der Beiträge zur Nachversicherung und der Beihilfeleistungen übernimmt das Land solange und in dem Umfang, wie das bei anderen Hochschulen des Landes erfolgt. Soweit der Umfang des bestehenden Stellenplans ausgeweitet wird, sind kostendeckende Zahlungen an das Land zu leisten.
(9) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Präsidentin oder des Präsidenten ist die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des übrigen Hochschulpersonals ist die Präsidentin oder der Präsident.“ 4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die TU Darmstadt ist für ihre Grundstücks- und Bauangelegenheiten selbst zuständig. § 9 Abs. 1 sowie Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Hochschulgesetzes bleiben unberührt.“ b) Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Hochschule erhält für Baumaßnahmen und Geräteinvestitionen jährlich 25,5 Millionen Euro Landesmittel als Zuweisung zum Wirtschaftsplan zur eigenen Verwaltung. Baupreissteigerungen werden im Rahmen des landesüblichen Regelverfahrens berücksichtigt. Erforderliche Flexibilisierungen der Jahresraten erfolgen im Rahmen der jährlichen Haushaltsaufstellung. Die anteiligen Landesmittel für anerkannte Forschungsbauten nach Art. 91b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Grundgesetzes werden der Hochschule zusätzlich bereitgestellt.“ c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „veräußern“ die Worte „oder Grundstücke für das Land zu erwerben“ eingefügt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Hochschule Erbbaurechte einräumen und erwerben.“ cc) Der bisherige Satz 5 wird aufgehoben.
d) Als Abs. 4 und 5 wird angefügt: „(4) Durch Rechtsverordnung des Ministeriums im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen kann der Hochschule das Eigentum an Grundstücken des Landes übertragen werden.
(5) Die Hochschule hat geeignete Maßnahmen zur Korruptionsvermeidung zu ergreifen.“ 5. § 5 erhält folgende Fassung: „§ 5 Organisationsstruktur Die TU Darmstadt kann in der Grundordnung mit Genehmigung des Ministeriums und im Benehmen mit dem Hochschulrat eine vom Hessischen Hochschulgesetz abweichende Organisationsstruktur festlegen. Soweit der Hochschulrat betroffen ist, ist seine Zustimmung erforderlich.“ 6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Er wirkt nach Maßgabe der Grundordnung bei der Verteilung der der Hochschule zur Verfügung stehenden Ressourcen mit.“ b) In Abs. 2 werden die Worte „Struktur-, Entwicklungs- und Bauplanung“ durch das Wort „Entwicklungsplanung“ und die Worte „Abweichungen von § 72 des Hessischen Hochschulgesetzes in Berufungsverfahren nach § 3 Abs. 2“ durch „die Satzungen nach § 2 Abs. 5“ ersetzt.
c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung: „Für die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten bildet er gemeinsam mit dem Senat eine paritätisch besetzte Findungskommission, sofern in der Grundordnung keine hiervon abweichende Regelung getroffen wurde.“ bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Der Hochschulrat erstellt einen Wahlvorschlag; dieser soll mehrere Namen enthalten.“ cc) Der bisherige Satz3 wird Satz4 und das Wort „Bestätigung“ wird durch „Zustimmung“ ersetzt.
dd) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und die Worte „hauptberuflichen Mitglieder des Präsidiums“ werden durch „Präsidentin oder den Präsidenten“ ersetzt.
d) Abs. 4 wird aufgehoben.
e) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4 und erhält folgende Fassung: „(4) Dem Hochschulrat gehören zehn Mitglieder an, die von der Landesregierung bestellt werden. Ein Mitglied des Hochschulrats kann aus wichtigem Grund vom Ministerium abberufen werden. Der Hochschulrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die Mitglieder werden jeweils zur Hälfte von der TU Darmstadt nach Maßgabe der Grundordnung und vom Ministerium im Benehmen mit der Hochschule benannt. Angehörige der Hessischen Landesregierung, hessischer Ministerien sowie Mitglieder hessischer Hochschulen oder Persönlichkeiten, die in den vorhergehenden fünf Jahren Mitglied der TU Darmstadt gewesen sind, können nicht bestellt werden. Für Mitglieder, die nicht im Landesdienst stehen, kann die Hochschule die Zahlung einer Aufwandsentschädigung vorsehen. Die Mitglieder des Hochschulrats sind ehrenamtlich tätig. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landesregierung kann an den Sitzungen des Hochschulrats mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen.“ f) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 5 und erhält folgende Fassung: „(5) Der Hochschulrat gibt sich eine Geschäftsordnung.“ g) Der bisherige Abs. 7 wird Abs.
6. 7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 wird Satz 2 aufgehoben.
b) In Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Präsident“ die Worte „führt den Vorsitz im Präsidium und“ eingefügt.
c) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 3 wird der Klammerzusatz gestrichen.
bb) In Nr. 4 werden die Worte „vom Hochschulrat beschlossenen Struktur- und Entwicklungsplanung“ durch das Wort „Entwicklungsplanung“ ersetzt.
cc) In Nr. 6 werden die Worte „Struktur- und Entwicklungsplanung für die Technische Universität“ durch „Entwicklungsplanung (Struktur- und Entwicklungsplanung einschließlich der baulichen Entwicklungsplanung)“ ersetzt.
dd) In Nr. 10 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2“ durch „§ 2 Abs. 5 Nr. 1“ ersetzt.
d) Abs. 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Hochschule nach außen. Sie oder er ist zuständig für die Berufung von Professorinnen oder Professoren im Benehmen mit den übrigen Mitgliedern des Präsidiums und führt die Berufungs- und Bleibeverhandlungen. Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie die Kanzlerin oder der Kanzler werden auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten gewählt.“ 8. § 8 erhält folgende Fassung: „§ 8 Berichterstattung Die Präsidentin oder der Präsident berichtet jährlich gemeinsam mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Hochschulrates gegenüber dem Parlament über den Stand der Entwicklung der TU Darmstadt.“ 9. § 9 erhält folgende Fassung: „§ 9 Ministerium Ministerium nach diesem Gesetz ist das Ministerium für Wissenschaft und Kunst.“ 10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“ b) In Satz 2 wird die Zahl „2009“ durch „2014“ ersetzt. Artikel 33) Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes Die Anlage I zum Hessischen Besoldungsgesetz in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2008 (GVBl. I S. 844), wird wie folgt geändert:
1. In der Besoldungsgruppe B 2 wird die Amtsbezeichnung „Direktor der Staatlichen Museen Kassel“ gestrichen.
2. In der Besoldungsgruppe B 2 wird die Amtsbezeichnung „Direktor der Stadt- und Universitätsbibliothek in Frankfurt am Main“ durch die Amtsbezeichnung „Direktor der Universitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg“ ersetzt.
3. In der Besoldungsgruppe B 2 wird die Amtsbezeichnung „Direktor der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten“ gestrichen.
4. In der Besoldungsgruppe B 3 werden die Amtsbezeichnungen „Direktor der Museumslandschaft Hessen Kassel“ sowie „Direktor der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten“ eingefügt.
Art. 4 nicht abschließend geprüft
Änderung und Aufhebung anderer Rechtsvorschriften (1) Die Gradführungsverordnung vom 25. September 2006 (GVBl. I S. 529), geändert durch Verordnung vom 9. Januar 2009 (GVBl. I S. 44), wird aufgehoben.
(2) Die §§ 198 bis 200 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95), werden aufgehoben.
(3) In § 18 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes in der Fassung vom 31. August 2007 (GVBl. I S. 586) wird die Angabe „in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 512),“ durch „vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666),“ ersetzt.
(4) Das Juristenausbildungsgesetz in der Fassung vom 15. März 2004 (GVBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2009 (GVBl. I S. 171), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 wird die Angabe „§ 70 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2002 (GVBl. I S. 255),“ durch „§ 61 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666),“ ersetzt.
2. In § 5 Abs. 3 wird die Angabe „§ 17 Abs. 2 und § 23 Abs. 5 Satz 2“ durch „§ 18 Abs. 5 Satz 2“ ersetzt.
(5) Das Hessische Lehrerbildungsgesetz vom 29. November 2004 (GVBl. I S. 330), geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2009 (GVBl. I S. 263), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 21 Abs. 2 und 3 des Hessischen Hochschulgesetzes“ durch „§ 16 Abs. 2 und 3 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666),“ ersetzt.
2. In § 5 Abs. 4 wird die Angabe „§ 92“ durch „§ 12“ ersetzt.
3. In § 18 Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 23 Abs. 3“ durch „§ 18 Abs. 2“ ersetzt.
(6) Das Gesetz für die hessischen Universitätskliniken vom 26. Juni 2000 (GVBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 640), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 Satz 3 werden das Semikolon und die Worte „§ 7 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Hochschulgesetzes gilt entsprechend“ gestrichen.
2. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 100h Abs. 6 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 640),“ durch „§ 88 Abs. 6 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666),“ ersetzt.
b) In Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 3 Nr. 1 und 3“ durch „§ 32 Abs. 3 Nr. 1 und 3“ ersetzt.
3. In § 24 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 58“ durch „§ 51 Nr. 1“ ersetzt.
(7) In § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 568) wird die Angabe „in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 713), staatlich anerkannten Hochschulen nach § 102 Abs. 1“ durch „vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), staatlich anerkannten Hochschulen nach § 91“ sowie die Angabe „geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2006 (GVBl. I S. 342)“ durch „zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666),“ ersetzt.
(8) In § 2 Abs. 4 des Ingenieurgesetzes vom 15. Juli 1970 (GVBl. I S. 407), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2009 (GVBl. I S. 171), wird die Angabe „§ 29 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 713)“ durch „§ 22 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666),“ ersetzt.
(9) Das Verwaltungsfachhochschulgesetz vom 12. Juni 1979 (GVBl. I S. 95,
26. September 2007 (GVBl. I S. 635), wird wie folgt geändert:
1. In § 22a Abs. 2 wird die Angabe „§ 35 Abs. 3 Satz 1 des Hochschulgesetzes“ durch „§ 54 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666),“ ersetzt.
2. In § 24 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 76 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 5 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 3. November 1998 (GVBl. I S. 431)“ durch „§ 62 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 5 des Hessischen Hochschulgesetzes“ ersetzt.
(10) Dem § 13 Abs. 1 des Hessischen Studienbeitragsgesetzes vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 512), geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2008 (GVBl. I S. 764), wird folgender Satz angefügt: „Die Wahrnehmung der Aufgaben der Landestreuhandstelle sowie des Studienfonds nach diesem Gesetz kann durch Rechtsverordnung der Ministerin oder des Ministers für Wissenschaft und Kunst abweichend von den §§ 8, 9 und 10 geregelt und auf eine andere Stelle übertragen werden.“ (11) § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Qualität der Studienbedingungen und der Lehre an hessischen Hochschulen vom 18. Juni 2008 (GVBl. I S. 764) wird wie folgt geändert:
1. In Abs. 2 Satz 6 wird die Angabe „§ 92 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 5. November 2007 (GVBl. I S. 710, 891)“ durch „§ 12 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl.I S. 666),“ ersetzt.
2. In Abs. 4 Satz 7 wird die Angabe „§ 55“ durch „§ 48“ ersetzt.
(12) In § 8 Abs. 1 des Hessischen Weiterbildungsgesetzes vom 25. August 2001 (GVBl. I S. 370), geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2006 (GVBl. I S. 342), wird die Angabe „§§ 3 Abs. 3 und 21 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2005 (GVBl. I S. 843),“ durch „§ 3 Abs. 3 und § 16 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666),“ ersetzt.
(13) In § 4 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein vom 17. Dezember 1987 (GVBl.I S. 235), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 466), wird die Angabe „§ 45 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes“ durch „§ 39 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666),“ ersetzt.
(14) In § 4 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 354), geändert durch Gesetz vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 640), wird die Angabe „§ 63 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 6 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 713),“ durch „§ 53 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 6 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666),“ ersetzt.
Art. 5 nicht abschließend geprüft
Ermächtigung zur Neubekanntmachung Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, das TUD-Gesetz in der sich aus diesem Gesetz ergebenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
(2) Das Land und die Hochschulen haben sicherzustellen, dass die Mitglieder und Angehörigen der Hochschulen die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte wahrnehmen können. Bei der Wahrnehmung dieser Grundrechte sind die Rechte anderer, die allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis sowie die Regelungen zu beachten, die das Zusammenleben in der Hochschule ordnen.
Art. 6 nicht abschließend geprüft
Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt
§ 194 nicht abschließend geprüft
(1) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats, in dem sie das zweiundsechzigste Lebensjahr vollendet haben (besondere Altersgrenze), in den Ruhestand. Sie können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet haben.
(2) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollendet haben. Für Polizeivollzugsbeamte, die nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben: Geburts- Anhebung Altersjahr um Monate grenze Geburtsmonat Jahr Monat 1952 Januar 1 60 1 Februar 2 60 2 März 3 60 3 April 4 60 4 Mai 5 60 5 Juni – Dezember 6 60 6 1953 7 60 7 1954 8 60 8 1955 9 60 9 1956 10 60 10 1957 11 60 11 1958 12 61 0 1959 14 61 2 1960 16 61 4 1961 18 61 6 1962 20 61 8 1963 22 61 10 (3) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die im Schicht- oder Wechselschichtdienst, im Spezialeinsatzkommando, in einem mobilen Einsatzkommando, in der Polizeihubschrauberstaffel oder in einer operativen Einheit im Außendienst mit regelmäßig wechselnder Arbeitszeit und regelmäßig wechselndem Arbeitsort mindestens 1. zwanzig Jahre tätig gewesen sind, treten vierundzwanzig Monate,
2. fünfzehn Jahre tätig gewesen sind, treten achtzehn Monate,
3. zehn Jahre tätig gewesen sind, treten zwölf Monate vor Erreichen der für sie geltenden Altersgrenze, jedoch frühestens mit Ende des Monats, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollendet haben, in den Ruhestand. Dem Polizeivollzugsbeamten ist durch die personalverwaltende Stelle mindestens ein Jahr vor Erreichen der Altersgrenze mitzuteilen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
(4) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die am 1. Januar 2011 1. sich in der Freistellungsphase im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung bis zum Ruhestand nach § 1 Abs. 6 der Hessischen Arbeitszeitverordnung befinden oder 2. bis zum Eintritt in den Ruhestand beurlaubt sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des sechzigsten Lebensjahres.
(5) Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit, denen vor dem 1. Januar 2011 Teilzeitbeschäftigung bis zum Eintritt in den Ruhestand bewilligt wurde, ist auf Antrag die Teilzeitbeschäftigung bis zum Erreichen der jeweils geltenden Altersgrenze zu bewilligen. Entsprechendes gilt für Beurlaubungen, die bis zum Eintritt in den Ruhestand bewilligt wurden.
(6) Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag oder mit Zustimmung des Polizeivollzugsbeamten über die Altersgrenze hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten vierundsechzigsten Lebensjahr. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde. Der Antrag nach Satz 1 ist spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu stellen.
§ 56 nicht abschließend geprüft
Fachbereich Medizin (1) Der Fachbereich Medizin ist verpflichtet, seine Aufgaben in Forschung und Lehre in enger Zusammenarbeit mit dem ihm zugeordneten Universitätsklinikum zu erfüllen. Der Fachbereich Medizin gewährleistet mit dem Universitätsklinikum die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre.
(2) Unabhängig von der in Abs. 1 geregelten Zusammenarbeit können die Universitäten zur Ausbildung der Ärztinnen und Ärzte nach Maßgabe der jeweils gültigen Approbationsordnung für Ärzte mit Krankenhäusern (Lehrkrankenhäusern), geeigneten ärztlichen Praxen oder geeigneten medizinischen Versorgungszentren (Lehrpraxen) sowie anderen Einrichtungen der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung zusammenarbeiten, mit denen sie eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben.
(3) Zur Vorbereitung von Strukturentscheidungen des Fachbereichs Medizin der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main sowie der Fachbereiche Medizin der Justus-Liebig-Universität Gießen und der Philipps-Universität Marburg nach § 58 Abs. 2 Satz 3 wird am Standort Frankfurt am Main und gemeinsam für die Standorte Gießen und Marburg jeweils eine Strukturkommission gebildet. Der jeweiligen Strukturkommission gehören mindestens jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter des Dekanats und des Präsidiums sowie für den Bereich der klinischen Medizin eine beratende Vertreterin oder ein beratender Vertreter des Universitätsklinikums an. In der für die Standorte Gießen und Marburg gebildeten Strukturkommission sind beide Dekanate und beide Präsidien vertreten. Nach Behandlung durch die zuständigen Hochschulgremien wird das Universitätsklinikum in Angelegenheiten der klinischen Medizin um Zustimmung gebeten. Das Ergebnis der Abstimmung zwischen Universität und Universitätsklinikum wird in der Entwicklungsplanung nach § 9 berücksichtigt unter dem Vorbehalt, dass die Finanzierung gesichert werden kann. Kommt ein Einvernehmen mit einem Universitätsklinikum in privater Rechtsform nicht zustande, kann das Verfahren nach § 25a Abs. 4 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken durchgeführt werden. Satz 6 gilt entsprechend. Bei der Bildung klinischer Zentren nach § 24 Abs. 4 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken sind die Festlegungen der Strukturplanung zu berücksichtigen.
(4) Bei Berufungsverfahren für klinische Professuren wird eine Vertreterin oder ein Vertreter des Universitätsklinikums beteiligt. Das Universitätsklinikum kann einem Berufungsvorschlag widersprechen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Krankenversorgung nicht geeignet ist. Der Widerspruch ist gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten der Universität schriftlich zu begründen. Im Falle des Widerspruchs entscheidet das Ministerium nach Anhörung der Berufungskommission.
(5) Abs. 4 gilt auch für ein Universitätsklinikum in privater Rechtsform mit der Maßgabe, dass in Konfliktfällen das Verfahren nach § 25aAbs. 4 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken durchzuführen ist. Die Letztentscheidungskompetenz des Ministeriums bleibt in Berufungsverfahren gegeben.
(6) Für den Fachbereich Medizin gelten die Bestimmungen über den Fachbereich.
(7) Im Übrigen gelten für die Zusammenarbeit des Fachbereichs Medizin mit dem ihm zugeordneten Universitätsklinikum die Regelungen des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken.
§ 7a nicht abschließend geprüft
(nicht gefunden)
§ 127 nicht abschließend geprüft
Inkrafttreten ...
§ 126 nicht abschließend geprüft
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 125 nicht abschließend geprüft
Übergangsvorschriften
§ 123 nicht abschließend geprüft
Gebührenfreiheit
§ 122 nicht abschließend geprüft
Verleihungsform
§ 121 nicht abschließend geprüft
Verträge mit den Kirchen und Rechtsstellung der kirchlichen theologischen Hochschulen
§ 120 nicht abschließend geprüft
Ordnungswidrigkeiten
§ 129 nicht abschließend geprüft
Staatliche Finanzhilfe
§ 117 nicht abschließend geprüft
Lehrende an nichtstaatlichen Hochschulen
§ 116 nicht abschließend geprüft
Anerkennungsverfahren und Akkreditierung
§ 115 nicht abschließend geprüft
Staatliche Anerkennung
§ 114 nicht abschließend geprüft
Überleitungsvorschriften
§ 113 nicht abschließend geprüft
Verordnungsermächtigung
§ 112 nicht abschließend geprüft
Studierende
§ 111 nicht abschließend geprüft
Personal
§ 110 nicht abschließend geprüft
Kuratorium, Aufgaben und Zusammensetzung
§ 109 nicht abschließend geprüft
Kanzlerin oder Kanzler
§ 108 nicht abschließend geprüft
Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten
§ 107 nicht abschließend geprüft
Präsidentin oder Präsident
§ 106 nicht abschließend geprüft
Präsidium
§ 105 nicht abschließend geprüft
Senat
§ 104 nicht abschließend geprüft
Mitglieder und Statusgruppen
Art. 2 nicht abschließend geprüft
Art. 2 Nr. 10 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Fundstellen
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14.12.2009
Verkündung
Hessisches Hochschulgesetz und Gesetz zur Änderung des TUD-Gesetzes sowie weiterer Rechtsvorschriften
GVBl. 2009 Nr. 22
Ausgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt
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14.12.2009
Änderung
Hessisches Hochschulgesetz und Gesetz zur Änderung des TUD-Gesetzes sowie weiterer Rechtsvorschriften
GVBl. 2009 Nr. None, S. 666 (Artikel 1)
Ausgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt
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25.11.2010
Änderung
Erstes Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen (1. DRModG)
GVBl. 2010 Nr. 20, S. 410 (Artikel 1)
Ausgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt
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21.12.2010
Änderung
Gesetz zur Änderung des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken, des Hessischen Hochschulgesetzes und anderer Gesetze
GVBl. 2010 Nr. 24, S. 617 (Artikel 2)
Ausgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt
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26.06.2012
Änderung
Gesetz zur Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes und anderer Vorschriften
GVBl. 2012 Nr. 14, S. 227 (Artikel 1)
Ausgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt
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27.05.2013
Änderung
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen (Zweites Dienstrechtsmodernisierungsgesetz - 2. DRModG)
GVBl. 2013 Nr. 11, S. 218 (Artikel 11)
Ausgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt
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28.09.2014
Änderung
Achtes Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften
GVBl. 2014 Nr. 16, S. 218 (Artikel 13)
Ausgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt
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30.11.2015
Änderung
Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften
GVBl. 2015 Nr. 29, S. 510 (Artikel 1)
Ausgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt
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18.12.2017
Änderung
Gesetz zu dem Studienakkreditierungsstaatsvertrag und zur Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes sowie weiterer hochschulbezogener Vorschriften
GVBl. 2017 Nr. 30, S. 482 (Artikel 2)
Ausgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt
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24.06.2020
Änderung
Gesetz zur Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Bewältigung der Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie im Hochschulbereich
GVBl. 2020 Nr. None, S. 435 (Artikel 1)
Ausgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt
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30.09.2021
Änderung
Gesetz zur Gründung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit
GVBl. 2021 Nr. 37, S. 622 (Artikel 1)
Ausgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt
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14.12.2021
Änderung
Gesetz zur Neuregelung und Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften
GVBl. 2021 Nr. 56, S. 931 (Artikel 1)
Ausgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt